Das Bundesarbeitsgericht hat es in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der auf zu später Abfassung des Urteils beruhende Verlust der Berichtigungsmöglichkeit ausnahmsweise zur Aufhebung des Urteils führen kann, soweit das Vorbringen, das den nicht mehr möglichen Berichtigungsantrag stützen soll, eine andere Entscheidung gerechtfertigt haben würde1.
Das Bundesarbeitsgericht hat es desweiteren ausdrücklich offen gelassen, ob dies auch dann gilt, wenn, wie vorliegend, das in vollständiger Form abgefasste Urteil des Landesarbeitsgerichts zwar noch rechtzeitig, aber doch so kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO zugestellt wird, dass der Partei, die einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen will, die Zwei-Wochen-Frist des § 320 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr in voller Länge zur Verfügung steht2.
§ 320 Abs. 2 ZPO könnte, wie das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich betont, auch dahin zu verstehen sein, dass der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, der nach § 320 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich auch vor Zustellung des Urteils gestellt werden kann, auch dann noch zulässig ist, wenn er innerhalb der Frist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei Gericht eingeht und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils begründet wird.
Das musste das Bundesarbeitsgericht vorliegend jedoch (noch) nicht entscheiden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 6 AZR 300/17