Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat , auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen.
Ob auf den infolge einer fehlerhaften Anlageberatung entstandenen Schaden Gewinne aus anderen positiv verlaufenen Anlagegeschäften angerechnet werden können, wird regelmäßig unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung erörtert.
Nach deren Grundsätzen sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen1. Die vorteilhaften Umstände müssen mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen. Zu berücksichtigen ist ferner, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Geschädigte unzumutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet wird2.
Die Anrechnung von Renditen aus einem anderen Investment auf den geltend gemachten Schaden wird nicht einheitlich beurteilt.
Es wird vertreten, dass dann, wenn eine Kapitalanlage aus unterschiedlichen selbständigen Anlageformen besteht, eine Anrechnung von Vorteilen (Erträgen) aus einer anderen Anlage nicht vorzunehmen ist3. Anderes soll jedoch gelten, wenn mehrere Anlagen unselbständige Teile eines einheitlichen Anlagekonzepts oder Anlagevorschlags sind4.
Nach anderer Auffassung kommt eine Anrechnung in Betracht, wenn es um Anlageprodukte geht, bei denen gleichartige Aufklärungspflichtverletzungen betroffen sind, das heißt wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Verlustgeschäft zugleich eine solche über das gewinnbringende Geschäft beinhaltet hätte5.
Für den Bereich der Finanztermingeschäfte wird überdies vertreten, für die Frage der Vorteilsanrechnung sei die „Fehleridentität“ im Sinne einer echten Identität des Fehlers im ontologischen Sinn maßgeblich. Beruhten die verlustreichen und gewinnbringenden Geschäfte hingegen auf einer Mehrzahl wesensgleicher Beratungsfehler, reiche dies für eine Vorteilsanrechnung nicht aus6.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Vorteilsanrechnung bei Kapitalanlagegeschäften vor allem bei gegebenenfalls durch einen Rahmenvertrag miteinander verbundenen Verträgen über Swap-Geschäfte diskutiert und unterschiedlich beantwortet worden. Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Falle zu verschiedenen Zeiten getätigter Swap-Geschäfte die Anrechnung von Vorteilen aus positiv verlaufenen Geschäften abgelehnt7, wohingegen das Oberlandesgericht München eine andere Auffassung vertreten hat8, wobei dort allerdings die Besonderheit bestand, dass der Rahmenvertrag ausdrücklich vorsah, dass die Einzelabschlüsse untereinander einen einheitlichen Vertrag bildeten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über die Anrechnung von Vorteilen aus gewinnbringend verlaufenen Investitionen auf Verluste, die durch pflichtwidrige Anlageberatungen beziehungsweise darauf beruhende entscheidungen verursacht wurden, jeweils in Abhängigkeit von den Besonderheiten der zu beurteilenden Fallgestaltungen entschieden worden.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich im Zusammenhang mit der Anfechtung von über ein Girokonto abgewickelten Devisenoptionsgeschäften9 und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei dem Abschluss von Swap-Geschäften10 zu der Frage der Vorteilsausgleichung geäußert. Die Gleichförmigkeit einer möglichen (Aufklärungs-)Pflichtverletzung führe nicht dazu, dass verschiedene selbständige Schadensereignisse zu einem einzigen Schadensereignis verbunden würden11. Sei Schadenereignis eine Beratungspflichtverletzung anlässlich des Abschlusses konkreter Swap-Geschäfte, könnten Vorteile, die aus zu anderen Zeiten geschlossenen Swap-Verträgen aufgrund einer gesonderten Beratung resultierten, mangels Nämlichkeit des Schadensereignisses im Zuge der Vorteilsausgleichung keine Berücksichtigung finden12. Die Anrechnung eines Vorteils aus der Ablösung eines ungünstigen Zins-Swap-Vertrags hat der XI. Zivilsenat hingegen bejaht, wenn der geschädigte Anleger aufgrund eines auf einem Beratungsfehler beruhenden Willensentschlusses zugleich mit dem Abschluss eines (neuen) Zinssatz-Swap-Vertrags und wegen desselben einen anderen früher abgeschlossenen, ihm nachteiligen Zins-Swap-Vertrag ablöst, sofern nicht schon der Abschluss dieses früheren Vertrags auf einer pflichtwidrigen Willensbeeinflussung des Anlegers beruhte13.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Anrechnung von Vorteilen auf Verluste aus einer Reihe von gleichartigen unzulässigen Spekulationsgeschäften, die die im dortigen Verfahren von einer Gesellschaft verklagten Vertreter eines ihrer Organe pflichtwidrig abgeschlossen hatten, vorgenommen14. Dies hat er damit begründet, dass zwar die Vorund die Nachteile auf unterschiedlichen haftungsbegründenden Ereignissen beruhten, weshalb kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den Verlustgeschäften und den Geschäften mit Gewinn bestehe. Das Gebot der Vorteilsausgleichung ergebe sich aber unter anderem aus dem Bereicherungsverbot. Die Gesellschaft solle sich nicht aufgrund eines Fehlers des Organmitglieds auf dessen Kosten bereichern. Die Gesellschaft verhielte sich treuwidrig und widersprüchlich, wenn sie das Organmitglied für einen Fehler ersatzpflichtig mache, aber die Vorteile behalte, wenn es den gleichen Fehler erneut begehe und aus diesem ein Gewinn erwachse. Eine solche Anrechnung von Gewinnen und Verlusten belaste die Gesellschaft nicht unzumutbar und begünstige das Organ nicht unbillig. Sie entspreche auch der gesetzlichen Wertung für einen unberechtigten Geschäftsführer, der ohne Auftrag handele15.
