Die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpft entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder aber das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolgt. Erfolgt die zweite Gärung in einem anderen Land, kann dieser Ort alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Eilverfahren die Beschwerde eines Weinherstellers zurückgewiesen, dessen Antrag auf Unterlassung und Feststellung, dass die Bewerbung des Schaumweines eines Konkurrenten als „Product of Italy“ irreführend und wettbewerbswidrig ist, vom Landgericht zurückgewiesen worden war. Den Antrag hat die Betreiberin einer großen deutschen Weinkellerei gestellt. Die Antragsgegnerin vertreibt Schaumweine, u.a. den Schaumwein “Italian Rosé“, den sie als „Product of Italy“ bezeichnet. Die Trauben dieses Schaumweines werden in Italien geerntet, wo sie auch zu Wein verarbeitet werden. In einem zweiten Schritt werden diesem „Grundwein“ Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt. Dieser als „zweite Gärung“ bezeichnete Schritt findet in Spanien statt. Die Antragstellerin hält die Bewerbung des Schaumweines als „Product of Italy“ für irreführend und wettbewerbswidrig.
Das Landgericht Wiesbaden1 hat im Eilverfahren Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die geschilderte Bewerbung des Schaumweins zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Seine Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. damit begründet, dass die Antragstellerin nicht verlangen könne, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, den Schaumwein mit den streitgegenständlichen Angaben als italienisches Produkt zu bewerben. Die Herkunftsangabe sei zutreffend. Die Angabe der Herkunft stelle eine obligatorische Pflichtangabe für in der EU vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Schaumwein dar. Die Angabe erfolge durch die Wörter „Wein aus“, „erzeugt in“, „Erzeugnis aus“ oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes hinzugefügt wird, „in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden“ (Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2019/33). Hier würden die Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Wein verarbeitet. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein i.S.d. Verordnung. Mit der Wendung „zu Wein verarbeitet“ sei auch nicht bereits das Endprodukt – Schaumwein – gemeint. Der Ort der zweiten Gärung könne vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden (Art. 45 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2019/33).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. sei es auch nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen, dass ein Schaumwein nur dann als Produkt aus Italien bezeichnet werden dürfe, wenn nicht nur die Trauben von dort stammten und dort zu Grundwein verarbeitet worden seien, sondern auch der Schaumwein dort hergestellt worden sei. Die Verordnung ermögliche vielmehr die Anknüpfung an verschiedene Herstellungsprozesse und damit verbunden unterschiedliche Herkunftsangaben.
Aus diesen Gründen darf Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben als Produkt aus Italien beworben werden, auch wenn die zweite Gärung und damit verbundene Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in Spanien erfolgt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. September 2020 – 6 W 95/20
- LG Wiesbaden, Beschluss vom 03.08.2020 – 12 O 1514/20[↩]
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