Erfolgt im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm maßgeblich.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestand für den geltend gemachten Rechtsschutzfall – den Erwerb des Fahrzeugs – im Sinne von § 25a Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a ARB 2016 Versicherungsschutz. Und wie nun der Bundesgerichthof entschied, war die Rechtsschutzversicherung auch nicht berechtigt, gemäß § 3a Abs. 1 Buchst. a bis Buchst. c ARB 2016 Deckungsschutz zu versagen. Denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hat hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 3a Abs. 1 Buchst. a ARB 2016.
Mit diesem Einwand, für dessen Voraussetzungen der Versicherer beweispflichtig ist1, kann die Rechtsschutzversicherung den Deckungsschutz zwar ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist, d.h. in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die aus § 114 Abs. 1 ZPO übernommene Formulierung bringt zum Ausdruck, dass der Versicherer Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewährt, unter denen eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen kann2. Das beruht darauf, dass die sachlichen Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in der Rechtsschutzversicherung die gleichen wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind3. Hiernach genügt es, wenn der von einem Versicherungsnehmer angenommene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht4. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen5. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist6. Hat sich noch keine herrschende Meinung gebildet, so ist großzügig zu verfahren7.
Nach diesem Maßstab hat das in der Vorinstanz hiermit befasste Oberlandesgericht Hamm8 zutreffend angenommen, dass die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vorlagen. Erfolgt nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union) zugunsten des Versicherungsnehmers, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm maßgeblich. Anders als die Revision meint, hat das Oberlandesgericht Hamm daher bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu Recht die nach dem Zeitpunkt der Deckungsablehnung ergangene, dem Versicherungsnehmer günstige Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union9 berücksichtigt, wonach Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen können.
Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft, hier Dezember 202110.
Treten aber – wie hier bei unverändertem Sachverhalt und gleichbleibender Rechtslage – zwischen der ablehnenden Entscheidung des Deckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich – wie hier – zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese nach der überwiegenden und zutreffenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten11.
Dafür sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck von § 3a Abs. 1 ARB 2016 sowie Erwägungen zu Billigkeit und Verfahrensökonomie, die Identität der sachlichen Voraussetzungen im Rechtsschutzversicherungs- und Prozesskostenhilfeverfahren sowie die Intention von § 128 VVG.
Anhaltspunkte für ein Verständnis dahingehend, dass nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zugunsten des Versicherungsnehmers erfolgte Klärungen der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union) bei Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht zu berücksichtigen sind, lassen sich weder dem Versicherungsvertrag noch dem Wortlaut von § 3a Abs. 1 ARB 2016 entnehmen12. Die Regelung lässt diese Frage vielmehr offen, indem sie ohne weitere Differenzierung auf die „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ und die „Mutwilligkeit“ abstellt. Die Formulierung „Aussicht auf Erfolg“ deutet lediglich auf eine künftige Angelegenheit und damit darauf hin, dass der Entscheidung eine Prognose zugrunde liegt, ohne den dafür maßgeblichen Zeitpunkt zu bestimmen.
Für das Verständnis des Oberlandesgerichts Hamm, dass zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ergangene Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind, sprechen zunächst der Sinn und Zweck der Regelung in § 3a Abs. 1 ARB 2016 und Erwägungen zu Billigkeit und Verfahrensökonomie.
Mit der Regelung möchte die Rechtsschutzversicherung vermeiden, Deckungsschutz für eine Rechtsverfolgung zu gewähren, die aussichtslos ist. Stellte man allein auf den Zeitpunkt der Deckungsablehnung ab, ohne zugunsten des Versicherungsnehmers nachfolgend ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen, sodass dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz versagt würde, obwohl aufgrund der geänderten rechtlichen Bewertung einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, würde diesem Ziel widersprochen. Soweit sich die Erfolgsaussichten zwischen der ablehnenden Entscheidung des Versicherers und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage zugunsten des Versicherungsnehmers verändert haben, besteht zudem kein nachvollziehbarer Grund, den Versicherer nicht zu verpflichten, die Kosten der Klage – die nach einer Prognose zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Oberlandesgerichts Hamm hinreichende Erfolgsaussichten aufweist – zu tragen. Eine derartige Einschränkung des Leistungsversprechens des Rechtsschutzversicherers erschiene vielmehr unbillig13 und liefe auf eine bloße Förmelei hinaus. Denn der Versicherungsnehmer wäre nicht daran gehindert, angesichts der nunmehr für eine Erfolgsaussicht sprechenden Umstände einen erneuten Antrag auf Deckungsschutz zu stellen14. Gefordert werden kann eine erneute Deckungsanfrage an den Rechtsschutzversicherer oder ein gesonderter Klageantrag auf Beurteilung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dagegen nicht, weil der Antrag regelmäßig – wie auch hier – allgemein auf Deckungsschutz gerichtet ist und nicht nur auf Feststellung, ob die ablehnende Entscheidung des Rechtsschutzversicherers rechtmäßig war oder nicht15.
