Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt erneut mit dem Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlichen Mietzahlungen seines Mieters zu befassen und das Kündigungsrecht des Vermieters in diesem Fall ausdrücklich bestätigt.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sind die Beklagten zu 1 bis 3 seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Achberg, in dem auch der Beklagte zu 4 wohnt. Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Beklagten entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Klägerin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihr bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Wangen hat die Klage und die Widerklage abgewiesen1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht Stuttgart der Widerklage stattgegeben, die Berufung der Vermieterin hat es zurückgewiesen2.
Die hiergegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart gilt das auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung des § 551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2011 – VIII ZR 91/10