Kritische Anmerkungen eines Wissenschaftlers hinsichtlich der Arbeitsweise einer sog. Profilerin, die echte Verbrechen und Verbrecher im Fernsehen analysiert, sind hinzunehmen, wenn sie ersichtlich dazu dienen, die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des kritisierenden Wissenschaftlers nicht wissenschaftlichen Standards genügen.
Es besteht mithin kein Unterlassungsanspruch der „Profilerin“ gegen kritische Werturteile zu ihrer Arbeit im Fernsehen.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall bezeichnet sich die Antragstellerin als „Profilerin“. In dieser Funktion tritt sie in einer Fernsehserie eines privaten Fernsehsenders auf und analysiert in kurzen Stellungnahmen echte Verbrechen und Verbrecher. Der Wissenschaftler ist Direktor der zentralen Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für kriminologische Forschungsfragen. Gegenstand des Verfahrens sind dessen Äußerungen gegenüber einer großen deutschen Tageszeitung im Rahmen eines redaktionell-kritischen Artikels über die „True-Crime-Fernsehsendung“, in der die Profilerin auftritt. Der Wissenschaftler äußerte dort u.a., dass die Profilerin „Schwindel“ betreibe, „in höchstem Maße unseriös“ arbeite, ihre Arbeit „mit wissenschaftlich fundierter…Herangehensweise nichts zu tun“ habe und sie „pseudowissenschaftliche Wortschöpfungen“ verwenden würde.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht hatte die auf Unterlassen der zitierten Aussagen gerichteten Eilanträge der Profilerin zurückgewiesen1. Ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg:
Die Profilerin könne nicht verlangen, dass der Wissenschaftler die angegriffenen Aussagen unterlasse, bestätigte das OLG. Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch scheitere bereits daran, dass hier keine geschäftliche Handlung vorliege. Der Wissenschaftler habe die Äußerungen als Fachmann und Wissenschaftler gegenüber einer führenden Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels getätigt. Sein Verhalten diente damit nicht vorrangig der Förderung der von ihm selbst bzw. der von ihm geleiteten Forschungseinrichtung angebotenen Leistungen, sondern der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass die fachlich-wissenschaftliche Zielsetzung der Äußerungen nur vorgeschoben gewesen und es dem Wissenschaftler in Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung eigener Leistungen gegangen sei.
Die Profilerin könne sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen. Es handelte sich bei den angegriffenen Angaben vielmehr um zulässige Werturteile. Sie stellten sich im Kontext des Artikels auch nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Profilerin überwiege hier nicht das Recht des Wissenschaftlers auf freie Äußerung seiner Meinung. Zu berücksichtigen sei auch, dass die kritischen Anmerkungen ersichtlich dazu dienten, „die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Wissenschaftlers wissenschaftlichen Standards nicht genügen“.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 W 64/21
- LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.6.2021 – 2/3 O 226/21[↩]
Bildnachweis:
- Fernseher: Alexander Antropov | CC0 1.0 Universal