Dieses Verständnis entspricht auch der Rechtslage im Prozesskostenhilferecht, das für die Auslegung des versicherungsvertraglichen Merkmals der hinreichenden Erfolgsaussichten maßgeblich ist16.
Den §§ 114 ff. ZPO lässt sich zwar kein genauer Beurteilungszeitraum entnehmen. Der Verweis auf die „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ und die „Aussicht auf Erfolg“ in § 114 ZPO deutet – ebenso wie der Wortlaut von § 3a Abs. 1 ARB 201617 – allein auf eine zukünftige Angelegenheit und damit eine vorzunehmende Prognoseentscheidung hin. Im Recht der Prozesskostenhilfe ist aber anerkannt, dass es auf den letzten Erkenntnisstand ankommt, der in demjenigen Zeitpunkt vorliegt, in dem das Gericht seine Entscheidung trifft. Bei der nach § 114 ZPO vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmenden Überprüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung können tatsächliche Entwicklungen, die sich bis zur Entscheidung über die Antragstellung zutragen, Berücksichtigung finden18. Erfüllt etwa der Schuldner den Anspruch, den der Antragsteller mithilfe der beantragten Prozesskostenhilfe geltend machen möchte, ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. In gleicher Weise ist die dem Gegner gegebene Möglichkeit zu berücksichtigen, die Verjährungseinrede zu erheben, es sei denn, dass der Gegner sie voraussichtlich nicht erheben wird19. Daraus folgt, dass eine dem Antragsteller günstige Fortentwicklung der Rechtsprechung ebenfalls berücksichtigt werden muss. Eine gegenteilige Verfahrensweise wäre auch nicht verfahrensökonomisch, weil Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwachsen20 und der Antragsteller daher nach einer Ablehnung seines Gesuchs sogleich einen neuen Antrag stellen könnte, dem sodann stattzugeben wäre.
Auch die Verfahrensvorschriften des Prozesskostenhilferechts sprechen für eine solche verfahrensökonomische Vorgehensweise. Sie geben zu erkennen, dass über die Prozesskostenhilfe in einem besonderen, im Vergleich zur Hauptsache beschleunigten Verfahren zu entscheiden und insbesondere von einer aufwendigeren Beweisaufnahme abzusehen ist (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dem widerspräche es, für den Versicherungsnehmer günstige Änderungen in der Rechtsprechung im Deckungsschutzverfahren unberücksichtigt zu lassen und damit eine erneute Antragstellung zu provozieren.
Die Ansicht der Revision, von dem Versicherer könne nicht verlangt werden, dass er im Zuge der Prüfung der Erfolgsaussichten „gewissermaßen prophetisch vorhersage, wie sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in Zukunft verändert“, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ein schützenswertes Interesse des Versicherers, im Deckungsprozess allein deshalb zunächst zu obsiegen, weil das Gericht eine nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eingetretene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezielt unberücksichtigt lässt, ist nicht ersichtlich. Sein Kosteninteresse kann der Versicherer in solchen Fallgestaltungen in anderer Weise sichern (vgl. § 93 ZPO; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2023 – 11 U 39/23 50).
Auch die Regelung in § 128 VVG spricht für die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm. Sie dient dem Interesse des Versicherungsnehmers an rascher, objektiver und endgültiger Klärung des Versicherungsschutzes bei umstrittener Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen21. Dem kann nur dann entsprochen werden, wenn zugunsten des Versicherungsnehmers ergangene Rechtsprechungsänderungen bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Berücksichtigung finden.
