Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Unwirksamkeit von Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung über die Überschussbeteiligung und die Mitteilung hinsichtlich des gesundheitsbewussten Verhaltens der versicherten Person (hier: ABsBu-D-V § 20 Abs. 4) zu befassen:
Anlass hierfür war die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Versicherungsgesellschaft, die unter anderem Berufsunfähigkeitsversicherungen anbietet. Die Versicherung in dem von der Versicherungsgesellschaft angebotenen Berufsunfähigkeitstarif „S -p Vitality“ setzt die Teilnahme der versicherten Person am sogenannten „G Vitality Programm“ voraus. Dieses Programm wird von der G Vitality GmbH – einem Konzernschwesterunternehmen der Versicherungsgesellschaft – angeboten. Die Teilnehmer des Programms können durch bestimmte Verhaltensweisen, insbesondere durch sportliche Aktivitäten oder durch Arztbesuche, Punkte ansammeln. Abhängig von der Zahl der gesammelten Punkte werden die Teilnehmer in einen sogenannten „G Vitality Status“ eingestuft, der entweder einen sogenannten „G Vitality Status“ eingestuft, der entweder „Bronze“, „Silber“, „Gold“ oder „Platin“ sein kann. Die Versicherungsgesellschaft verwendet im Zusammenhang mit dem Tarif „S -p Vitality“ gegenüber ihren Kunden ein als „Allgemeine Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (ABsBu-D-V)“ bezeichnetes Klauselwerk. § 20 ABsBu-D-V enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:
§ 20 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?
Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 VVG an den Überschüssen und ggf. an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). (…)
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer
(…) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Verbänden zusammengefasst. Gewinnverbände bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Verbände orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. (…)
(…)(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages
Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen desjenigen Gewinnverbandes (vgl. Geschäftsbericht), dem Ihre Versicherung zugeordnet ist. (…)
(…)(3) Die Höhe der Überschussbeteiligung
Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten. Aber auch die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes ist insbesondere bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden.
(4) Gesundheitsbewusstes Verhalten
[UAbs. 1] Berücksichtigung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens im Rahmen der Überschussbeteiligung
[UAbs. 2] Die nach den in den Absätzen (1) bis (3) genannten Grundsätzen ermittelten Überschussanteile werden in einer zweiten Stufe auf der Grundlage des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens der versicherten Person weiter modifiziert. Die Beitragseinstufung aufgrund des Gesundheitszustands und des gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 4a dieser Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
[UAbs. 3] Zur Bemessung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens dient derzeit der G Vitality Status der versicherten Person im G Vitality Programm der G Vitality GmbH. Wenn sich der G Vitality Status im G Vitality Programm der G Vitality GmbH ändert, wird uns dies von der G Vitality GmbH übermittelt. Zum jeweiligen Versicherungsjahrestag ist für die Bemessung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens jedoch ausschließlich der 3 Monate vor dem jeweiligen Versicherungsjahrestag erreichte G Vitality Status maßgeblich.
[UAbs. 4] Für die Bemessung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens berücksichtigen wir den G Vitality Status erstmalig zum zweiten Versicherungsjahrestag.
[UAbs. 5] Der Versicherungsjahrestag ist der Tag im jeweiligen Jahr, der dem Beginndatum Ihres Vertrages entspricht.
[UAbs. 6] Sofern wir keine termingerechte Information über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten erhalten, weil z.B. das G Vitality Programm gekündigt wurde oder der Übermittlung des G Vitality Status widersprochen wurde, wird Ihr Vertrag hinsichtlich dieser Überschüsse für die betroffenen Versicherungsjahre so behandelt, als hätte die versicherte Person sich nicht sonstig gesundheitsbewusst verhalten.
[UAbs. 7] Sobald wir wieder termingerecht über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten informiert werden, ermitteln wir die Überschüsse wieder entsprechend dem tatsächlichen Verhalten.
