Eine Gemeinde -wie auch ein Landkreis- ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Deshalb spricht Vieles dafür, dass sie sich auf die Vertrauensschutz gegenüber der Herstellung rechtmäßiger Zustände gewährleistende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht berufen kann1.
Jedenfalls kann der Gedanke der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, aus dem das Bundesverfassungsgericht die besondere zeitliche Begrenzung einer Beitragserhebung gegenüber dem Bürger abgeleitet hat2, nicht auf sie übertragen werden3, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich diese Begrenzung über das Beitragsrecht hinaus ausdehnen ließe.
Unabhängig hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 23.01.20194 geklärt, dass die Rücknahmefrist erst mit Eingang der Stellungnahme des Betroffenen im Rahmen der Anhörung zu laufen beginnt und dass bei einer verzögerten Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme einer Entscheidung gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung eingreifen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 10 B 18.18