Entgegen der Ansicht der Versicherungsgesellschaft steht dem Verständnis des Oberlandesgerichts Hamm ferner nicht entgegen, dass Teile der von ihm zitierten Rechtsprechung annehmen, dass sich ein Rechtsschutzversicherer nicht nachträglich auf eine zwischenzeitliche Klärung zu seinen Gunsten berufen kann. So liegt der Fall hier nicht, weil sich das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.2023 im Vergleich zu der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs22 zugunsten des Versicherungsnehmers auswirkt. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.03.202123 zum Prozesskostenhilferecht klargestellt, dass die Fachgerichte ihren von der Verfassung begrenzten Entscheidungsspielraum nicht überschreiten, wenn sie – wie hier das Oberlandesgericht Hamm – aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie davon ausgehen, dass solche Änderungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ist (auch) ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag abzustellen, wenn nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussicht eintreten, die sich – wie hier – zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind. Für den Bereich der Rechtsschutzversicherung kann daher nach – hier einzig relevanter – Klärung der Rechtslage durch den Gerichtshof der Europäischen Union zugunsten des Versicherungsnehmers – anders als nach einem Vorabentscheidungsersuchen oder nach Schlussanträgen des Generalanwalts – nichts anderes gelten24.
Nach diesen Maßgaben hat das Oberlandesgericht Hamm frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) Aussicht auf Erfolg hat.
Zum Zeitpunkt des Ablaufs der im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 15.05.2023 festgesetzten Schriftsatzfrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung im mündlichen Verfahren entspricht25, ist das Oberlandesgericht Hamm unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202326 sowie der Anforderungen an das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten nach der Behauptung des Versicherungsnehmers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund des behaupteten Thermofensters rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Annahme eines fälligen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) jedenfalls nicht unvertretbar erschien. Zu diesem Zeitpunkt bedurften die Einzelheiten der Voraussetzungen und der Modalitäten eines solchen Schadensersatzanspruchs, insbesondere die Frage eines Verschuldenserfordernisses seitens des Herstellers und die Frage, ob mit dem Individualschutz der Vorschriften von Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, einer weiteren Klärung, die erst durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26.06.202327 eingetreten ist.
In diesem Zusammenhang greift die Revision zu Recht auch nicht die Annahme des Oberlandesgerichts Hamm an, der Versicherungsnehmer habe nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen und es liege keine Mutwilligkeit vor. Aus den zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor.
Soweit sich aus den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergeben könnte, dass dem Versicherungsnehmer der geltend gemachte Schadensersatzanspruch möglicherweise nicht oder nur im geringeren Umfang zusteht, führt dies nicht zu der Annahme, das Oberlandesgericht Hamm habe rechtsfehlerhaft entschieden. Der Bundesgerichtshof verkennt insbesondere nicht, dass unter Berücksichtigung von nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm und im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union28 ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung vom 26.06.202329 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nur ein Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf Ersatz des Differenzschadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises in Betracht kommen kann30, der Versicherungsnehmer hier indessen die gerichtliche Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes beabsichtigt. Die Bewertung des Tatrichters, dass zum Zeitpunkt seiner Beurteilung hinreichende Erfolgsaussichten vorlagen, kann in der Revisionsinstanz allerdings nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht31. Daran gemessen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden, weil es zum Zeitpunkt seines Erlasses die weitere Entwicklung der Rechtsprechung noch nicht absehen konnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23
- vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 23[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 19.02.2003 – IV ZR 318/02, VersR 2003, 454 16]; vom 16.09.1987 – IVa ZR 76/86, VersR 1988, 174 7][↩]
