Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr genügt grundsätzlich der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Schuldners, die sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt. Dafür ist erforderlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend ist, damit dieser sie jederzeit annehmen und so die Vertragsstrafeverpflichtung begründen kann. Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt.
Lehnt der Gläubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung1.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 UMV erwirbt der Inhaber einer Unionsmarke mit ihrer Eintragung ein ausschließliches Recht an ihr. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, kann nach Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV insbesondere verboten werden, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen.
Nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV, der – in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UMV – den Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer Unionsmarke autonom regelt2, verbietet ein Unionsmarkengericht, das feststellt, dass der Beklagte eine Unionsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, diesem, die Handlungen, die die Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 GMV ist der Begriff der „besonderen Gründe“ eng auszulegen; grundsätzlich muss das Gemeinschaftsmarkengericht die Fortsetzung der Handlungen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, verbieten3. Der Begriff der „besonderen Gründe“ bezieht sich dabei auf im Einzelfall gegebene Umstände tatsächlicher Art4. Diese Rechtsprechung ist auf Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV zu übertragen.
Der Umstand allein, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht, stellt keinen besonderen Grund für ein Unionsmarkengericht dar, dem Markenverletzer die Fortsetzung dieser Handlungen nicht zu verbieten5. Wäre das Bestehen einer offensichtlichen oder nicht nur begrenzten Gefahr der Wiederholung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, Voraussetzung für den Erlass eines Verbots der Fortsetzung solcher Handlungen, dann obläge wahrscheinlich dem Markeninhaber der Beweis für diese Gefahr. Ein solcher Beweis in Bezug auf mögliche zukünftige Handlungen des Markenverletzer wäre für den Markeninhaber schwer zu erbringen, und es bestünde die Gefahr, dem ausschließlichen Recht, das ihm seine Unionsmarke verleiht, die Wirkung zu nehmen6.
Mit dieser Auslegung von Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV stimmen die vom nationalen Recht für einen auf die (drohende) Verletzung eines Kennzeichenrechts gestützten Unterlassungsanspruch geforderte Begehungsgefahr in Form einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, die durch eine Kennzeichenverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und die strengen Anforderungen an den Wegfall dieser Wiederholungsgefahr überein7.
Die durch eine Kennzeichenverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr entspricht dem nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV grundsätzlich auszusprechenden Verbot nach der Verletzung einer Unionsmarke. Diese (widerlegbare) Vermutung verhindert zudem, dass der Markeninhaber den Beweis für die Gefahr der Wiederholung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen, erbringen muss8. Es ist vielmehr Aufgabe des Verletzers, die für die Wiederholungsgefahr bestehende tatsächliche Vermutung zu widerlegen9. Soweit nach den Anforderungen der deutschen Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch ein rechtskräftiges, mit einer Ordnungsmittelandrohung verbundenes Unterlassungsurteil oder eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung entfallen kann10, entsprechen diese strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den „besonderen Gründen“ im Sinne von Art. 98 Abs. 1 Satz 1 GMV (jetzt Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV). Die für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nicht lediglich dazu, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht5. Sie stellt vielmehr einen im Einzelfall gegebenen Umstand tatsächlicher Art dar11, der vergleichbar effektiv wie eine gerichtliche Durchsetzung nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 UMV ist, weil bei einer Wiederholung der verletzenden Handlung regelmäßig eine empfindliche Vertragsstrafe droht12.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann danach einen besonderen Grund im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV darstellen, der wegen des Wegfalls der Wiederholungsgefahr einer Unterlassungsanordnung entgegensteht. Der Umstand, dass die Markenverletzer erneut eine Unterlassungserklärung nach „Hamburger Brauch“ abgegeben haben, hindert den Wegfall der Wiederholungsgefahr zwar nicht. Im hier entschiedenen Streitfall steht einem Wegfall der Wiederholungsgefahr jedoch entgegen, dass die Markeninhaberin die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat.
