Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt.
Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann1.
Daran gemessen ließ sich für den Bundesgerichtshof den Entscheidungsgründen des hier angefochtenen Urteils nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass das Berufungsgericht eine Prüfung seiner Entscheidung nur in einem beschränkten Umfang ermöglichen wollte. Es hat die Zulassung der Revision damit begründet, dass die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, ebenso wie die Frage einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB grundsätzliche Bedeutung habe. Dieser Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Revisionszulassung, wie grundsätzlich möglich2, auf deliktische Ansprüche beschränkt werden sollte. Die Frage, ob es sich bei dem Thermofenster um eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung handelt, stellt sich auch für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es unbeachtlich, dass das Berufungsgericht solche Ansprüche als jedenfalls verjährt angesehen hat, so dass es insoweit auf die Zulässigkeit des Thermofensters nicht ankam. Denn mit Blick auf deliktsrechtliche Ansprüche hat es die Zulässigkeit des Thermofensters gleichermaßen offengelassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2022 – III ZR 263/20
- st. Rspr., zB BGH, Urteile vom 27.06.2019 – III ZR 93/18, NVwZ 2019, 1696 Rn. 7 mwN; und vom 05.11.2020 – III ZR 156/19, NZA 2021, 50 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2021 – VIII ZR 357/20 7 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 37 ff, 60[↩]
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