„Herstellung in Deutschland“ ?

Wird bei einem Produkt durch Werbung der Eindruck erweckt, dass die Herstellung in Deutschland erfolgt, ist die Werbung nur zulässig, wenn dort tatsächlich der Ort der Herstellung ist und nicht nur die konzeptionelle Planung stattfindet.

„Herstellung in Deutschland“ ?

So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Eilverfahren die angegriffene Werbung untersagt und damit gleichzeitig der Beschwerde gegen einen zurückgewiesenen Eilantrag durch das Landgericht Frankfurt a.M.1 zum Erfolg verholfen. In dem Verfahren streiten sich zwei Konkurrenten, die auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen tätig sind. Mit dem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Sie meint, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte. Im Einzelnen wendet sie sich u.a. gegen die Aussagen: „Solarmodul-Hersteller …“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge, „German Luxor Quality Standard“ und „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht Frankfurt a.M. zurückgewiesen worden war, hat die Antragstellerin ihr Ziel mit der Beschwerde weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darauf abgestellt, dass der Durchschnittsverbraucher die angegriffenen Angaben als Hinweis verstehe, dass die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert würden. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen.

So erzeuge die siegelartige Gestaltung der Angabe „Solarmodule-Hersteller…“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Es sei zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. gehe der Verbraucher davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen.

Außerdem erzeuge auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“ im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe „deutsches Unternehmen – wir Bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Weiter betont das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass die so erzeugte Vorstellung nicht der Wahrheit entspreche. Die Antragsgegnerin lasse die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewerbe, also auch solche, die im Ausland produziert würden, komme es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lasse. Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. nur richtig, wenn diejenigen „Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält“. Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.

Aus diesen Gründen stehe der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zu.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. August 2020 – 6 W 84/20

  1. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.05.2020 – 2/6 O 153/20[]

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