Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Folglich kann nach Zulassung auch Rechtsbeschwerde erhoben werden.
Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 78 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässig. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kann mit der Beschwerde angegriffen werden1. Folglich kann nach Zulassung auch Rechtsbeschwerde erhoben werden2. Die insoweit geäußerten Zweifel des Kammergerichts ((KG, Beschluss vom 02.03.2023 – 1 W 294/22)) greifen nicht durch. Denn die Beschwerde richtet sich in einem solchen Fall gegen die (als solche anfechtbare) Zwischenverfügung und greift die den Antragsteller beschwerende Fristsetzung in der Zwischenverfügung als aus Sicht des Antragstellers unangemessen kurz an.
Im Übrigen änderte sich an der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch dann nichts, wenn, wie sich der Rechtsbeschwerdebegründung entnehmen lässt, das an die Auffassung des Beschwerdegerichts gebundene Grundbuchamt den Eintragungsantrag zwischenzeitlich zurückgewiesen haben sollte3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2024 – V ZB 17/23
- ebenso KG, FamRZ 2012, 1979, 1980; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 1997, 1342, 1343; Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 12. Aufl., § 71 Rn. 38[↩]
- vgl. allg. zur Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde trotz Zulassung bei schon unstatthafter – sofortiger – Beschwerde BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZB 46/21, BGHZ 233, 258 Rn. 8; Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 5; Beschluss vom 21.04.2004 – XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.1983 – V ZB 20/82, BGHZ 88, 62, 64[↩]
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