Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages – und der Streitwert

nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen.

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages – und der Streitwert

Das ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO:

Die Vorschrift bezweckt eine praktische, einfache und klare Wertermittlung, da von der Wertfestsetzung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abhängt1. Dieser Zweck einer Vereinfachung der Berechnung würde verfehlt, wenn es in Fällen der vorliegenden Art für die Streitwertermittlung darauf ankäme, ob und in welchem Umfang der eingeklagte Nutzungsherausgabeanspruch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge steht, von diesem also sachlich rechtlich abhängt2. Dies kann hier von Fall zu Fall insbesondere danach variieren, mit welchem der Ansprüche der an den Versicherungsnehmer typischerweise ausgezahlte Rückkaufswert in welcher Höhe zu verrechnen ist. Hierfür kommt es nicht nur darauf an, wie die Frage nach der Verrechnung des Rückkaufswerts abstraktgenerell zu beantworten ist dazu werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Positionen vertreten3. Es bestimmt sich, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, auch nach den Umständen des Einzelfalles, deren rechtliche Bewertung unterschiedlich ausfallen kann.

Auf dieser vielschichtigen Grundlage wäre es für die Parteien in derartigen Prozessen häufig kaum möglich, im Vorhinein zu erkennen, welches Gericht sachlich zuständig ist und ob ein Rechtsmittel zuläss igerweise eingelegt werden kann, wenn die volle oder teilweise (Nicht) Berücksichtigung des Nutzungsherausgabeanspruchs insofern zu unterschiedlichen Ergebnissen führte; die insbesondere auch in ihrem Interesse gebotene praktische, einfache und klare Wertermittlung wäre nicht mehr gewährleistet. Der § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO zugrunde liegende Vereinfachungsgedanke spricht daher entscheidend dafür, den Nutzungsherausgabeanspruch des Versicherungsnehmers in Fällen der vorliegenden Art unabhängig von den Umständen des Einzelfalles bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – IV ZB 10/18

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.1994 – IV ZR 270/93 6; BGH, Beschlüsse vom 27.06.2013 – III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 8; vom 07.10.1976 – VII ZR 95/76, WM 1976, 1201; vom 06.10.1960 – VII ZR 42/59, NJW 1960, 2336; vom 23.11.1956 – V ZR 32/55, NJW 1957, 103, 104; Hahn, Die gesamten Materialien zu den ReichsJustizgesetzen, Band 2, Abteilung 1, 2. Aufl. S. 147; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl. § 4 Rn. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 4 Rn. 1, 16; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 4 Rn. 2, 18[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 19.12 2016 – IX ZR 60/16 2 m.w.N.[]
  3. vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1420 unter 1 3 ff.] m.w.N.[]