Der stillschweigende Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem stillschweigenden Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags mit einer Bank – und einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag – zu befassen:

Der stillschweigende Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags

Ein solcher Vertrag kann zwar – ähnlich wie ein Anlageberatungsvertrag, der nicht eine Finanzierung, sondern die Anlage eines Geldbetrags betrifft – auch stillschweigend durch die Aufnahme von Beratungsgesprächen geschlossen werden1

Im konkreten Fall verneinte der Bundesgerichtshof jedoch den konkludenten Abschluss eines solchen Finanzierungsberatungsvertrags:

Auch wenn das in der Vorinstanz hiermit befasste Oberlandesgericht Braunschweig2 in seinem Berufungsurteil ausdrücklich offengelassen hat, ob zwischen den Parteien ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen ist, fehlt nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Braunschweig substantiierter Vortrag des Klägers dazu, inwieweit dieser die Bank um fachmännischen Rat gebeten hat, obwohl er eigeninitiativ und vertreten durch die B. U. GmbH um die Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens in der Währung Schweizer Franken nachgesucht hat, und es ihm dabei nach seinem eigenen Vortrag darum gegangen ist, einen bereits seit mehreren Jahren bestehenden Fremdwährungskredit in Schweizer Franken umzuschulden, um bereits entstandene Verluste nicht im Zeitpunkt der Endfälligkeit dieses Darlehens realisieren zu müssen, sondern sich die Chance zu erhalten, von einer zukünftigen, für ihn günstigen Entwicklung des Wechselkurses profitieren zu können. Angesichts dieser Feststellungen, denen der Kläger im Revisionsverfahren nicht konkret entgegengetreten ist, kann im Revisionsverfahren nicht vom konkludenten Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags ausgegangen werden.

In Ermangelung eines Finanzierungsberatungsvertrags konnte eine Pflichtverletzung der Bank im vorliegenden Fall mithin nicht daraus abgeleitet werden, dass sie dem Kläger überhaupt einen mit einer Stopp-Loss-Order ohne garantierten Wechselkurs abgesicherten Avalkredit angeboten hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2024 – XI ZR 165/22

  1. vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 152/17, WM 2018, 268 Rn. 32 f.; Ellenberger in Ellenberger/Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 4. Aufl., Vor §§ 488 ff. BGB Rn. 2 f.; vgl. zur Kapitalanlageberatung BGH, Urteile vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128; vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 23; und vom 22.03.2016 – XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 21, jeweils mwN[]
  2. OLG Braunschweig, Urteil vom 03.06.2022 – 4 U 264/21[]