Tatsächliches Vorbringen einer Partei – und die Beweiskraft des Tatbestands

Das tatsächliche Vorbringen einer Partei ist in erster Linie dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen (§ 314 ZPO). Dabei ist anerkannt, dass vom Geltungsbereich des § 314 ZPO auch die tatsächlichen Feststellungen erfasst werden, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind.

Tatsächliches Vorbringen einer Partei – und die Beweiskraft des Tatbestands

Dazu gehört auch die Frage, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht. Die Beweiskraft des Tatbestands und damit die Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfällt aber, soweit die Feststellungen Unklarheiten enthalten, Lücken aufweisen oder widersprüchlich sind1.

Ein solcher Widerspruch ist – auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO – von Amts wegen zu berücksichtigen.

Beruht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts auf Feststellungen, die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Beurteilung des Parteivorbringens erlauben, ist das Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels aufzuheben2.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Der Tatbestand des angefochtenen Urteils gibt streitiges Vorbringen der Beklagten wieder, obgleich das Urteil bei Säumnis der Beklagten ergangen ist. Es ignoriert die als Folge der Säumnis anzuwendende Geständnisfiktion (§ 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 5 AZR 266/16

  1. BAG 18.09.2003 – 2 AZR 498/02, zu B I 1 der Gründe; 19.06.2007 – 2 AZR 599/06, Rn. 14; 13.04.2010 – 9 AZR 113/09, Rn. 16; BGH 9.07.1993 – V ZR 262/91, zu III der Gründe[]
  2. BAG 18.09.2003 – 2 AZR 498/02, zu B I 1 der Gründe; 13.04.2010 – 9 AZR 113/09, Rn. 16; 21.08.2013 – 5 AZR 581/11, Rn. 54; BGH 9.07.1993 – V ZR 262/91, zu III der Gründe[]