Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, welches für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2019 – VII ZR 121/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – VII ZR 13/18 Rn. 12, BauR 2019, 544; Beschluss vom 10.08.2016 – VII ZR 158/15 Rn. 7; Beschluss vom 23.02.2016 – VII ZR 28/15 Rn. 7, IHR 2016, 124; Beschluss vom 20.05.2014 – VII ZR 187/13 Rn. 6; BVerfG, NJW 2009, 1584 14 m.w.N.[↩]