Richter – und ihre Vortragstätigkeit

Die Teilnahme eines Richters an Seminaren oder Tagungen zu aktuellen Rechtsfragen stellt grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar.

Richter – und ihre Vortragstätigkeit

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden1.

Die Teilnahme eines Richters an Seminaren oder Tagungen zu aktuellen Rechtsfragen stellt grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar. Die Teilnahme von Richtern an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist üblich und allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung der Gerichte und dem Austausch von Meinungen, auch in Bezug auf sich neu stellende Probleme und deren wissenschaftlichen Hintergrund. Ein solcher wissenschaftlicher Austausch ist insbesondere für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Daraus folgt, dass die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und Seminaren und ihre dortigen Meinungsbekundungen grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Mai 2016 – III ZR 140/15

  1. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20.08.2014 – AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5; vom 18.12 2014 – V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; und vom 13.01.2016 – VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; jeweils mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 13.01.2016 aaO Rn. 11 mwN[]