Es besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn eine Operation eines Patienten indiziert gewesen und auch ohne Behandlungsfehler durchgeführt worden ist. Bei einer verwechslungsbedingte Verletzung der Blasenwand während der Operation eines beidseitigen Leistenbruchs und einer Infektion nach der Operation mit Noro-Viren muss kein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegen.
So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Dreijährigen, die wegen einer behaupteten behandlungsfehlerhaften Operation und unzureichender ärztlicher Versorgung nach der Operation von dem Krankenhaus in Bielefeld und der mitverklagten Ärztin Schadensersatz verlangt hat. Die seinerzeit dreijährige Klägerin aus Bielefeld wurde Anfang des Jahres 2008 im beklagten Krankenhaus in Bielefeld von der mitverklagten Ärztin wegen eines beidseitigen Leistenbruchs operiert. Dabei kam es zu einer Verletzung der vorgefallenen Blasenwand, die während der Operation bemerkt und sofort versorgt wurde. Bei einer erneuten stationären Behandlung von Beschwerden, die wenige Tage nach der Operation aufgetreten waren, stellte sich heraus, dass sich die Klägerin zwischenzeitlich mit Noro-Viren infiziert hatte. Mit der Begründung, behandlungsfehlerhaft operiert und nach der Operation unzureichend ärztlich versorgt worden zu sein, hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass die Operation der Klägerin indiziert gewesen und auch ohne Behandlungsfehler durchgeführt worden sei. Die Verletzung der Blasenwand sei eine seltene Komplikation. Im vorliegenden Fall beruhe sie darauf, dass der Bruch und der darin befindliche Blasenteil von Bauchfellstrukturen bedeckt gewesen sei und die vorgefallene Blasenwand deswegen – ohne den Vorwurf eine Behandlungsfehlers zu begründen – für einen Teil des Bruchsacks habe gehalten werden können. Diese verwechslungsbedingte Verletzung sei durch andere Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen. Auf sie sei richtig reagiert worden. Man habe sie sofort erkannt und fachgerecht behandelt.
Dass die Klägerin nach der Operation behandlungsfehlerhaft versorgt worden sei, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Die Verletzung von Hygieneregeln sei nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Die Klägerin habe zwar mit einem anderen Kind in einem Krankenzimmer gelegen. Dass dieses an einem Noro-Virus erkrankt gewesen sei, stehe nicht fest und sei mangels existierender Laborwerte auch nicht mehr aufklärbar. Ob das andere Kind seinerzeit einen Magen-Darm-Virus gehabt habe, sei unerheblich, weil dieser die Noro-Virus-Infektion der Klägerin nicht habe auslösen können.
Da das Oberlandesgericht Hamm keinen ärztlichen Behandlungsfehler und keine Verlezung der Hygieneregeln feststellen konnte, blieb das Schadensersatzbegehren erfolglos.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 26 U 183/12
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