Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigt wurden, unterfallen nicht der Panoramafreiheit.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Verwertungsgesellschaft geklagt, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die beklagte Verlegerin betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen. Die Verwertungsgesellschaft ist der Ansicht, die Publikationen der Verlegerin verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien, und nimmt die Verlegerin auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Bochum hat der Klage stattgegeben1. Auf die von der Verlegerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision der Buchverlegerin hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:
Die Verlegerin hat durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen, entschied der Bundesgerichtshof. Die Vervielfältigung und Verbreitung von mithilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke.
Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von mithilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus.
Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG, so der Bundesgerichts weiter, schöpft in zulässiger Weise den bei Anwendung der Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG bestehenden Spielraum aus.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23
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- Duisburg, Tiger and Turtle: Lothar Hakelberg | CC BY-SA 4.0 International