Einem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht im vorliegenden Fall entgegen, dass die Markeninhaberin die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber den Markenverletzer abgelehnt hat:
Allerdings genügt für den Wegfall der Wiederholungsgefahr grundsätzlich der Zugang einer einseitig vom Schuldner abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Verpflichtet sich der Verletzer unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen, so ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausgeräumt. Dafür genügt bereits der Zugang einer einseitig vom Schuldner abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung; deren Annahme ist nicht erforderlich13. Voraussetzung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist dabei insbesondere, dass die Erklärung sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, wozu namentlich gehört, dass die versprochene Sanktion geeignet erscheint, den Versprechenden von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, muss in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden14.
Zwar ist es zutreffend, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht schon durch den Zugang einer einseitigen Erklärung des Schuldners begründet wird, sondern den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraussetzt und dafür die allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften gelten15. Allerdings ist zwischen dem Wegfall der Wiederholungsgefahr als materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs und dem Abschluss eines Unterlassungsvertrags zu differenzieren16.
Während die Wiederholungsgefahr grundsätzlich bereits durch den Zugang einer einseitigen strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt, können Ansprüche auf Zahlung der Vertragsstrafe (aus dem Unterlassungsvertrag) allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend gemacht werden17. Ein Angebot des Schuldners auf Abschluss eines solchen Unterlassungsvertrags muss deshalb auch noch nach der üblichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gläubiger es jederzeit nach § 151 Satz 1 BGB annehmen und die Vertragsstrafeverpflichtung begründen kann. Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt18.
Eine einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung des Schuldners kann danach grundsätzlich nur dann als ernsthaft angesehen werden, wenn sie bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend ist, weil sie nur dann vom Zeitpunkt ihres Zugangs an die erforderliche Abschreckungswirkung entfaltet. Nur bei einer solchen effektiven Sanktionsdrohung kann auch davon ausgegangen werden, dass nicht nur keine offensichtliche oder wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht, sondern ein Umstand tatsächlicher Art gegeben ist, der wie bei einer gerichtlichen Durchsetzung nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 UMV jede Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung mit einer empfindlichen (Vertrags)Strafe bedroht19.
Lehnt der Gläubiger die Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner dagegen ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung. Bei der Würdigung nach § 286 ZPO, ob die Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs vorliegt oder entfallen ist, muss das Tatgericht auf den für den geltend gemachten Anspruch jeweils maßgeblichen Zeitpunkt – vor oder nach Zugang der Ablehnung des Gläubigers – abstellen.
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte allein der Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Gläubiger deren Annahme – wie hier – gegenüber dem Schuldner ablehnte20. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest.
Lehnt der Gläubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, fehlt es ab dem Zugang der Ablehnung an einer verhaltenssteuernden Vertragsstrafendrohung, die den Schuldner von zukünftigen Verstößen abhalten soll21, weil er nicht mehr damit rechnen muss, dass der Gläubiger durch die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung eine – im Wiederholungsfall: weitere – Vertragsstrafeverpflichtung begründet hat. Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine – nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende – effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist.
Steht – wie im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall – ein wiederholter Verstoß in Rede, mit dem der Schuldner dokumentiert hat, dass ihn die erste Vertragsstrafeverpflichtung nicht von einer erneuten Verletzung abgehalten hat, bedarf es für die erforderliche Abschreckungswirkung gegenüber dem Schuldner einer weiteren Vertragsstrafeverpflichtung, ohne dass das Verhältnis der beiden Verpflichtungen im Streitfall abschließend geklärt werden muss.
Damit ist der endgültige Wegfall der Wiederholungsgefahr zwar von einem Willensakt des Gläubigers abhängig. Dieser kann mit der Ablehnung einer auf den Abschluss einer angemessenen Vertragsstrafevereinbarung gerichteten Unterlassungserklärung des Schuldners den endgültigen Wegfall der Wiederholungsgefahr gegenüber der Gesamtheit aller Gläubiger22 verhindern23. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Schuldner bis zum Zugang der Ablehnung die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung einer Wiederholungsgefahr durch einen Verweis auf seine einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung sowohl gegenüber dem Erstgläubiger als auch gegenüber Drittgläubigern widerlegen kann.
