Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages über Rückvergütungen aufklären muss, ist nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle nicht auf Verträgen mit „allgemeinen“ Anlageberatern übertragbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über Rückvergütungen aufklären1. Der Bundesgerichtshofs begründet die Pflicht zur Aufklärung über die Rückvergütung mit einem bestehenden Interessenkonflikt der Bank. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdiene.
Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des OLG Celle nicht auf die Vermittlung von Fondsanteilen durch allgemeine Anlageberater, deren Beratung von den jeweiligen Kunden nicht vergütet wird, zu übertragen. Ein Bankkunde muss nämlich nicht zwingend damit rechnen, dass die Bank Rückvergütungen für ihre Vermittlungstätigkeit erhält. Bei Banken ist es vielmehr durchaus möglich, dass die Anlageberatung eine Serviceleistung im Rahmen der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Bank darstellt. Dieser Umstand stellt einen grundlegenden Unterschied zu der Position der Beklagten dar, bei der es für den Kunden klar erkennbar ist, dass sie sich über Provisionen aus den vermittelten Geschäften finanziert und daher auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung hat.
Dem Anleger muss klar vor Augen gestanden haben, dass der Anlageberater ein Entgelt von dem Fondsbetreiber für die „Vermittlung“ der streitgegenständlichen Anlage erhielt. Denn er hat unstreitig der Beklagten für ihre Tätigkeit nichts bezahlt. Da der Anlageberater als Wirtschaftsunternehmen nicht unentgeltlich tätig sein kann, musste er die Vergütungen von den jeweiligen Fondsgesellschaften erhalten.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11. Juni 2009 – 11 U 140/08
- BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05. Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07[↩]