Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben.
Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist1.
Allerdings kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte2. Hierbei muss es sich zwar weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein3. Es ist aber eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne erforderlich, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann3.
Nach diesen Maßgaben war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit die Revision für die Klägerseite in vollem Umfang zugelassen:
Aus der Begründung für die Zulassung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich keine wirksame Beschränkung der im Tenor nicht eingeschränkten Revisionszulassung. Denn die Frage, ob die Klägerin im Fall einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung zur Rückzahlung der geleisteten Zins und Tilgungsraten an den Beklagten verpflichtet ist, ist lediglich eine einzelne Rechtsfrage, aber kein selbständiger Teil des Streitstoffes, dessen Prüfung im Rechtsmittelverfahren von der Prüfung der Wirksamkeit der Anfechtung getrennt werden könnte. Diese Frage ist wiederum nicht nur für die Stattgabe der Widerklage, sondern auch für die Abweisung der Klage tragend, da letztere von den Vorinstanzen ebenfalls mit der wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags begründet worden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 568/19
- vgl. nur BGH, Urteile vom 27.09.2011 XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt; vom 04.03.2014 XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18; und vom 11.09.2018 XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 10 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 04.03.2014 XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21 f.; vom 26.04.2016 XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 10; und vom 11.09.2018 XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 10, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 04.03.2014, aaO Rn. 21; vom 26.04.2016, aaO Rn. 11; und vom 11.09.2018, aaO[↩][↩]