[UAbs. 8] Die Überschussanteile Ihrer Versicherung können steigen, wenn die versicherte Person durch sonstiges gesundheitsbewusstes Verhalten einen entsprechenden G Vitality Status erreicht, wodurch der Nettobeitrag sinken kann. Umgekehrt können die Überschussanteile Ihrer Versicherung aber auch sinken, wenn die versicherte Person sich weniger sonstig gesundheitsbewusst verhält und einen diesem Verhalten entsprechenden G Vitality Status erhält, wodurch der Nettobeitrag steigen kann. Der Nettobeitrag ergibt sich aus dem um die Überschussanteile reduzierten Betrag. Einzelheiten hierzu, insbesondere zu den von dem G Vitality Status abhängigen jährlichen Zu- oder Abnahmen Ihres Nettobeitrages, sowie zu den in jedem Versicherungsjahr geltenden Grenzwerten und Bezugsgrößen finden Sie in unserem jährlichen Geschäftsbericht; diese Werte werden jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration neu festgesetzt. (…)“
Der Verbraucherschutzverband hält die in § 20 Abs. 4 UAbs. 6 ABsBu-D-V und § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V enthaltenen Klauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam und forderte die Versicherungsgesellschaft unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Versicherungsgesellschaft ablehnte. Mit seiner Klage hat der Verbraucherschutzverband die Versicherungsgesellschaft auf Unterlassung der Verwendung der vorgenannten Klauseln in Anspruch genommen. Ferner hat er von der Versicherungsgesellschaft die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 250, 00 € nebst Zinsen seit dem 2.08.2018 begehrt.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München I hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben1. Das Oberlandesgericht München hat die hiergegen gerichtete Berufung der Versicherungsgesellschaft zurückgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision der Versicherungsgesellschaft hat vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:
Zu Recht hat das Oberlandesgericht München angenommen, dass die Klausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB nicht standhält. Die Klausel verstößt – wie dies auch in der Literatur zu der angegriffenen Klausel in ihrer streitgegenständlichen Fassung einhellig vertreten wird3 – gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann4. Die Einhaltung des Transparenzgebotes soll dem Versicherungsnehmer unter anderem bei der Eingehung des Versicherungsvertrages die Einschätzung ermöglichen, ob das angebotene Versicherungsprodukt im Vergleich mit den Versicherungsprodukten anderer Anbieter seinen Bedürfnissen entspricht5. Das gilt nicht allein in Bezug auf den Umfang des angebotenen Versicherungsschutzes6, sondern auch hinsichtlich solcher Regelungen, die sich – wie hier – auf die Höhe der von dem Versicherungsnehmer für den Versicherungsschutz zu entrichtenden Prämie oder den Umfang für den Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsvertrag verbundener finanzieller Vorteile auswirken können. Daher müssen sich auch die Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich auf die Zusage oder die Höhe einer dem Versicherungsnehmer zustehenden Überschussbeteiligung beziehen, am Transparenzgebot messen lassen7.
Zudem können Klauseln, die dem Verwender Bestimmungsrechte einräumen, ohne dass ihm Ausübungsgrenzen in Bezug auf die Voraussetzungen oder den Umfang gezogen sind, gegen das Transparenzgebot verstoßen, weil der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss und danach nicht absehen kann, ob und in welchem Umfang ihn möglicherweise zusätzliche Belastungen treffen werden8. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist9.
Hieran gemessen ist die angegriffene Teilklausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V intransparent.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der sich darum bemüht, die für seinen Vertrag geltenden Grundsätze der Überschussermittlung nachzuvollziehen, wird zunächst zur Kenntnis nehmen, dass in § 20 Abs. 1 bis 3 ABsBu-D-V zum einen dem Grunde nach geregelt ist, dass eine Überschussbeteiligung überhaupt stattfindet und zum anderen allgemeine Grundsätze zur Definition, Ermittlung und Verteilung des Überschusses enthalten sind. Hierbei wird er insbesondere zur Kenntnis nehmen, dass die Höhe des auf seinen Vertrag entfallenden Überschusses im Grundsatz von den tatsächlich entstehenden Überschüssen (§ 20 Abs. 3 ABsBu-D-V) sowie davon abhängt, inwieweit der Gewinnverband, dem sein Versicherungsvertrag zugeordnet ist, zur Überschussentstehung beigetragen hat (§ 20 Abs. 1 und 2 ABsBu-D-V). Der Regelung in § 20 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 1 ABsBu-D-V wird er sodann entnehmen, dass in Anknüpfung an das individuelle „sonstige gesundheitsbewusste Verhalten“ der versicherten Person eine „Modifikation“ der Überschussanteile erfolgt. Der Versicherungsnehmer wird aus dem Begriff der „Modifikation“ schließen, dass die zunächst aufgrundlage von § 20 Abs. 1 bis 3 ABsBu-D-V ermittelten Überschussanteile in Abhängigkeit von einem weiteren Kriterium – nämlich dem „sonstigen gesundheitsbewussten Verhalten“ – der Höhe nach angepasst werden. Bemüht sich der Versicherungsnehmer sodann um Verständnis darum, nach welchen Grundsätzen sich diese „Modifikation“ vollzieht, wird er zunächst darauf stoßen, dass das „sonstige gesundheitsbewusste Verhalten“ gemäß § 20 Abs. 4 UAbs. 3 Satz 1 ABsBu-D-V anhand des „G Vitality Status“ der versicherten Person bemessen wird. Diesen Begriff wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer in dem Tarif „S -p Vitality“, der infolge der Geschäftspraxis der Versicherungsgesellschaft, diesen Tarif nur solchen Personen anzubieten, die Teilnehmer des „G Vitality Programms“ sind, ohne weiteres als Kenngröße einordnen können, die aufgrundlage der im „G Vitality Programm“ von ihm gesammelten Punkte ermittelt wird.
