Ein Rechtsmittel kann nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, auch wenn das Gesetz die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle als möglich vorsieht.
Zwar wird die telefonische Einlegung eines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle teilweise für zulässig erachtet1 oder für den Fall nicht ausgeschlossen, dass ein Urkundsbeamter zur Entgegennahme und Protokollierung der Erklärung bereit ist2. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht dagegen Einigkeit, dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zur Niederschrift einer Behörde unwirksam ist, wenn sie nicht in körperlicher Anwesenheit des Erklärenden erfolgt3; eine Ausnahme ist nur für den besonders ausgestalteten Einspruch im Bußgeldverfahren zugelassen worden4. Die Erwägungen, die den zu Straf-, Verwaltungs- und Finanzverfahren ergangenen Entscheidungen zugrunde liegen, gelten in gleicher Weise für die nach der Zivilprozessordnung durchzuführenden Verfahren.
Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nicht nur aus Beweiszwecken an eine bestimmte Form gebunden, die Form soll es dem Gericht auch ermöglichen, sich Gewissheit über die Person des Erklärenden und über den Inhalt der Erklärung zu verschaffen5, ferner soll sie den Betroffenen von dem übereilten Einlegen eines Rechtsmittels abhalten6. Das ist bei einer mündlich zu Protokoll abzugebenden Erklärung nur dann ausreichend gewährleistet, wenn der Erklärende persönlich anwesend ist.
Bei einer fernmündlichen Übermittlung besteht eine weitaus größere Gefahr, dass es zu Missverständnissen über die Person des Anrufers und den In-halt seiner Erklärung kommt. Häufig wird zunächst geklärt werden müssen, ob Anrufer und Erklärender identisch sind, ob ein Rechtsmittel eingelegt oder nur angekündigt werden soll, welches die anzufechtende Entscheidung und wer der Rechtsmittelführer ist. All dies lässt sich bei persönlicher Anwesenheit des Erklärenden wesentlich einfacher und beweiskräftiger feststellen7. Ferner kann der entgegennehmende Urkundsbeamte das Protokoll in Anwesenheit des Erklärenden erstellen und sich dieses anschließend genehmigen oder unterschreiben lassen, was ebenfalls zur Vermeidung von Unklarheiten und Ungenauigkeiten beiträgt (vgl. BFHE 80, 325, 333). Die Vergewisserung über das Gewollte ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil das von dem Aufnehmenden zu fertigende Protokoll über die Erklärung als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, dass eine bestimmte Erklärung von der im Protokoll bezeichneten Person abgegeben wurde (§ 415 ZPO)8. Das Erfordernis, sich persönlich zu einem Gericht zu begeben, bietet zudem Gewähr dafür, dass der Rechtssuchende das Rechtsmittel nicht übereilt einlegt.
Dafür, dass ein Rechtsmittel nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, spricht auch die Vorschrift des § 129a Abs. 1 ZPO, die bestimmt, dass Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden können. Schon der Wortlaut legt nahe, dass der Erklärende „vor“ dem Beamten der Geschäftsstelle erscheinen, also körperlich anwesend sein muss9. Gestützt wird dies durch das erklärte Ziel der Regelung, den Schutz von Verfahrensbeteiligten zu verbessern, die sich in weiter Entfernung von dem Gericht aufhalten, an das sie ihre Anträge oder Erklärungen richten wollen; sie sollen die Möglichkeit haben, sich auch an ein näher gelegenes Amtsgericht zu wenden10. Dem liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, dass der Rechtssuchende ein Gericht aufsuchen muss, um Erklärungen zu Protokoll abzugeben11.
Eine fernmündliche Abgabe von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle ist auch nicht infolge der Entwicklung des modernen Telekommunikationsverkehrs zuzulassen. Zum einen war die technische Entwicklung in Bezug auf das Telefon bei Einfügung des § 129a ZPO im Jahr 1977 bekannt. Zum anderen ist der Zweck des Formerfordernisses, die Rechtssicherheit und die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, auch bei der Nutzung moderner Kommunikationsmittel zu beachten12. Schließlich besteht kein Bedürfnis, eine telefonische Rechtsmitteleinlegung als zulässig und wirksam anzuerkennen. Es ist dem nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden ohne weiteres zuzumuten, entweder ein Schreiben aufzusetzen oder sich persönlich zu einem Amtsgericht zu begeben13.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2009 – V ZB 71/08
- so für § 21 Abs. 2 FGG: Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 21 Rdn. 12; für § 314 StPO: LG Münster NJW 2005, 166[↩]
- so offenbar Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl., § 129a Rdn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 129a Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 129a Rdn. 9, die lediglich eine Amtspflicht zur Aufnahme telefonischer Erklärungen verneinen[↩]
- BGHSt 30, 64; BVerwGE 17, 166; 93, 45, 48; BFHE 80, 325[↩]
- BGHSt 29, 173[↩]
- vgl. GmSOGB, BGHZ 144, 160, 162[↩]
- vgl. BVerwGE 17, 166, 169[↩]
- vgl. BGHSt 30, 64, 67 sowie BGH, Beschluss vom 9. Juli 1985, VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651[↩]
- vgl. BGHSt 30, 64, 68[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl., § 129a Rdn. 12[↩]
- vgl. BT/Drucks. 7/2729 S. 56[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 129a Rdn. 1; Wieczorek/Schütze/Borck, ZPO, 3. Aufl., § 129a Rdn. 12; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 129a Rdn. 1[↩]
- vgl. GmS-OGB, BGHZ 144, 160, 165[↩]
- ebenso BVerwGE 17, 166, 169 f.[↩]