Anhörungsrüge – und die Entscheidungsgründe

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Anhörungsrüge – und die Entscheidungsgründe

Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden1.

So auch hier: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss den Vortrag beider Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das gilt auch hinsichtlich des letzten Schriftsatzes, der während der Niederlegung des Beratungsergebnisses eingegangen ist, aber keine neuen Gesichtspunkte enthielt, sondern nur auf die dem Bundesgerichtshof bekannte und im BGH, Beschluss verwertete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwies.

Dass der Antragsteller die rechtlichen Schlussfolgerungen, zu denen das Gericht gelangt ist, für unzutreffend hält, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – IX ZB 10/18

  1. BVerfGE 96, 205, 216 f[]
  2. BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19.05.2011 – IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13[]