Rentenversicherungsvertrag im alten Policenmodell – und die Widerrufsfrist

Der Beginn der in der hier maßgeblichen Fassung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist setzt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

Rentenversicherungsvertrag im alten Policenmodell – und die Widerrufsfrist

Ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnisch deutliche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entspricht, ist der tatrichterlichen Beurteilung überlassen. Das Landgericht Stuttgart hat im hier entschiedenen Streitfall in der Berufungsinstanz den Kursivdruck der in einem gesonderten Absatz auf dem einseitigen Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerspruchsbelehrung als drucktechnisch deutliche Form angesehen1. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.20153. Diese Entscheidung betraf eine auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens abgedruckte Widerspruchsbelehrung, die sich nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des damaligen Berufungsgerichts von dem übrigen Text auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens allein durch den Kursivdruck nicht genügend abhob.

Auch die der Versicherungsnehmerin im hier entschiedenen Streitfall überlassene Verbraucherinformation war vollständig.

Die Verbraucherinformation war nicht deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden.

Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Versicherungsgesellschaft der Versicherungsnehmerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Versicherungsgesellschaft in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren dritter und vierter Spalte der „Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung“ und der „nach Rückkauf verbleibende Restwert plus Überschußbeteiligung“ bei Rentenbeginn ausgewiesen werden. Im dritten Absatz vor dieser Tabelle wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als „Zeitwert“ der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, die in den Spalten 3 und 4 genannten Werte seien „auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt“. Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: „Sie können nicht garantiert werden.“ Wird einem Versicherungsnehmer wie hier ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte „überhaupt nicht“, auch nicht teilweise garan tiert werden. Zudem ist in der Übersicht die Überschrift zur Spalte 2 durch SternchenFußnote mit dem Zusatz versehen „Diese Beträge garantieren wir“, während die Überschriften zu den Spalten 3 und 4 durch DoppelsternchenFußnote um den Hinweis „Diese Beträge können wir nicht garantieren“ ergänzt werden. Auch damit hat die Versicherungsgesellschaft eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 3 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11.12 20194, in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Versicherungsgesellschaft wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.

Die Einwände gegen diese Entscheidung geben dem Bundesgerichtshof keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung.

Soweit beanstandet wird, dass die dritte Spalte der Tabelle „Rückkaufswerte plus Überschußbeteiligung“ und damit summierte Beträge ausweise, muss sie einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag wie im Streitfall eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung5.

Vergeblich rügte der Versicherungsnehmer auch eine unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spalte 3 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. noch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung Vorgaben.

Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der Rückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.6.

Die Verbraucherinformation war auch nicht aus anderen Gründen unvollständig.

Auch war ein auf die Todes23 fallleistung (Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn, Todesfallleistung ab Rentenbeginn) entfallender Beitragsanteil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen, weil nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge im Sinne dieser Bestimmung vorliegen7. Ohne Erfolg blieb insoweit auch ein Verweis auf Anhang II Buchst. A. Nr. a.10 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, wonach vor Abschluss des Vertrages „Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Hauptals auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen“, mitzuteilen waren. Auch wenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt- und Nebenleistungen unterscheidet, fordert sie jedenfalls nicht, dass für die Alternative der Hauptleistung Kapitalleistung im Todesfall vor oder ab Rentenbeginn statt Rentenzahlung für den Erlebensfall Prämien separat ausgewiesen werden.

Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie der Bundesgerichtshof bereits mit dem Urteil vom 11.12 20198 entschieden und im Einzelnen erläutert hat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell anders als beim Antragsmodell nicht erforderlich. Daran hält der Bundesgerichtshof fest.

Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Versicherungsnehmerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als zehneinhalb Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten9.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Mai 2020 – IV ZR 102/19

  1. LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2019 4 S 136/18[]
  2. vgl. auch BGH, Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 388/13, r+s 2015, 598 Rn. 11[]
  3. BGH, Urteil vom 10.06.2015 – IV ZR 272/13, Rn. 11[]
  4. BGH, Urteil vom 11.12 2019 – IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.[]
  5. BGH, Urteil vom 11.12 2019 aaO Rn. 24[]
  6. BGH, Urteil vom 11.12 2019 aaO Rn. 25[]
  7. BGH, Urteil vom 11.12 2019 aaO Rn. 26[]
  8. BGH, Urteil vom 11.12.2019, aaO Rn. 27[]
  9. vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.[]