Parteivortrag – und die Entscheidungsgründe

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Parteivortrag – und die Entscheidungsgründe

Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden1.

So auch in dem Fall der hier entschiedenen Anhörungsrüge: Der Bundesgerichtshof hat in seiner Beratung das Vorbringen der Klägerinnen zu ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang darauf geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Bewilligung gegeben sind. Er hat auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für nicht gegeben erachtet und insoweit seinem den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt.

Von einer weiterreichenden Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann auch im Verfahren über die Anhörungsrüge abgesehen werden. Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Er hätte daher keiner Begründung bedurft; allein eine fehlende Begründung stellte deshalb keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Im Übrigen hätte der Bundesgerichtshof auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer weiteren Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln. Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich keine weitergehenden Pflichten ergeben2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – IX ZA 16/17

  1. BVerfGE 96, 205, 216 f[]
  2. BGH, Beschluss vom 25.04.2006 – IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029[]

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