Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage einer Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10% zu befassen, wobei es sich diesmal um eine möbliert vermietete Wohnung handelte.

Der Kläger ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten in Berlin. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete beträgt 560 €, hinzu kommen ein Heizkostenvorschuss von 15 € und ein Stromkostenvorschuss von 25 €. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 44,3 m². Der Kläger hält wegen der Flächenabweichung von 11,5% eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe für berechtigt und forderte mit Schreiben von Mai 2009 eine teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von 1.964,20 €. Der Beklagte meint, in der Kaltmiete sei die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden; deshalb sei die Miete nur um insgesamt 736,58 € gemindert. Diesen Betrag hat er dem Kläger erstattet.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages in Anspruch genommen. Das erstinstanzlich mit der Rückzahlungsklage befasste Amtsgericht Charlottenburg hat der Klage nur in Höhe von 288,22 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen1, das Landgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen2.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte nun Erfolg, der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums ist nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 209/10

  1. AG Charlottenburg, Urteil vom 17.12.2009 – 211 C 334/09[]
  2. LG Berlin, Urteil vom 13.07.2010 – 65 S 28/10[]