Fondsgebundene Lebensversicherungen – Abschluss im Policenmodell und der Widerruf

Der Versicherer belehrt den Versichungsnehmer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht, wenn die Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist.

Fondsgebundene Lebensversicherungen – Abschluss im Policenmodell und der Widerruf

Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis1 konnte der Versicherungsnehmer nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge.

Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf2.

Das durch die Belehrung das Formerfordernis abbedungen werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen3.

Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG durch die Belehrung das Formerfordernis abbedungen werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen3.

Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwidrig, weil der Versicherungsnehmer wiederholt Vertragsänderungen und eine Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler vorgenommen hatte. Die Annahme von Treuwidrigkeit kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt hat4 und es sich bei den von der Revisionserwiderung für eine Treuwidrigkeit angeführten Umständen auch nicht um solche handelt, die besonders gravierend sind5 und im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten VN die Geltendmachung des Anspruchs verwehren können.

Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen6.

Bundesgerichtshof,

  1. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b[]
  2. BGH, Urteile vom 29.07.2015 – IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und – IV ZR 112/14 12[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 14 und BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24[][]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39 m.w.N.[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15 17; und vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16[]
  6. BGH, Urteil vom 07.05.2014 aaO Rn. 45 m.w.N.[]