Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien streiten über die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer).
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Köln hat die Zahlungsklage abgewiesen1. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Köln das amtsgerichtliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben ((LG Köln, Urteil vom 29.12.2011 – 1 S 44/11). Die vom Landgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb nun ohne Erfolg, der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Köln:
Die Klägerin durfte, so der Bundesgerichtshof, die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Die Klägerin hat die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat. Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es nicht, weil der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht bestritten hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 41/12
- AG Köln, Urteil vom 09.02.2011 – 223 C 333/10[↩]