Der angegriffenen Teilklausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V wird er sodann entnehmen, dass die Überschussanteile abhängig vom „G Vitality Status“ der versicherten Person „steigen“ oder „sinken“ können. Aus dieser Formulierung wird er schließen, dass die im Rahmen von § 20 Abs. 1 bis 3 ABsBu-D-V seinem Vertrag zuzuordnenden (Basis-)Überschussanteile sowohl nach oben als auch nach unten angepasst werden können, also aufgrund „sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens“ zusätzlich erhöht, aber auch gekürzt werden können. Darüberhinausgehende Grundsätze der Überschussverteilung kann er der Klausel nicht entnehmen. Vielmehr wird er die diesbezügliche Verweisung auf den „jährlichen Geschäftsbericht“ sowie den Vorbehalt zur Kenntnis nehmen, dass die für die Überschussermittlung relevanten Parameter – namentlich die „vom G Vitality Status abhängigen jährlichen Zuoder Abnahmen Ihres Netto-Beitrages“ sowie die „in jedem Versicherungsjahr geltenden Grenzwerte und Bezugsgrößen“ – im Rahmen der im Geschäftsbericht enthaltenen Überschussdeklaration jährlich neu festgesetzt werden. Grundsätze oder Maßstäbe, die bei der Festsetzung der vorgenannten Parameter durch den Versicherer beachtet werden müssen, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht ermitteln, weil sich der Wortlaut der Klausel hierzu ausschweigt.
Die so verstandene Klausel bleibt in zur Intransparenz führender Art und Weise hinter der durch Treu und Glauben gebotenen, nach den Umständen geforderten Regelungsdichte zurück.
Daraus, dass die angegriffene Teilklausel dem Versicherer bei der Verteilung der Überschüsse in materieller Hinsicht eine Abweichung von dem sich aus der gesetzlichen Regelung der §§ 176, 153 Abs. 2 VVG für die Überschussverteilung ergebenden Regelmaßstab der Verursachungsorientierung erlaubt, ergeben sich durch Treu und Glauben gebotene, erhöhte Transparenzanforderungen an die dem Versicherer abzuverlangende Beschreibung des alternativ zur Anwendung zu bringenden Verteilungsmaßstabes.
Die die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung regelnde Vorschrift des § 153 VVG findet wegen § 176 VVG auch auf die Berufsunfähigkeitsversicherung Anwendung10. Der Berufsunfähigkeitsversicherer hat die Überschussbeteiligung deshalb gemäß § 153 Abs. 2 VVG grundsätzlich nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Unter einem verursachungsorientierten Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 und 3 VVG ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann11. Dabei hat der Versicherer die Verteilung des Überschusses auf die Abrechnungsverbände grundsätzlich daran auszurichten, in welchem Umfang die Gruppe oder der Abrechnungsverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat12.
