Welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten treffen eine Bank bei Abschluss eines Fremdwährungsdarlehens mit einer Stopp-Loss-Vereinbarung? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen und verneinte einen Schadensersatzanspruch des Bankkunden aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bezüglich der Stopp-Loss-Order durch die Bank:
Die kreditgebende Bank hat in Bezug auf das von ihr gewährte Darlehen ungefragt lediglich über dessen Konditionen aufzuklären1.
Die Bank hat im hier entschiedenen Fall nicht nur beiläufig, sondern klar und deutlich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der vereinbarte Limitkurs mitunter deutlich unterschritten wird, wie der handschriftliche und von dem Bankkunden gesondert unterzeichnete Zusatz auf der Bestätigung des Limitauftrags zeigt. Weiter hat ein Mitarbeiter der Bank im Zuge der Vertragsverhandlungen zu bedenken gegeben, dass es bei Aufgabe der Intervention der Schweizerischen Nationalbank zu einem Nachfrageüberhang kommen könne und der Kurs stärker als knapp unter 1, 19 fallen könnte.
Weitergehende Erläuterungen zu dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines massiven Kursabsturzes nach einer Aufhebung der Kursunterstützung durch die Schweizerische Nationalbank sowie einer anschließenden raschen Kurserholung und zu den technischen Eigenheiten der Orderausführung waren entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, da der Bankkunde nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Braunschweig im Zeitpunkt der Verhandlungen mit der Bank bereits über eine mehrjährige Erfahrung mit einem an den Kurs des Schweizer Franken gebundenen Fremdwährungsdarlehen verfügte und bei Vertragsschluss völlig offen war, ob, wann und aus welchem Grund es zu einem Unterschreiten der vereinbarten Wechselkursschwelle kommen würde, wie schnell der Kurs dann abfallen und sich anschließend wieder erholen würde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2024 – XI ZR 165/22
- Ellenberger in Ellenberger/Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 4. Aufl., Vor §§ 488 ff. BGB Rn. 9 ff. mwN[↩]
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- Schweizer Franken: softcodex