Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teiloder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte1.
Werden in Arzthaftungssachen wie im Streitfall sowohl Behandlungsfehler geltend gemacht als auch eine unrichtige oder unzureichende Eingriffsaufklärung gerügt, so handelt es sich bei dem auf Behandlungsfehler gestützten Schadensersatzanspruch einerseits und dem auf Aufklärungsfehler gestützten Schadensersatzanspruch andererseits um derart selbständige Teile des Streitstoffs. Zwar besteht zwischen beiden Ansprüchen eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gelagerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Personen beteiligt sein können2.
Die Zulassung der Revision kann mithin auf einen der beiden Teile beschränkt werden3.
Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 117/18
- vgl. nur BGH, Urteil vom 10.10.2017 – VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 8, mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – VI ZR 396/12, GesR 2013, 50, mwN[↩]
- Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. E 26; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 18.12 2018 – VI ZR 27/17, juris; vom 09.01.2018 – VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 5 und 20; BGH, Urteil vom 05.12 2006 – VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 10.10.2017 – VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 9, mwN[↩]
Bildnachweis:
- Stethoskop: Rohvannyn Shaw