Ungeachtet dessen, ob die Grundsätze der Vorteilsanrechnung in der vorliegenden Fallgestaltung unmittelbar oder mit Blick auf die unterschiedlichen Entstehungszeitpunkte von Schaden und Vorteil bei den beiden Anlagegeschäften (Schadenseintritt zum Zeitpunkt der Zeichnung des negativ verlaufenden Fonds einerseits und Vorteilsentstehung während der Geschäftstätigkeit der lukrativen Fondsgesellschaft andererseits) nur entsprechend Anwendung finden können, erfordert die Betrachtung aller im hier zu beurteilenden Einzelfall maßgeblichen Umstände eine Verrechnung der mit dem kanadischen Immobilienfonds erzielten Gewinne auf den vom Anleger durch die Zeichnung des niederländischen Immobilienfonds erlittenen Verlust.
Dabei fällt im hier vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall vor allem ins Gewicht, dass beide Immobilienfonds Gegenstand eines einheitlichen Beratungsgesprächs waren, dem wiederum ein umfassender Vorschlag des Beraters zur Neuordnung des Vermögens des Anlegers (sogenannte „Asset Allocation“, Anlage K 1) zugrunde lag. Beide Anlageentscheidungen wurden durch das Beratungsgespräch miteinander „verklammert“. Insoweit stellten sich die ihrer Struktur nach gleichartigen und in ihren Risiken vergleichbaren Investments letztlich als „Paket“ dar. Im Ergebnis hat der Anleger eine aus mehreren Komponenten bestehende einheitliche Anlageentscheidung getroffen, auch wenn die Anlagen für sich betrachtet nicht voneinander abhingen und die Beteiligungserklärungen separat unterzeichnet wurden. Hinzu kommt, dass der Anlageberater bei dem Beratungsgespräch eine beide Anlagen gleichermaßen betreffende Aufklärungspflichtverletzung begangen hat. Das Berufungsgericht hat insoweit die Feststellung getroffen, dass der Berater R. den Anleger in Bezug auf die Beteiligung an der Immobilienfonds P. GmbH & Co. KG unter anderem nicht über das aufklärungspflichtige Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB informierte. Nach dem Sachvortrag des Anlegers wies der kanadische Immobilienfonds gleichartige Risiken auf, über die eine Aufklärung ebenso wenig erfolgte. Es muss daher das Anlegervorbringen als zutreffend unterstellt davon ausgegangen werden, dass beide Anlageentscheidungen auf demselben inhaltlich identischen Beratungsfehler beruhten. Dies wird ebenso wie die Einheitlichkeit der Anlageentscheidung dadurch bestätigt, dass der Anleger selbst vorgetragen hat, er hätte bei zutreffender Aufklärung beide Fonds nicht gezeichnet.
Jedenfalls aus der Kumulation der aufgezeigten Umstände dieselbe Beratungssituation, umfassendes Anlagekonzept, gleichartige Kapitalmarktprodukte, Identität des Aufklärungsfehlers und Gesamtentscheidung des Anlegers über die Eingehung der Anlagen ergibt sich, dass auch die Rückabwicklung der beiden zeitgleich abgeschlossenen Geschäfte nicht getrennt voneinander erfolgen darf. Bei einer wertenden Betrachtung muss daher die Entwicklung, die beide Fonds genommen haben, im Sinne einer Gesamtsaldierung in die Schadensberechnung einbezogen werden.