- BGH, Urteile vom 19.02.2003 aaO; vom 20.04.1994 – IV ZR 209/92, VersR 1994, 1061 14] zu ARB Stand: 1988; vom 17.01.1990 – IV ZR 214/88, VersR 1990, 414 5]; vom 16.09.1987 – IVa ZR 76/86, VersR 1988, 174 7]; st. Rspr.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987 aaO Rn. 10; BVerfG Asylmagazin 2021, 439 5]; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG aaO[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 20.04.1994 – IV ZR 209/92, VersR 1994, 1061 14, 17][↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2023 – I-6 22/23[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.03.2023, Mercedes-Benz Group, – C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 Rn. 81 ff.[↩]
- vgl. nur OLG Karlsruhe VersR 2024, 158 49]; OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2023 – 11 U 39/23 45; Thüringer OLG, Beschluss vom 12.05.2023 – 4 U 660/22 73; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2023 – 7 U 250/22 22; OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2023 – I-6 U 8/22 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2023 – 7 U 186/22 18; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.05.2022 – 16 U 53/22 34; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 7; Schmitt in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. ARB 2010 § 3a Rn. 13[↩]
- so OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2023 – 11 U 39/23 50; OLG Hamm VersR 2024, 113 66 ff.]; VersR 2023, 1290 70 f.]; Urteil vom 13.04.2023 – I-6 U 8/22 31; LG Mannheim, Urteil vom 21.11.2023 – 11 S 6/23 58; LG Hannover, Urteil vom 06.11.2023 – 2 O 25/23 21; LG Bonn, Urteil vom 05.09.2023 – 10 O 74/23 83 f.; LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2023 – 314 O 96/22 25; wohl auch LG Köln, Urteil vom 14.09.2023 – 24 O 391/22 32; wohl auch, aber offenlassend Thüringer OLG, Beschluss vom 12.05.2023 – 4 U 660/22 76; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2023 – 8 U 3296/22 6; vorgehend VersR 2024, 29 28]; OLG Frankfurt VersR 2023, 442 31]; OLG Bremen, Beschluss vom 09.11.2022 – 3 U 13/22, BeckRS 2022, 37412 Rn. 5; OLG Schleswig r+s 2022, 512 Rn. 9; jeweils zu den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022; LG Berlin, Urteil vom 05.07.2023 – 4 O 104/22 44 f.; LG Rottweil, Urteil vom 12.05.2023 – 3 O 63/23 64; LG Berlin, Urteil vom 22.09.2022 – 23 O 132/21 35; vgl. auch BVerfG Asylmagazin 2021, 439 7][↩]
- vgl. OLG Hamm VersR 2024, 113 66]; VersR 2023, 1290 71][↩]
- ebenso OLG Hamm VersR 2024, 113 66]; VersR 2023, 1290 70 f.][↩]
- vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2023 – 11 U 39/23 50 f.; OLG Hamm VersR 2023, 1290 71]; Thüringer OLG, Beschluss vom 12.05.2023 – 4 U 660/22 75; OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2023 – I-6 U 8/22 31; LG Mannheim, Urteil vom 21.11.2023 – 11 S 6/23 58[↩]
- vgl. LG Mannheim, Urteil vom 21.11.2023 – 11 S 6/23 58[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 19.02.2003 – IV ZR 318/02, VersR 2003, 454 16] m.w.N.; st. Rspr.[↩]
- vgl. MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl. § 128 Rn. 17[↩]
- vgl. Schultzky in Zöller, ZPO 35. Aufl. § 114 Rn. 21, 30 m.w.N., § 127 Rn. 16[↩]
- vgl. Schultzky aaO § 114 Rn. 30[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.03.2004 – IV ZB 43/03, VersR 2004, 1576 5, 7 f.][↩]
- vgl. Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 128 VVG Rn. 1; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 128 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl. § 128 Rn. 1 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 ff.; vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff.; vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, VersR 2022, 254 ff.; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, VersR 2021, 388 ff.[↩]
- BVerfG, Asylmagazin 2021, 439 7][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003 – IV ZR 318/02, VersR 2003, 454 16] m.w.N.; st. Rspr.[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Fritsche, 6. Aufl. § 128 Rn. 39[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.03.2023, Mercedes-Benz Group, – C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 ff. Rn. 81 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 ff.; VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 ff.; VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 ff.[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.03.2023, Mercedes-Benz Group, – C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 ff.; VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 ff.; VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 ff.; ebenso BGH, Urteile vom 12.10.2023 – VII ZR 412/2120; vom 20.07.2023 – III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn.20[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 aaO Rn. 71 ff.[↩]
- vgl. zur unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB BGH, Urteile vom 15.03.2023 – IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn.19; jeweils m.w.N.[↩]
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