Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert1. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist2.
Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge3.
Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen4. Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2013 – I ZR 58/11
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.04.2010 – II ZR 34/07[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2003 – III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12.04.2010 – II ZR 34/07; Beschluss vom 06.06.2013 – I ZR 190/11[↩]
- aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367[↩]