Hat sowohl die Wahl einer offenen Schultergelenksoperation als auch die Durchführung dieser Operation gegen den ärztlichen Standard verstoßen, ist die Behandlung grob fehlerhaft gewesen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Patientin, die nach einer Operation ihre linke Schulter nicht mehr einsetzen kann, ein Schmerzensgeld zugesprochen. Gleichzeitig ist das anderslautende Urteil des Amtsgerichts Arnsberg abgeändert worden. Die 1958 geborene Klägerin aus Arnsberg ließ sich im November 2005 im erstbeklagten Krankenhaus in Soest von den dort beschäftigten, zweit- und drittbeklagten Ärzten an der linken Schulter operieren. Seit diesem Eingriff kann die Klägerin ihren linken Arm nicht mehr richtig heben. Nach weiteren operativen Eingriffen musste die linke Schulter der Klägerin im Februar 2009 versteift werden. Mit der Begründung, sie sei unter Entfernung ihres Schulterdachs fehlerhaft operiert worden, hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 Euro.
In seiner Urteilsbegründung hat sich das Oberlandesgericht Hamm auf ein medizinisches Sachverständigengutachten gestützt. Die Klägerin wurde im November
2005 im beklagten Krankenhaus von den beiden beklagten Operateuren grob fehlerhaft behandelt. Sowohl die Wahl einer offenen Schultergelenksoperation als auch die Durchführung dieser Operation verstießen gegen den ärztlichen Standard. Nach dem vor der Operation erhobenen MRT-Befund sei allein ein arthroskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk der Klägerin indiziert gewesen. Der tatsächlich vorgenommene Eingriff sei zudem fehlerhaft durchgeführt worden, weil intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs entfernt worden seien. Dadurch sei das Schulterdach zerstört worden. Dies habe die Versteifung der linken Schulter der Klägerin erfordert, so dass der linke Arm funktionsunfähig geworden sei. Von diesem Kausalzusammenhang sei auszugehen, weil den Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, der zu einer Beweislast hinsichtlich der eingetretenen Schadensfolgen führe.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 1. Juli 2014 – 26 U 4/13