Das Widerspruchsrecht bei einer bereits gekündigten Lebensversicherung

Bei einer Lebensversicherung steht die Kündigung des Vertrages einem späteren Widerspruch nicht entgegen. Das Widerspruchsrecht kann auch bei einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren nach Vertragsbeginn noch ausgeübt werden.

Das Widerspruchsrecht bei einer bereits gekündigten Lebensversicherung

So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Versicherungsnehmers entschieden1 , der von seiner Versicherung die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung begehrt hat. Abgeschlossen wurde die Versicherung am 1.10.1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer wollte dann im November 2007 seine Lebensversicherung kündigen und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Im März 2010 erklärte er dann den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. . Eingeklagt worden ist – unter Abzug des bereits gezahlten Rückkaufswertes – die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 5.970,04 Euro. Begründet hat der Versicherungsnehmer seine Klage damit, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. So habe er auch noch nach Ablauf der Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (der gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt) den Widerspruch erklären können.

Anderer Auffassung war das Landgericht Potsdam2, das die Klage abgewiesen hat. Nachdem dann das Oberlandesgericht Brandenburg3 die Berufung zurückgewiesen hat, verfolgte der Versicherungsnehmer sein Ziel weiter mit der Revision.

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Widerspruch des Versicherungsnehmers ungeachtet des Ablaufs der Jahresfrist (nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.) rechtzeitig war. Denn der Versicherer hat seinen Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht aufgeklärt. Es fehlt die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. drucktechnisch hervorgehobene maßgebliche Belehrung im Versicherungsschein als auch die in dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung (§ 3). Darüber hinaus ist die Belehrung im Versicherungsantrag ohne Belang, wie der Bundesgerichtshof schon in anderen Verfahren entschieden hat4. Nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sollte zwar das Widerspruchsrecht in diesen Fällen ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen, doch in dem hier vorliegenden Fall ergibt sich aus der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass nach Ablauf der Jahresfrist und im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung das Widerspruchsrecht noch Bestand hatte. Bereits im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Regelung richtlinienkonform teleologisch reduziert werden muss. Auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union5 findet die Regelung daher im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung und für davon erfasste Lebensversicherungen besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist. Gleiches gilt, wenn er die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat6.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist auch die Ausübung des Widerspruchsrechts mehr als zehn Jahre nach Vertragsbeginn nicht verwirkt. Weder eine Nachfrage des Versicherungsnehmers bei seiner Versicherung im Jahr 2005 hat den Mangel einer ordnungsgemäßen Belehrung beseitigt, noch steht die Kündigung des Vertrages dem späteren Widerspruch entgegen. So hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2014 entschieden, dass auch eine beiderseitige vollständige Leistungserbringung das Widerspruchsrecht nicht immer erlöschen lässt6.

Aus diesen Gründen führt die Revision in dem hier vorliegenden Fall zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht. Da aber der Rückgewähranspruch nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasst, ist die Höhe des Anspruchs aufgrund fehlender Feststellungen vom Berufungsgericht noch zu bestimmen.

Es bleibt bis dahin zwar ungewiss, ob der Versicherungsnehmer die gesamte von ihm eingeklagte Summe erhält, aber auf jeden Fall hat sich seine Klage gelohnt. Folglich kann es durchaus sinnvoll sein, eine bereits gekündigte Lebensversicherung einer genauen Prüfung zu unterziehen.

  1. BGH, Urteil vom 17.05.2017 – IV ZR 499/14[]
  2. LG Potsdam, Urteil vom 27.10.2011 – 2 O 299/10[]
  3. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2012 – 11 U 185/11[]
  4. BGH, Urteile vom 29.07.2015 – IV ZR 415/13; 17.06.2015 – IV ZR 489/14; 10.06.2015 – IV ZR 132/13[]
  5. EuGH, Urteil vom 19.12.2013 – Rechtssache C-209/12[]
  6. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11[][]