Eigenbedarfskündigung

Kündigt der Vermieter eine Wohnung, so hat er gemäß § 573 Abs. 3 BGB in dem Kündigungsschreiben die Gründe anzugeben, aus denen sich sein berechtigtes Interesse an der Kündigung – also etwa der Eigenbedarf – ergibt. Neben der Frage, ob diese Gründe wirklich vorliegen, ist in den nachfolgenden Räumungsprozessen auch oftmals streitig, ob die Angaben in dem Kündigungsschreiben ausreichen oder ob der Vermieter die Gründe ausführlicher hätte darstellen müssen. Konkret bei der Eigenbedarfskündigung stellt sich damit die Frage, in welchem Umfang der Vermieter seine konkrete Lebenssituation (bzw. die seiner Angehörigen) darstellen muss, um den Eigenbedarf zu begründen.

Eigenbedarfskündigung

Zu dieser Frage hat nun der Bundesgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren Stellung genommen und dabei die Anforderungen an das vermieterseitige Kündigungsschreiben nur niedrig angesetzt:

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Beklagte Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in München. Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines der Kläger zum 31. Januar 2009. In dem Kündigungsschreiben wurde von ihnen ausgeführt, dass diese nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht München hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht München I die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten2.

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters werde Genüge getan, das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann, entschied er Bundesgerichtshof. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10

  1. AG München, Urteil vom 07.07.2009 – 411 C 4159/09[]
  2. LG München I, Urteil vom 24.11.2010 – 14 S 15600/09[]

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