Die gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die durch die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelöst wird, greift nach zwei heute verkündeten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein, wenn die Asylablehnung vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer vor der Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG, etwa infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten, als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese gesetzliche Regelung gilt seit 1. Januar 2005.
Grundlage der heutigen Entscheidungen des Bundesverwaltugnsgericht bildeten zwei parallel gelagerte Revisionsverfahren:
In einem Fall geht es um einen 2002 nach Deutschland eingereisten pakistanischen Staatsangehörigen. Sein Asylantrag wurde 2003 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Sein weiterer Aufenthalt wurde geduldet. Die Ausländerbehörde lehnte seinen 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab. Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiesen die Klage ab. Eine Aufenthaltserlaubnis dürfe dem Kläger schon deshalb nicht erteilt werden, weil sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Die zum 1. Januar 2005 eingeführte Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gelte mangels einer besonderen Übergangsvorschrift auch für Altfälle. Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hatte jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.
Erfolgreich war auch die Revision einer iranischen Klägerin und ihrer drei Kinder gegen Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse ebenfalls für rechtmäßig hielt, weil vorausgegangene Asylanträge nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren.
Nach Auffassung der Leipziger Bundesrichter findet die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur Anwendung, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich auch darauf überprüfen lassen konnte, ob der Asylantrag zu Recht nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Das war bei Asylablehnungen, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, nicht möglich. Im Übrigen fehlte es teilweise auch deshalb an den Voraussetzungen für die Sperrwirkung, weil die Asylablehnungen nicht eindeutig auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt waren. Die beiden Verfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht an die zuständigen Berufungsgerichte zur weiteren Aufklärung und Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vorliegen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. August 2009 – 1 C 20.08 und 1 C 30.08