Indem die angegriffene Teilklausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V die Bemessung der Überschussanteile zusätzlich auch an das „sonstige gesundheitsbewusste Verhalten“ des Versicherungsnehmers knüpft, weicht das Verteilungsverfahren von dem in § 153 Abs. 2 VVG vorgesehenen Grundsatz der Verursachungsorientierung ab, da ein von der durch die Zahlung der Beiträge bedingten Überschussverursachung unabhängiges Kriterium – nämlich das individuelle Verhalten der versicherten Person – zur (weiteren) Grundlage der Überschussverteilung gemacht wird. Eine solche Abweichung ist gemäß §§ 176, 153 Abs. 2 Halbsatz 2 VVG zulässig. Sie setzt jedoch voraus, dass die Verteilungsgrundsätze mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart und dem verursachungsorientierten Verfahren vergleichbar angemessen sind. Die Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die alternativen Verteilungsgrundsätze verlangt es dem Versicherer ab, diese Verteilungsgrundsätze derart konkret zu beschreiben, dass dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer eine zuverlässige Grundlage an die Hand gegeben wird, auf deren Basis er sich für oder gegen den Abschluss eines Versicherungsvertrages entscheiden kann, in dem die Überschussbeteiligung anhand eines vom gesetzlich vorgesehenen Regelmaßstab der Verursachungsorientierung abweichenden Maßstabes erfolgt. Gerade eine solche Abweichung vom Regelmaßstab des § 153 Abs. 2 VVG erfordert ein besonderes Maß an Information und Transparenz13. Das gilt umso mehr, wenn das abweichende Verteilungsverfahren – wie hier – auf einer Ermittlung von (Basis-)Überschussanteilen nach dem gesetzlich vorgesehenen Regelmaßstab aufbaut und diesen Maßstab erst auf einer „zweiten Stufe“ durch Abweichungen modifiziert.
Anhand der Klausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V ist für den Versicherungsnehmer eine zuverlässige Einschätzung darüber, welche wirtschaftlichen Auswirkungen eine (auch) aufgrundlage seines „sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens“ erfolgende Ermittlung von Überschussanteilen haben kann, nicht möglich. Der Informationsgehalt der angegriffenen Teilklausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V beschränkt sich – auch im Zusammenwirken mit den weiteren Regelungen in Abs. 4 ABsBu-D-V – in materieller Hinsicht auf die Aussage, dass die auf den Versicherungsvertrag nach § 20 Abs. 1 bis 3 ABsBu-D-V entfallenden (Basis-)Überschussanteile in Abhängigkeit von dem anhand des „G Vitality Status“ bemessenen „sonstigen gesundheitsbewusssten Verhaltens“ steigen oder sinken können. Die Klausel selbst regelt nur, dass das anhand des „G Vitality Status“ zu bemessende „sonstige gesundheitsbewusste Verhalten“ Einfluss auf die Höhe der dem Versicherungsnehmer individuell zustehenden Überschussbeteiligung hat. Welchen Einfluss dieses Kriterium im Einzelnen haben soll, bleibt aber offen, denn die eigentliche materielle Ausgestaltung der in § 20 Abs. 4 UAbs. 2 ABsBu-D-V erfolgenden Modifikation bleibt nach der angegriffenen Teilklausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V vollständig der jährlichen Neufestsetzung durch den Versicherer überlassen. Damit geht die Regelung aber über die bloße Benennung eines zusätzlichen Kriteriums, welches bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen ist, nicht hinaus. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer kann weder anhand der angegriffenen Teilklausel noch anderweitig ersehen, welches Gewicht diesem zusätzlichen Kriterium bei der Bemessung des Überschusses zukommt und welche Auswirkungen es konkret hat, denn Vorgaben oder Erläuterungen dazu, welches Gewicht dem Kriterium des „gesundheitsbewussten Verhaltens“ im Verhältnis zur verursachungsorientiert ermittelten (Basis-)Überschussbeteiligung zukommen soll bzw. ob und welche Vorgaben durch den Versicherer bei der jährlichen Neufestsetzung zu beachten sind, enthält die Klausel nicht. Diese Regelungsweise führt dazu, dass der Versicherungsnehmer weder bei Eingehung des Versicherungsvertrages die wirtschaftliche Bedeutung des derart vereinbarten Maßstabes der Überschussverteilung einschätzen noch später während der Laufzeit des Versicherungsvertrages überprüfen kann, ob die jährlichen Festsetzungen der in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 Satz 4 ABsBu-D-V genannten Parameter berechtigt sind. Es bleibt letztlich unklar, in welchem Verhältnis der sich anhand seines „sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens“ in einer „zweiten Stufe“ zu bemessende Teil der Überschussbeteiligung zu der ihm nach § 20 Abs. 1 bis Abs. 3 ABsBu-D-V auf der „ersten Stufe“ versprochenen (Basis-)Überschussbeteiligung steht und wie sich dieses Verhältnis zukünftig entwickeln kann.
