Der Rückgriffsanspruch des Unfallversicherers (der Berufsgenossenschaft) gegen den Schädiger gem. § 110 SGB VII unterfällt nicht dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO.
Zwar ist der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO nicht auf die Tatbestände der §§ 823 ff. BGB beschränkt, sondern hat umfassendere Bedeutung. Umfasst ist vielmehr jeder rechtswidrige Eingriff in fremde Rechtssphäre1. In persönlicher Hinsicht unterliegt die Anwendung des § 32 ZPO keinerlei Einschränkungen. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO kann auch von demjenigen in Anspruch genommen werden, der den durch eine unerlaubte Handlung begründeten Anspruch im Wege der Legalzession – etwa nach § 116 SGB X – erworben hat2.
Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO gleichwohl aus. § 110 SGB VII, der vorliegend einzig als Anspruchsgrundlage wegen der Haftungsprivilegierung gemäß den §§ 104 bis 107 SGB VII in Betracht kommt, begründet einen originären Rückgriffsanspruch zivilrechtlicher Natur, der nicht aus dem Anspruch des Geschädigten abgeleitet ist3. Dieser Rückgriffsweg weicht somit von dem Rückgriffsmodell des gesetzlichen Forderungsübergangs, welches etwa durch § 116 SGB X verwirklicht wird, ab. Ein solches gesetzliches Ausgleichsverhältnis fällt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm grundsätzlich nicht unter § 32 ZPO4.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19. April 2013 – 32 SA 18/13