Äußerung mit satirisch-spöttischer Anspielung ohne herabsetzenden Inhalt verletzen nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Vorsitzenden einer Gewerkschaft nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich dieser gegen zivilgerichtliche Entscheidungen1 wendete, die seine Klage auf Unterlassung der Verwendung seines Porträts zu Werbezwecken und auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr abgewiesen haben. Während die vom Beschwerdeführer vertretene Gewerkschaft mehrere mehrtägige flächendeckende Streiks bei der Deutschen Bahn AG durchführte, schaltete die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die eine bundesweite Autovermietung mit Sitz in Pullach bei München betreibt, zunächst eine ganzseitige Werbeanzeige in der Süddeutschen Zeitung, die ein großformatiges Porträt des Beschwerdeführers nebst Namensangabe und der Berufsbezeichnung „Gewerkschaftsführer“ sowie darunter den Text „Unser Mitarbeiter des Monats“ – ergänzt um den Hinweis auf von der Autovermietung bereitgestellte Mietwagen an Bahnhöfen – zeigte; bei einem späteren Streik schaltete sie eine weitgehend identische Anzeige mit dem Haupttext: „Schon wieder Mitarbeiter des Monats“.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie offensichtlich unbegründet sei:
Entgegen der Rüge des Gewerkschaftsvorsitzenden haben die Fachgerichte den Schutzgehalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers nicht verkannt. Mit der Formulierung im Berufungsurteil, von einer Verletzung ideeller Interessen des Beschwerdeführers sei nicht auszugehen, will das Oberlandesgericht Dresden2 ersichtlich nicht aussagen, dass nur dessen kommerzielle Interessen im Raum stünden, sondern dass die Werbeanzeigen, wie es einen Satz zuvor betont, „über die satirisch-spöttische Anspielung“ hinaus gegenüber dem Gewerkschaftsvorsitzenden „keinen herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt“ haben. Dies hält sich ebenso im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und lässt verfassungsrechtliche Fehler nicht erkennen wie die vor diesem Hintergrund vorgenommene Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Autovermietung, bei der das Oberlandesgericht Dresden maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich die Werbeanzeigen im zeitlichen Zusammenhang mit den Bahnstreiks mit einem gesellschaftsrelevanten Thema von großem öffentlichen Interesse auseinandersetzen und dabei in spöttischer, satirischer Weise auf die von der Gewerkschaft und dem Beschwerdeführer ersichtlich unbeabsichtigten Auswirkungen der Streiks aufmerksam machen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 1 BvR 556/19
- LG Leipzig, Urteil vom 17.11.2017 – 08 O 2566/16; OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018 – 4 U 1822/17; BGH, Beschluss vom 24.01.2019 – I ZR 155/18[↩]
- OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018 – 4 U 1822/17[↩]
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