Die Teilrücknahme einer Rechtsbeschwerde kann durch die Beschränkung des Rechtsbeschwerdeantrags erfolgen.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Antrag zu 2 stellt eine Teilrücknahme der Rechtsbeschwerde dar. Da die Antragsgegnerin im hier entschiedenen Fall innerhalb der verlängerten Frist des § 575 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO die Entscheidung des Oberlandesgerichts zunächst vollumfänglich angefochten hat, handelt es sich insbesondere nicht um die erstmalige Bestimmung des Rechtsmittelumfangs1.
Für die (teilweise) Rücknahme der Rechtsbeschwerde gelten mangels besonderer Bestimmungen grundsätzlich die in § 516 ZPO normierten Regelungen zur Zurücknahme der Berufung entsprechend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt2. Eine Zustimmung des Gegners ist damit, zumindest wenn die (Teil)Rücknahme – wie hier – vor der mündlichen Verhandlung erklärt wird, nicht erforderlich.
Ein Rechtsmittel kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs. Dafür reicht es aus, dass der von der Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 74/22
- siehe dazu BGH, Beschluss vom 03.07.1968 – VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106 4]; zur Revision vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 7]; MünchKomm-.ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 516 Rn. 17[↩]
- vgl. MünchKomm-.ZPO/Hamdorf aaO § 575 Rn. 23 und § 569 Rn. 23[↩]
- zur Beschränkung der Revisionszulassung vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – I ZR 91/18 7 mwN[↩]
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- Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude): Nikolay Kazakov