Steuerberaterhaftung – und der Umfang des zu ersetzenden Schadens

Besteht eine Schadensersatzpflicht des Steuerberaters, ist zu beachten, dass ein Mandant, der infolge fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater eine nachteilige Vermögensdisposition getroffen hat, grundsätzlich nur den Schaden ersetzt verlangen kann, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung entstanden ist1.

Steuerberaterhaftung – und der Umfang des zu ersetzenden Schadens

Der Mandant ist erst geschädigt, wenn sich seine Vermögenslage „unterm Strich“ schlechter darstellt, also ohne die dem Berater anzulastende Pflichtverletzung. Im Bereich der Rechtsund Steuerberaterhaftung darf die Differenzbetrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten beschränkt werden; erforderlich ist vielmehr ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst2.

Hat der Mandant im Anschluss an eine Empfehlung der Steuerberater mehrere Anlagen getätigt, so waren diese gleichermaßen von der vorherigen Aufklärungspflichtverletzung beeinflusst3.

Sind Vorteile unmittelbare Folge aus dem schadensstiftenden Ereignis, so sind sie ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte unmittelbar in die Berechnung des vom Mandanten darzulegenden und zu beweisenden Schadens einzubeziehen4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2018 – IX ZR 176/16

  1. BGH, Urteil vom 07.05.1991 – IX ZR 188/90, NJW-RR 1991, 1125, 1126[]
  2. BGH, Urteil vom 20.11.1997 – IX ZR 286/96, NJW 1998, 982, 983; vom 20.01.2005 – IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; vom 07.02.2008 – IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041, 2042[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 27[]
  4. vgl. Ganter, NJW 2012, 801, 806; Schultz in Henssler/Gehrlein/Holzinger, aaO, Kap. 5 Rn. 131[]