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung maßgeblich von derjenigen, über die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit verschiedenen Swap-Geschäften zu entscheiden hatte. Jener hat zwar eine Anrechnung von Vorteilen aus anderen Geschäftsabschlüssen auf den dort geltend gemachten Schaden allein wegen der Gleichförmigkeit der Pflichtverletzung und der Gleichartigkeit der Geschäfte verneint16. Anders als hier waren die im Ergebnis gleichartigen Anlageentscheidungen aber zeitlich gestaffelt, aufgrund jeweils neuer Beratungssituationen und damit klar voneinander abgegrenzt getroffen worden.
Durch eine Anrechnung der Gewinne aus der gleichzeitig gezeichneten Beteiligung wird die Bank als Schädigerin auch nicht unbillig entlastet. Die Entscheidung des Anlegers, beide Anlagen zu tätigen, beruhte auf derselben Beratung, die ihm im Ergebnis aufgrund der positiven Entwicklung des kanadischen Fonds teilweise zugutekam. In dem Umstand, dass sich ein einheitlicher Fehler in einem einheitlichen Beratungsgespräch unterschiedlich auf mehrere Anlageentscheidungen auswirken kann, kann entgegen der Ansicht des Anlegers grundsätzlich auch kein Anreiz zur Falschberatung liegen. Ob dies anders zu bewerten wäre, wenn sich Anhaltspunkte für ein gezieltes Vorgehen des Beraters ergeben, durch die Art und Weise der Gestaltung des Beratungsvorgangs trotz eines Aufklärungsfehlers einer etwaigen Haftung zu entgehen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Dem Sachvortrag lassen sich im hier entschiedenen Fall entsprechende Hinweise nicht entnehmen.
Die vom Anlegervertreter im Verhandlungstermin im Hinblick auf die Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen geäußerten Bedenken, hat der Bundesgerichtshof in seine Überlegungen einbezogen, sie jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Gerade der insoweit vom Anleger Revision herangezogene, aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichheitsgrundsatz gebietet es vielmehr, wesentlich unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen ihrer Ungleichheit entsprechend unterschiedlich zu behandeln17, wobei die Würdigung der tatsächlichen Umstände weitgehend die Domäne des Tatrichters ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2018 – III ZR 497/16
- z.B. BGH, Urteil vom 17.07.2014 III ZR 226/13, BeckRS 2014, 15367, Rn. 23; BGH, Urteile vom 16.01.1990 VI ZR 170/89, NJW 1990, 1360; und vom 15.11.1967 VIII ZR 150/65, BGHZ 49, 56, 61 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 17.07.2014 aaO; vom 15.07.2010 III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35; vom 17.11.2005 III ZR 350/04, NJW 2006, 499 Rn. 7; vom 21.12 1989 III ZR 118/88, BGHZ 109, 380, 392; und vom 02.10.1986 III ZR 93/85, VersR 1987, 256[↩]
- Heymann, HGB, 2. Aufl., Rn. III/34; Welter/Lang/Balzer, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr, Rn.07.84; Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankrechtspraxis, Bd. 4, Rn. 7/1340[↩]
- LG Traunstein, BKR 2013, 479, 480; Heymann aaO; Welter/Lang/Belzer aaO, Hellner/Steuer aaO; Edelmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., Rn. 133[↩]
- Allmendinger/Tilp, Börsenterminund Differenzgeschäfte, Rn. 845; ähnlich: OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 471, 472[↩]
- Jahn/Reiner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 114 Rn. 49; Reiner/Schacht, WuB I G 1.10.14, S. 415[↩]
- OLG Koblenz, Urteil vom 05.11.2015 – 8 U 1247/14 65[↩]
- OLG München, WM 2013, 369, 373[↩]
- BGH, Urteile vom 22.01.2013 XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948 Rn. 11, und XI ZR 472/11 11[↩]
- BGH, Urteile vom 22.03.2016 XI ZR 425/14, NJW 2016, 2949 Rn. 39 ff; und vom 28.04.2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 84 ff[↩]
- BGH, Urteile vom 22.01.2013 jeweils aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 28.04.2015 aaO Rn. 85; Urteile vom 22.01.2013 jeweils aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 22.03.2016 aaO Rn. 44[↩]
- BGH, Urteil vom 15.01.2013 – II ZR 90/11, NJW 2013, 1958 Rn. 26 f[↩]
- BGH, aaO Rn. 27 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 28.04.2015 aaO Rn. 85; ähnlich: Urteile vom 22.01.2013 jeweils aaO[↩]
- st. Rspr. vgl. z.B. BVerfGE 3, 58, 135; BGH, Urteil vom 09.03.2016 IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17[↩]