Durch die gebotene konkrete Umschreibung des alternativen Verteilungsmaßstabes wird dem Versicherer – entgegen der Ansicht der Revision – auch keine unzumutbare Antizipation der tatsächlichen (absoluten) Überschussentwicklung abverlangt. Zwar kann die tatsächliche Entwicklung der entstehenden Überschüsse für die Zukunft durch den Versicherer nicht vorausgesehen und ihm deshalb auch keine Aufklärung oder Regelung zur Überschussbeteiligung abverlangt werden, aus der sich für den Versicherungsnehmer ein bestimmter, der Höhe nach jährlich nachprüfbarer Anspruch auf Überschussbeteiligung ergibt14. Der der Versicherungsgesellschaft mit Blick auf die angegriffene Teilklausel vorzuwerfende Transparenzverstoß ergibt sich aber nicht daraus, dass die Regelung nicht hinreichend über die zu erwartende (absolute) Höhe der künftigen Überschüsse aufklärt, sondern vielmehr daraus, dass der materielle Gehalt der vereinbarten Abweichung vom Regelmaßstab der §§ 176, 153 Abs. 2 VVG unklar bleibt.
Die in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V enthaltene Verweisung auf den Geschäftsbericht räumt die in der Klausel angelegte Intransparenz nicht aus.
Zwar verweist die Versicherungsgesellschaft zutreffend darauf, dass Verweisungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf andere Regelungswerke zulässig sind15. Den Informationsbedürfnissen des Versicherungsnehmers kann es auch genügen, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf andere Unterlagen, die den Bedingungen beigefügt sind, ausdrücklich verwiesen wird. Dies kann der gewünschten Übersichtlichkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen dienen, die bei zunehmendem Umfang eine Orientierung des Versicherungsnehmers erschweren16.
Die in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 Satz 4 ABsBu-D-V enthaltene Verweisung auf den „jährlichen Geschäftsbericht“ ist aber nicht geeignet, den in der fehlenden Konkretisierung des alternativen Verteilungsmaßstabes liegenden Transparenzmangel auszuräumen, weil sich dort – wie die Revision selbst einräumt – keine abstrakt-generellen Regelungen zur Überschussverteilung finden, die dem Versicherungsnehmer eine subjektive Rechtsposition verschaffen sollen, sondern lediglich aufgezeigt wird, wie der Versicherer den Gestaltungsspielraum, der ihm durch die Regelung in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 Satz 4 ABsBu-D-V eingeräumt ist, für das betreffende Geschäftsjahr ausgefüllt hat. Der Geschäftsbericht gibt dem Versicherungsnehmer insoweit lediglich Aufschluss darüber, wie der Versicherer seinen Gestaltungsspielraum für die Vergangenheit ausgeübt hat. Wie der Versicherer seinen Gestaltungsspielraum für die Zukunft ausüben wird bzw. welche Kriterien er hierbei zu beachten hat, ergibt sich aus dem (jeweiligen) Geschäftsbericht nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Fall anders gelagert, als der mit BGH, Urteil vom 23.11.199417 beurteilte Sachverhalt, in dem ein durch AVB in Bezug genommener Geschäftsplan abstrakt-generelle Regelungen zur Überschussverteilung enthielt, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden waren.
Auch wird die erforderliche Transparenz nicht durch das von der Versicherungsgesellschaft erstellte Informationsblatt hergestellt.
Merkmale der konkreten Fallgestaltung, die nicht Bestandteil der (streitgegenständlichen) Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, müssen bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Unterlassungsklageverfahren außer Betracht bleiben18. Die Intransparenz einer Klausel vermeidende Zusatzinformationen sind deshalb nur zu beachten, wenn sie sich aus anderen Bestimmungen der mit der beanstandeten Klausel zusammengefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben19.
Nach diesen Grundsätzen muss das Informationsblatt bei der Beurteilung der Transparenz schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil § 20 Abs. 4 ABsBu-D-V keine Bezugnahme auf das Informationsblatt enthält. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer findet in § 20 Abs. 4 ABsBu-D-V keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die im Informationsblatt erteilten Informationen in einen Regelungs- oder sonstigen Zusammenhang mit der angegriffenen Teilklausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V zu bringen sind. Im Gegenteil: Die Klausel verweist den Versicherungsnehmer für die Einzelheiten auf den Geschäftsbericht und gerade nicht auf das Informationsblatt.