Ein unbilliges Ergebnis hinsichtlich des Erstgläubigers kann im Übrigen dadurch vermieden werden, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, sich bei einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO der Kostentragung zu entziehen24.
Der Gefahr einer Mehrfachabmahnung durch Drittgläubiger und einer damit einhergehenden Belastung des Schuldners mit zusätzlichen Abmahnkosten kann dadurch begegnet werden, dass der Schuldner, dessen strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Erstgläubiger abgelehnt worden ist, sich unaufgefordert einem Dritten unterwirft und mit diesem einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag abschließt. Zwar kann es bei Drittunterwerfungen insbesondere an der für die Unterwerfung erforderlichen Ernsthaftigkeit fehlen25. Bei der Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Erstgläubiger wird der Schuldner aber regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Drittunterwerfung und damit die Ernsthaftigkeit seines Unterlassungswillens darlegen können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 144/21
- Aufgabe von BGH, Urteil vom 31.05.1990 – I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051 16] = WRP 1991, 27 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze[↩]
- zu Art. 98 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke [GMV] vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 35] – Internet-Versteigerung II; Urteil vom 13.09.2007 – I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 41] = WRP 2008, 235 – THE HOME STORE; zu Art. 102 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2013 – I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 29] = WRP 2013, 1198 – VOODOO; Hildebrandt in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, Art. 130 Rn. 2[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 – C316/05, Slg. 2006, I12083 = GRUR 2007, 228 30] – Nokia[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 38] – Nokia; zu Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [GGV] vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2014 C479/12, GRUR 2014, 368 48] = WRP 2014, 821 – H. Gautzsch Großhandel[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 36] – Nokia[↩][↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 32] – Nokia[↩]
- vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 125b Rn. 12; Franke/Gauss in Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl., § 30 Rn. 18; zu Art. 89 Abs. 1 GGV vgl. Tolkmitt in Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl., Art. 89 VO 6/2002 Rn. 31 und 38; BeckOK.Designrecht/Alt, 13. Edition [Stand 15.08.2022], Art. 89 VO [EG] 6/2002 Rn. 12; Hasselblatt/Späth, Community Design Regulation, 2. Aufl., Art. 89 VO [EG] 6/2002 Rn. 15; zur Erstbegehungsgefahr vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2020 – I ZR 136/19, juris; zur Wiederholungsgefahr vgl. Hasselblatt/Menebröcker, European Union Trade Mark Regulation, 2. Aufl., Art. 130 UMV Rn. 8; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 13 Rn. 10; aA Knaak in Bastian/Knaak/Schricker, Gemeinschaftsmarke und Recht der EU-Mitgliedsstaaten, 2006, S. 244; BeckOK.Markenrecht/Grüger, 31. Edition [Stand 1.10.2022], Art. 129 UMV Rn. 49; Hildebrandt in Hildebrandt/Sosnitza aaO Art. 130 Rn. 14; Kampmann/Eberhardt in Eisenführ/Schennen, UMV, 6. Aufl., Art. 130 Rn. 7[↩]
- vgl. dazu EuGH, GRUR 2007, 228 32] – Nokia[↩]
- vgl. BeckOK.Markenrecht/Eckhartt aaO § 14 MarkenG Rn. 572[↩]
- vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14 bis 19d Rn. 86; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 14 Rn. 534; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2008 – I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 14] = WRP 2008, 1180 – Buchführungsbüro; Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 117/15, GRUR 2018, 1258 53] = WRP 2018, 146 – YouTube-Werbekanal II, mwN[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 38] – Nokia[↩]
