Die Aufklärungspflichtverletzung eines Anlagevermittlers – und ihre Zurechnung zu den Altgesellschaftern

Die Zurechnung einer Aufklärungspflichtverletzung eines Vermittlers an einen aufklärungspflichtigen Altgesellschafter kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Altgesellschafter mit der Kapitalsuche befasst ist oder es eine direkte vertragliche „Auftragskette“ zwischen dem Altgesellschafter und dem Vermittler gibt.

Die Aufklärungspflichtverletzung eines Anlagevermittlers – und ihre Zurechnung zu den Altgesellschaftern

Die Treuhandkommanditistin muss selbst als aufklärungspflichtige Altgesellschafterin einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären1. Der aufklärungspflichtige Altgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines eingeschalteten Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die von ihm geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen2. Die Einschaltung eines Vertriebs ist einer Altgesellschafterin auch zurechenbar, wenn sie nicht selbst einen Vertrieb einschaltet, sondern die geschuldete Aufklärung einem Mitgesellschafter oder der Fondsgesellschaft überlässt und diese ihrerseits einen Vertrieb einschaltet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. April 2018 – II ZR 265/16

  1. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 01.10.1984 – II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14.01.1985 – II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652; Urteil vom 26.09.2005 – II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060, 2063; Urteil vom 03.12 2007 – II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17; Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11; Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37; Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 10 mwN[]