Unabhängig davon wäre das Informationsblatt aber ohnehin nicht geeignet, den Transparenzmangel, der in der fehlenden materiellen Konkretisierung der im Verhältnis zum Regelmaßstab des § 153 Abs. 2 VVG vereinbarten Abweichung liegt, auszuräumen. Das Informationsblatt zeigt zwar einen beispielhaften Beitragsverlauf auf, es enthält aber keine abstrakt-generellen Regelungen oder Erläuterungen, die den materiellen Gehalt des vom Regelmaßstab der Verursachungsorientierung abweichenden Alternativmaßstabes verbindlich konkretisieren. Zudem führen die in dem Informationsblatt enthaltenen Informationen bei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu weiterem Klärungsbedarf. So führt das Informationsblatt mit dem „Mindestnettobeitrag“ und dem „Höchstnettobeitrag“ weitere Begrifflichkeiten ein, die es nicht selbst erläutert und verweist sodann seinerseits für die Einzelheiten auf die Regelungen der ABsBu-D-V. Die vorgenannten Begriffe finden aber weder in § 20 Abs. 4 ABsBu-D-V noch an anderer Stelle in den AVB der Versicherungsgesellschaft oder im Geschäftsbericht eine Entsprechung oder Erläuterung.
Auch im Hinblick auf die Klausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 6 ABsBu-D-V hat das Oberlandesgericht München zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Die Klausel ist – wie dies auch in der Literatur für die streitgegenständliche Klauselfassung bereits teilweise vertreten wird20 – unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unter anderem dann gegeben, wenn der Versicherer durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen21. Das ist hier der Fall.
Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird § 20 Abs. 4 UAbs. 6 ABsBu-D-V im Zusammenhang mit § 20 Abs. 4 UAbs. 3 ABsBu-D-V entnehmen, dass die Berücksichtigung des zur Bemessung seines „sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens“ dienenden „G Vitality Status“ die Übermittlung desselben an die Versicherungsgesellschaft voraussetzt. Der angegriffenen Klausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 6 ABsBu-D-V wird er sodann mit Blick auf § 20 Abs. 4 UAbs. 7 ABsBu-D-V entnehmen, dass sowohl das Ausbleiben als auch die verspätete Übermittlung des „G Vitality Status“ an die Versicherungsgesellschaft dazu führen, dass – ohne Rücksicht auf sein tatsächliches Verhalten – zu seinen Lasten fingiert wird, er habe sich in dem betreffenden Versicherungsjahr „nicht sonstig gesundheitsbewusst“ verhalten. Dem gesamten Regelungszusammenhang wird er dabei entnehmen, dass sich dies negativ auf die Bemessung der ihm zuzuteilenden Überschüsse auswirkt. Der einleitenden Formulierung des mit den Worten „weil z. Bsp.“ beginnenden Nebensatzes wird der Versicherungsnehmer entnehmen, dass die nachfolgend aufgeführten Umstände, die zu einer ausbleibenden oder verzögerten Information des Versicherers führen könnten, keine abschließende Aufzählung darstellen, sondern lediglich erläuternde Beispiele für den vorangestellten Tatbestand sind. Der Versicherungsnehmer wird deshalb annehmen, dass neben den beispielhaft aufgezählten Umständen auch sämtlichen weiteren Umständen, die zu einer ausbleibenden oder verzögerten Information der Versicherungsgesellschaft über seinen G Vitality Status führen, die in § 20 Abs. 4 UAbs. 6 ABsBu-D-V geregelte Fiktionswirkung zukommt.
Die so verstandene Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Ihm wird durch die Regelung in § 20 Abs. 4 UAbs. 6 ABsBu-D-V das vollständige Risiko einer ausbleibenden oder verzögerten Übermittlung seines aktuellen „G Vitality Status“ aufgebürdet, gleichwohl, ob der Grund hierfür von ihm selbst, von der Versicherungsgesellschaft, von einem Dritten oder gar von niemandem zu vertreten ist. Ohne die Regelung müsste die Versicherungsgesellschaft im Verhältnis zum Versicherungsnehmer jedenfalls für solche Übermittlungsfehler einstehen, die aus ihrer eigenen Sphäre stammen. Ein anerkennenswertes Interesse der Versicherungsgesellschaft, welches die ausnahmslose Zuweisung des Übermittlungsrisikos an den Versicherungsnehmer rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Die Klauselgestaltung stellt sich vor diesem Hintergrund als Ausdruck eines Missbrauches der der Versicherungsgesellschaft als Klauselverwenderin zukommenden einseitigen Gestaltungsmacht dar.
