Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits – und die Forderungsanmeldung

Die Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung zur Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs (§ 184 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder zu dessen Verfolgung (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) setzt eine wirksame Forderungsanmeldung voraus.

Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits – und die Forderungsanmeldung

Auch wenn die Klägerin und die Schuldnerin die Aufnahme des Rechtsstreits formwirksam erklärt (§ 250 ZPO) haben, ist eine wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle für eine wirksame Aufnahme erforderlichen1. Dies gilt auch, soweit es der  Schuldnerin gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt, ihren Widerspruch binnen einer Frist von einem Monat zu verfolgen.

)) Gemäß § 240 Satz 1 ZPO kommt die Aufnahme eines nach dieser Vorschrift unterbrochenen Verfahrens ausschließlich nach §§ 85, 86, 180 Abs. 2 InsO in Betracht2. Dies gilt in gleicher Weise für einen durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit. Die Fortsetzung eines Rechtsstreits zur Weiterverfolgung einer Insolvenzforderung im Sinne von § 87 InsO ist mithin nur unter den Voraussetzungen der §§ 174 ff., 179, 180 Abs. 2 InsO möglich3, d.h. der Gläubiger kann den Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat (§ 179 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 180 Abs. 2 InsO). Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt die Aufnahme dem Bestreitenden (§ 179 Abs. 2, § 184 Abs. 2 InsO). Dieses Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung4, die vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist5

Dabei setzt eine wirksame Aufnahme nicht nur voraus, dass die Forderung in einem Prüfungstermin geprüft worden ist. Unwirksam ist die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses auch, wenn es an einer wirksamen Anmeldung der Forderung fehlt6. Voraussetzung für eine wirksame Aufnahme des Rechtsstreits ist danach insbesondere, dass die Forderungsanmeldung den Anforderungen des § 174 InsO entspricht7.

§ 180 Abs. 2 InsO ordnet an, dass die Feststellung einer Insolvenzforderung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben ist, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war. Die Bestimmung dient dazu, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Insolvenzfeststellungsprozesses zu vermeiden, die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten und den anhängigen Prozess zu einem Ende zu bringen8. Aus dieser Zielsetzung folgt, dass die Bestimmungen über das insolvenzrechtliche Feststellungsverfahren – soweit sie insbesondere hinsichtlich der Anmeldung der Forderung und der Prüfung der Forderung im Prüfungstermin Sachurteilsvoraussetzungen sind – zugleich Voraussetzungen für die wirksame Aufnahme eines gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses sind. Andernfalls käme es entgegen der Zielsetzung des Gesetzes dazu, dass bisherige Prozessergebnisse allein wegen Mängeln des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens verloren gingen. Dies widerspräche gerade bei behebbaren Mängeln der Prozessökonomie9

Diese Grundsätze zur wirksamen Aufnahme eines Rechtsstreits gelten unabhängig davon, wer die Forderung des anmeldenden Gläubigers bestreitet und wem die Verfolgung des Widerspruchs obliegt. Sie betreffen daher in der Nachlassinsolvenz auch die Rechtsverfolgung gegen den noch nicht unbeschränkt haftenden Erben10.

Soweit gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO der Gläubiger einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreit über die Forderung gegen den Schuldner aufnehmen kann, wenn der Schuldner die Forderung bestritten hat, beruht diese Regelung auf der gleichen Zielsetzung wie § 180 Abs. 2 InsO11. Auch bei der Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Schuldner stellt die wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung dar12

Fehlt es an einer wirksamen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle, ist die gemäß § 184 InsO erhobene Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen13; damit gingen bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gegen den Schuldner die bisherigen Prozessergebnisse allein wegen Mängeln des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens verloren.

Dies gilt in gleicher Weise, wenn es dem Schuldner gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt, den Widerspruch zu verfolgen. Dass der Widerspruch des Schuldners gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO nach fruchtlosem Ablauf der in § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO bestimmten Frist als nicht erhoben gilt, erfordert nicht, dass der Schuldner in der Lage sein muss, einen unterbrochenen Rechtsstreit auch ohne wirksame Anmeldung der Forderung zur Tabelle wirksam aufzunehmen.

Die Sachurteilsvoraussetzung einer wirksamen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle gilt unabhängig davon, ob für die Forderung des Gläubigers – ganz oder teilweise – ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. § 184 Abs. 2 InsO soll dem Gläubiger, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon einen (auch nur vorläufig vollstreckbaren) Titel hinsichtlich der später angemeldeten Forderung in Händen hält, die Last erneuter Prozessführung abnehmen und ihn vor der damit einhergehenden Gefahr schützen, seine Kostenerstattungsansprüche wegen der wirtschaftlichen Situation des Schuldners nicht oder nur schwer durchsetzen zu können14. Dieser Zielsetzung liefe es zuwider, wenn der Schuldner einen unterbrochenen Prozess zur Verfolgung seines Widerspruchs auch bei nicht ordnungsgemäßer Forderungsanmeldung wirksam aufnehmen könnte. Denn dann wäre die Klage des Gläubigers allein wegen der fehlenden Sachurteilsvoraussetzung einer wirksamen Forderungsanmeldung durch Prozessurteil abzuweisen. Dies liefe dem Ziel des § 184 Abs. 2 InsO zuwider.

§ 184 Abs. 2 Satz 2 InsO ändert daran nichts. Der Schuldner genügt seiner Obliegenheit, seinen Widerspruch zu verfolgen, schon dadurch, dass er innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses formwirksam erklärt. Stellt das Gericht im Zwischenstreit durch Zwischenurteil fest, dass der Rechtsstreit mangels wirksamer Forderungsanmeldung weiter unterbrochen ist, treten die Wirkungen des § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht ein. Da der Widerspruch des Schuldners somit nicht beseitigt ist, greift auch § 201 Abs. 2 InsO nicht ein. Damit ist der Schuldner durch die form- und fristgerechte Aufnahmeerklärung ausreichend geschützt.

Soweit hiernach die nach § 240 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung insgesamt fortdauert, darf das Gericht keine Sachentscheidung fällen. Soweit der Zwischenstreit über die wirksame Aufnahme des Verfahrens zur Entscheidung reif ist, ist Bundesgerichtshof hierüber durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zu entscheiden15 und auszusprechen, dass das Verfahren weiter unterbrochen ist. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 222/22

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 11 ff mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2023 – IX ZR 21/22, ZIP 2023, 923 Rn. 16 mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2023 – IX ZR 21/22, ZIP 2023, 923 Rn. 32 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2014 – IX ZR 261/12, ZIP 2014, 1503 Rn. 9 f.; Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 10[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2023 – IX ZR 21/22, ZIP 2023, 923 Rn. 34[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 11[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 12; Urteil vom 16.02.2023 – IX ZR 21/22, ZIP 2023, 923 Rn. 36[]
  8. BGH, Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 12 mwN[]
  9. BGH, Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19, aaO[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2004 – V ZR 100/04, ZIP 2004, 2345, 2346; MünchKommInsO/Siegmann/Scheuing, 4. Aufl., § 325 Rn. 11[]
  11. Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, § 184 Rn. 26[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2013 – IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9; Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8; Beschluss vom 21.03.2024 – IX ZB 56/22, ZIP 2024, 827 Rn. 29; vgl. auch Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, Rn. 12[]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2024 – IX ZB 56/22, ZIP 2024, 827 Rn. 50[]
  14. vgl. BT-Drs. 16/3227, S. 21[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2023 – IX ZR 21/22, WM 2023, 779 Rn. 31[]