Ein Patient muss über alternative Möglichkeiten zur Behandlung seines Prostatakrebses nicht aufgeklärt werden, wenn es angesichts seines Alters und des aggressiven Tumors keine aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen gibt. Fehlt es an einem medizinischen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung des Prostatakrebses und einer dabei aufgetretenen Nierenerkrankung, kann es für einen Schadensersatzanspruch dahinstehen, ob der Patient über Risiken der medikamentösen Behandlung ausreichend aufgeklärt worden ist.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Haftung eines Urologen verneint, von dem ein heute 87 Jahre alter Kläger aus Herne Schadensersatz begehrt hat. Der Kläger litt seit 2003 an einer Prostatavergrößerung, die er vom beklagten Urologen aus Bochum behandeln ließ. Ein im Jahre 2007 diagnostizierter Prostatakrebs wurde auf Anraten des Beklagten mit einer medikamentösen Hormontherapie behandelt. Wenige Wochen nach Beginn der Behandlung mit dem vorgeschalteten Medikament Flutamid verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers. Im Rahmen einer stationären Behandlung stellte sich heraus, dass der Kläger unter einer erheblichen Niereninsuffizienz litt, in deren sich anschließender Behandlung er einen Diabetes Mellitus entwickelte. Seit dem Jahre 2010 ist der Kläger dialysepflichtig. Unter Hinweis auf eine fehlerhafte, weil seine Niereninsuffizienz nicht berücksichtigende Behandlung und eine unzureichende Risikoaufklärung hat der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlangt. Nachdem sein Schadensersatzbegehren vor dem Landgericht Bochum ohne Erfolg geblieben ist, hat der Kläger sein Ziel vor dem Oberlandesgericht Hamm weiter verfolgt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei dem Kläger durch die Behandlung des Beklagten kein Schaden entstanden. Über alternative Möglichkeiten zur Behandlung des Prostatakrebses habe der Kläger nicht aufgeklärt werden müssen, weil es angesichts des Alters des Klägers und des aggressiven Tumors keine aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen gegeben habe. Von einer Operation oder einer Strahlentherapie sei bereits aufgrund des Alters abzusehen gewesen. Das Medikament Flutamid habe der Beklagte nach seinem Ermessen auswählen dürfen, weil eine alternative Medikation in ihrer Wirksamkeit und in den Nebenwirkungen vergleichbar gewesen sei.
Ob der Kläger über Risiken der medikamentösen Behandlung ausreichend aufgeklärt worden sei, könne im Übrigen dahinstehen, weil es keinen Hinweis auf einen medizinischen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und der Nierenerkrankung gebe. Auch bei einer in Frage stehenden Aufklärungspflichtverletzung müsse ein Patient zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nachweisen, dass er durch die ärztliche Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Das sei dem Kläger nicht gelungen. Durch das Medikament Flutamid eingetretene, kurzfristige Beschwerden wie Übelkeit und Müdigkeit rechtfertigten kein Schmerzensgeld.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 26 U 62/13