Ohne Erfolg wendet die Revision hierzu ein, eine Auslegung der Klausel, nach der dem Versicherungsnehmer das Übermittlungsrisiko auch für aus der Sphäre der Versicherungsgesellschaft stammende Umstände zugewiesen werde, sei fernliegend und deshalb im Verbandsklageverfahren nicht zugrunde zu legen. Zutreffend ist zwar, dass im Verbandsklageverfahren solche Auslegungsmöglichkeiten auszuscheiden sind, die für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten ernsthaft nicht in Betracht kommen22. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Anders als die Revision meint, ist die Auslegung, nach der sich sämtliche Umstände, die zu einer ausbleibenden oder verzögerten Übermittlung des „G Vitality Status“ an die Versicherungsgesellschaft führen, zuungunsten des Versicherungsnehmers auswirken, nicht fernliegend, sondern vielmehr gerade für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer naheliegend, weil sie sich unmittelbar aus dem Wortlaut der angegriffenen Klausel ergibt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2024 – IV ZR 437/22
- LG München I, Urteil vom 28.01.2021 – 12 O 8721/20[↩]
- OLG München, Urteil vom 31.03.2022 – 29 U 620/21[↩]
- vgl. Brömmelmeyer, r+s 2017, 225, 230 f.; Rudkowski, ZVersWiss 2017, 453, 483 ff.; Lüttringhaus in Festschrift für Jürgen Basedow, 2018, S. 55, 64 f.; vgl. auch ähnlich zu Telematiktarifen in der Kfz-Versicherung Klimke, r+s 2015, 217, 218 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 05.07.2023 – IV ZR 118/22, VersR 2023, 1165 Rn. 21; vom 13.01.2016 – IV ZR 38/14, VersR 2016, 312 Rn. 24; vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354 34]; st. Rspr.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO 35][↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 05.07.2023 aaO m.w.N.; st. Rspr.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.01.2016 aaO Rn. 24; vom 09.05.2001 aaO 59][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1997 – IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394 35]; vgl. Wendland in Staudinger (2022) BGB § 307 Rn.193; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 13. Aufl. BGB § 307 Rn. 340; jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteile vom 05.07.2023 – IV ZR 118/22, VersR 2023 Rn. 21; vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20, r+s 2022, 695 Rn. 24 m.w.N.[↩]
- vgl. Mangen/Marlow in BeckOK-VVG [Stand: 1.11.2023] § 176 Rn. 2; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 176 Rn. 2; Dörner in MünchKommVVG, 3. Aufl. § 176 Rn. 8 f.; Lücke in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 176 Rn. 5; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. Kap. 4 Rn. 52[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2015 – IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 12[↩]
- vgl. Heiss in MünchKomm-VVG, 4. Aufl. § 153 Rn. 41 f.; Binz in BeckOK-VVG § 153 Rn. 8 [Stand: 22.04.2024]; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 62; BT-Drs. 16/3945, S. 96[↩]
- vgl. Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 74[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354 57][↩]
- BGH, Urteil vom 23.11.1994 – IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54 32]; BGH, Urteil vom 21.06.1990 – VII ZR 308/89, BGHZ 111, 388, 390 19 ff.]; Wendland in Staudinger (2022) BGB § 307 Rn.200 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354 39][↩]
- BGH, Urteil vom 23.11.1994 – IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54[↩]
- BGH, Urteile vom 04.02.1997 – XI ZR 149/96, NJW 1997, 1068 19]; vom 15.10.1991 – XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1 13 f.]; vom 19.09.1990 – VIII ZR 239/89, BGHZ 112, 204 25]; Piekenbrock in Staudinger UKlaG 2022 § 1 Rn. 29 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 04.02.1997; vom 15.10.1991; jeweils aaO[↩]
- Brömmelmeyer, r+s 2017, 225, 231[↩]
- BGH, Urteile vom 11.09.2013 – IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn.19; vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 31[↩]
- BGH, Urteil vom 30.10.2002 – IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262 17]; BGH, Urteile vom 03.05.2011 – XI ZR 373/08, NJW-RR 2011, 1350 Rn. 23; vom 15.11.2007 – III ZR 247/06, NJW 2008, 360 Rn. 28[↩]