Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kurklinik, die einen Schadensersatzanspruch für den Fall vorsieht, dass die Patientin einer Mutter-Kind-Kur diese vorzeitig abbricht, ist unwirksam.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war einer Mutter von vier minderjährigen Kindern von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur bewilligt worden. Die Mutter erhielt ein Einladungsschreiben der Klinik, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt waren. Deren Nummer 5.4 lautet wie folgt:
Vorzeitige Abreise (Kündigung), Schadensersatz
5.4.1 Tritt die Patientin, ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit, die Abreise vor Beendigung der Maßnahme an, so kann der Einrichtungsträger Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert und beträgt 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag. Es bleibt der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.4.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt hiervon unberührt.“
Die Mutter bestätigte durch ihre Unterschrift, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik erhalten zu haben und diese anzuerkennen. Beigefügte Fragebögen zur Vorbereitung der Therapie füllte sie aus und sandte sie – zusammen mit dem unterschriebenen Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – an die Klinik zurück. Die Mutter trat die bis zum 21. März 2018 vorgesehene Kur am 28. Februar 2018 zusammen mit ihren vier Kindern an, brach sie jedoch zehn Tage vor dem regulären Ende aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, vorzeitig ab. Die Klinik nahm die Mutter daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 € in Anspruch.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Strausberg hat die auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen1. Die Berufung der Klinik hat vor dem Landgericht Frankfurt(Oder) ebenfalls keinen Erfolg gehabt2. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter, hatte aber auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg; der Bundesgerichtshof hat die nun auch die Revision der Klinik zurückgewiesen:
Die Klinik hat keinen Anspruch gegen die Mutter auf die verlangte Zahlung. Die Mutter konnte die Kur durch konkludente Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB auch ohne besonderen Grund vorzeitig beenden, so dass die Klinik nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Abbruch erbrachten Leistungen hat.
Zwischen der Klinik und der Mutter war ein Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 SGB V) zustande gekommen, der jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Dieses unterliegt dem jederzeitigen Kündigungsrecht der Patientin, da die von der Klinik geschuldeten Leistungen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Die von § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 1 BGB abweichende Nummer 5.4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik ist unwirksam, weil sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – dem „freien“ und sanktionslosen Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen – nicht zu vereinbaren ist. Überdies ist sie mit dem Grundgedanken des § 280 Abs. 1 BGB unvereinbar, nach dem vertragliche Schadensersatzansprüche eine zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners – hier der Patientin – voraussetzen. Eine Einschränkung auf diese Fälle sieht die Klausel aber nicht vor.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20
- AG Strausberg, Urteil vom 16.04.2019 – 10 C 17/19 [↩]
- LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 01.04. 2020 – 16 S 249/19[↩]
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