- vgl. Tolkmitt in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 89 VO 6/2002 Rn. 38[↩]
- st. Rspr.; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1982 – I ZR 205/80, GRUR 1982, 688 41] = WRP 1982, 634 – Senioren-Paß; Urteil vom 02.12.1982 – I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 20] = WRP 1983, 264 – Wiederholte Unterwerfung I; Urteil vom 24.11.1983 – I ZR 192/81, GRUR 1984, 214 23] = WRP 1984, 199 – Copy-Charge; BGH, GRUR 1985, 155 11] – Vertragsstrafe bis zu … I; BGH, Urteil vom 17.12.1987 – I ZR 190/85, GRUR 1988, 459 29] = WRP 1988, 810 – Teilzahlungsankündigung; BGH, GRUR 1990, 1051 16] – Vertragsstrafe ohne Obergrenze; BGH, Urteil vom 05.05.1994 – I ZR 168/92, GRUR 1994, 818 11] = WRP 1994, 597 – Schriftliche Voranmeldung; Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 20] = WRP 2006, 1139 – Vertragsstrafevereinbarung; Urteil vom 17.09.2009 – I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 21] = WRP 2010, 649 – Testfundstelle; BGH, GRUR 2018, 1258 55] – YouTube-Werbekanal II; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 78; Teplitzky/Kessen aaO Kap. 8 Rn. 36; Wenzel/Burkhardt aaO Unterlassungsanspruch Rn. 23; Schwippert in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 84 Rn. 69; Ahrens/Achilles aaO Kap. 8 Rn. 83 f.; Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 13 Rn. 134 f.; Büscher/Hohlweck aaO § 8 Rn. 18; Brüning in Harte/Henning aaO § 13 Rn. 170; jurisPK-.UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 13 Rn. 78; Teplitzky, GRUR 1983, 609 f.; zum Kennzeichenrecht vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 18] = WRP 2014, 587 – Vertragsstrafenklausel; BeckOK.Markenrecht/Eckhartt aaO § 14 MarkenG Rn. 593; aA Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 13 Rn. 156; Bornkamm in Festschrift Büscher, 2018, S. 441 f.[↩]
- vgl. BGH, GRUR 1985, 155 11] – Vertragsstrafe bis zu … I, mwN[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2010, 355 17] – Testfundstelle[↩]
- vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 8 Rn. 78[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2010, 355 21] – Testfundstelle[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2010, 355 21] – Testfundstelle; Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 13 Rn. 135[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 36 und 38] – Nokia; Tolkmitt in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 89 VO 6/2002 Rn. 38[↩]
- vgl. BGH, GRUR 1982, 688 2 und 41] – Senioren-Paß; GRUR 1984, 214 8 und 23] – Copy-Charge; GRUR 1988, 459 8 und 29] – Teilzahlungsankündigung; GRUR 1990, 1051 16] – Vertragsstrafe ohne Obergrenze; Schwippert in Gloy/Loschelder/Danckwerts aaO § 84 Rn. 69; so auch noch Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn.01.163; siehe auch Teplitzky, GRUR 1983, 609 f.[↩]
- vgl. Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 13 Rn. 138; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 13 Rn. 175; Bornkamm aaO S. 444 f.[↩]
- dazu BGH, GRUR 1983, 186 18 bis 20] – Wiederholte Unterwerfung I; BGH, Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 241/99, BGHZ 149, 371 18] – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung[↩]
- vgl. Schwippert in Gloy/Loschelder/Danckwerts aaO § 84 Rn. 69; vgl. auch Doepner in Festschrift Mes, 2009, S. 71, 94 f.[↩]
- vgl. Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 13 Rn. 138; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 13 Rn. 175, 177; Bornkamm aaO S. 444 f.[↩]
- vgl. KG, GRUR-RR 2013, 335 10 f.]; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 13 Rn. 215; Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 13 Rn. 142 f.; Teplitzky/Kessen aaO Kap. 8 Rn. 41; Strömer/Grootz, WRP 2008, 1148, 1150 bis 1153; Eichelberger, WRP 2009, 270, 275[↩]
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