Kann nicht festgestellt werden, dass eine nach einer Punktion und Injektion aufgetretene Infektion eines Kniegelenkes auf die Behandlung zurückzuführen ist, hat der Patient keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines 66jährigen Mannes abgewiesen, der von seiner erstbehandelnden Allgemeinmedizinerin Schmerzensgeld verlangt hat. Der Kläger aus Bad Salzuflen suchte im Mai 2008 die beklagte Allgemeinmedizinerin in Bad Salzuflen auf, um sein nach einem Sturz schmerzhaftes und in der Bewegung eingeschränktes Kniegelenk behandeln zu lassen. Die Beklagte punktierte den Schleimbeutel, entnahm seröse Flüssigkeit und injizierte zwei Medikamente. Drei Tage später stellte ein Orthopäde eine Entzündung im Bereich des Kniegelenks fest, einige Wochen später wurde ein Befall mit Citrobacter-Bakterien diagnostiziert. Der Kläger musste in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden. Von der Beklagten hat er 10.000,00 Euro Schmerzensgeld mit der Begründung verlangt, sie habe ihn fehlerhaft, u. a. ohne die gebotene Hygiene, und ohne hinreichende Aufklärung behandelt. Nachdem er vor dem Landgericht Detmold mit seiner Klage keinen Erfolg hatte, hat er sein Ziel vor dem Oberlandesgericht Hamm weiter verfolgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten verwiesen und ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die vom Kläger erlittene Infektion auf die Behandlung der Beklagten, insbesondere die Punktion oder eine unzureichende Aufklärung über die Behandlung zurückzuführen war. Zum Zeitpunkt der Behandlung durch die Beklagte habe beim Kläger schon eine Schleimbeutelentzündung vorgelegen, auch durch den vorherigen Sturz auf das Knie hätten Bakterien eindringen können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne die Infektion auch auf diese Umstände zurückzuführen sein.
Eine Beweiserleichterung infolge eines groben Behandlungsfehlers komme dem Kläger nicht zugute. Es sei bereits kein Behandlungsfehler feststellbar. Im Hinblick auf die gebotene Hygiene komme ein solcher in Betracht, wenn die Beklagte mehrfach mit derselben Nadel zugestochen habe. Dafür gebe es aber keine Nachweise. Wenn sie ihrer Darstellung entsprechend lediglich einmal mit einer Kanüle zugestochen und über diese dann auch die Medikamente zugeführt habe, sei sie richtig vorgegangen. Die hiervon abweichende Darstellung des Klägers, nach welcher er mehrfach und von verschiedenen Seiten aus gespritzt worden sei, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft vorgetragen. Aus diesen Gründen ist die Klage des Patienten erfolglos geblieben.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11. April 2014 – 26 U 166/13
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