Zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds musste jetzt der Bundesgerichtshof erneut Stellung nehmen.
Dabei stellt der BGH zunächst fest, dass seine bisherige Rechtsprechung zur Offenlegung von Rückvergütungen auch auf den Vertrieb von Medienfonds durch eine Bank anwendbar ist. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich. Der BGH hat zwar bei seinem ersten Urteil zur Offenlegung von Rückvergütungen (BGHZ 170, 226, 234) zwar § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts angeführt, seine Ausführungen zum Interessenkonflikt aber nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. ist, so der BGH in seinem heute veröffentlichten Beschluss, lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden.
Aufgrund des Beratungsvertrags war die Bank verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie von dem Fondsinitiator für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Für die Berater der Bank bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung dieses Initiators zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Bank ihren Kunden im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen zu können, ob die Bak und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten.
Das gilt vorliegend umso mehr, als der Interessenkonflikt noch dadurch gesteigert wurde, dass die Bank in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall für die Übernahme einer Platzierungsgarantie eine Vergütung von weiteren 3% des Kommanditkapitals erhielt und für ihre Gebietsfilialen, die die für sie festgelegten Platzierungsquoten zu 100% erfüllten, von dem Fondsinitiator eine zusätzliche Vermittlungsgebühr von 100.000 € gezahlt wurde. Durch dieses gesteigerte Anreizsystem bestand eine erhöhte Gefahr, dass die im Kundeninteresse zu erfolgende anleger- und objektgerechte Beratung nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07