Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens ablehnende Entscheidung ist auch dann unanfechtbar und im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbar, wenn das Oberlandesgericht den Erweiterungsantrag im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat1.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit es sich dagegen richtet, dass der Antrag der Musterbeklagten auf Erweiterung des Musterverfahrens abgelehnt wurde und die in diesem Antrag bezeichneten Feststellungsziele weiterverfolgt werden. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist unanfechtbar und daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht überprüfbar2.
Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht den Erweiterungsantrag im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2024 – II ZB 14/22
- Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – XI ZB 33/19[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 137 f.; Beschluss vom 01.10.2019 – II ZB 23/18, WM 2019, 2345 Rn. 4 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 35[↩]
Bildnachweis:
- Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Staro1 | GFDL GNU Free Documentation License 1.3