Ein Bankkunde kann seinen Anspruch auf Auskunft gegenüber seiner Bank über vorvertragliche Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte an ein Inkassounternehmen abtreten. Das Abtretungsverbot des § 399 Fall 1 BGB steht der Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Inkassounternehmen geklagt. Dieses begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Bank im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung vom 23. August 2021 Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zu viel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1. Januar 2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an das Inkassounternehmen ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Das Inkassounternehmenb beansprucht von der Bank Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1. Januar 2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Bonn hat die Bank antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt1. Auf die Berufung der Bank hat das Landgericht Bonn die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen2. Das Landgericht Bonn ist davon ausgegangen, dass die Auskunftsansprüche der Kundin gemäß § 399 Fall 1 BGB nicht wirksam abgetreten werden könnten, weil sie unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks und der Natur des Rechtsverhältnisses, dem sie entstammten, gegenüber einem gewinnorientierten Inkassounternehmen nicht ohne Inhaltsänderung erfüllt werden könnten. Die Auskunftsansprüche dienten dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz und Vergleichbarkeit von Konten für Verbraucher. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn die Ansprüche von einer Kapitalgesellschaft zum Zweck des Gewinnstrebens geltend gemacht würden. Auf die Revision des Inkassounternehmens hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen, da das Abtretungsverbot des § 399 Fall 1 BGB einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegenstehe:
Die Ansprüche der Kundin gegen die Bank auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und aus § 5 ZKG waren allerdings mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags im Jahr 2012 durch Zeitablauf erloschen und konnten daher im Jahr 2021 nicht mehr an das Inkassounternehmen abgetreten werden. Als Gegenstand der streitigen Abtretung kommen jedoch Ansprüche der Kundin in Betracht, die dieser während der Vertragslaufzeit zustehen. Das sind Ansprüche auf Erteilung von Entgeltinformationen nach § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 5 i.V.m. § 4 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB, auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG und auf Auskunftserteilung aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG besteht in zeitlicher Hinsicht allerdings erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018.
Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegenstünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Bank im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu. Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Bank, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Bank geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs aus § 10 ZKG scheitert auch nicht daran, dass der Anspruch nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab. Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschluss nach § 399 Fall 1 BGB. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d Abs. 1 BGB und nach § 10 ZKG bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.
Das Landgericht Bonn wird sich nunmehr unter anderem mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und gegebenenfalls mit dem Einwand der Bank zu befassen haben, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2024 – XI ZR 111/23
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