Auch als Mitglieder des Trägervereins der Schule fallen angestellte Lehrer und Mitarbeiter einer Ersatzschule, denen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, binnen eines Monats dem Beklagten Auskünfte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in dem angegriffenen Urteil1 die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, der Beklagte habe die von ihm näher konkretisierten Auskünfte im Hinblick auf die von dem Kläger unstreitig durchgeführte betriebliche Altersversorgung verlangen dürfen. Bei den Mitarbeitern und Lehrern des Klägers handele es sich um in den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) fallende Arbeitnehmer, denen eine betriebliche Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zugesagt sei. Zwar seien diese (auch) Vereinsmitglieder des Klägers, doch erbrächten sie ihre Leistung nicht auf Grund ihrer Vereinsmitgliedschaft quasi als Vereinsbeitrag, sondern auf Grund ihres jeweiligen Anstellungsvertrages, dessen Abschluss für sie Voraussetzung eines Vereinsbeitritts sei. Ausgenommen von der Einbeziehung in den Insolvenzschutz seien nach Sinn und Zweck des BetrAVG lediglich Personen, die – wie Arbeitgeber – dieses Schutzes nicht bedürften, weil sie selbst, etwa als persönlich haftende Gesellschafter oder allgemein als Organmitglieder von Personen- und Kapitalgesellschaften, die gesellschaftsrechtlich an dem Unternehmen beteiligt seien, in maßgeblicher Weise und nicht in einem weisungsgebundenen vertraglichen Abhängigkeitsverhältnis tätig würden. Der Kläger könne auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass in früheren Jahren bei seinen Mitarbeitern anders verfahren worden sei. Denn dies ändere nichts daran, dass der Kläger aus Rechtsgründen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zur Auskunftserteilung verpflichtet sei.
Der Kläger hält dem entgegen, dass das Verwaltungsgericht lediglich auf die üblichen typischen Arbeitnehmermerkmale abgestellt, jedoch eine sachgerechte Auslegung im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt eine Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer bestehe, nicht vorgenommen habe. Darüber hinaus werfe die Angelegenheit im Hinblick darauf rechtliche Schwierigkeiten auf, ob durch eine Erklärung des Beklagten aus dem Jahr 1975, die bis zum Jahr 2007 und damit über 32 Jahre aufrechterhalten worden sei, eine Bindungswirkung zu dessen Lasten eingetreten sei, auf Grund derer jedenfalls für die Trägervereine keine Insolvenzsicherungspflicht mehr entstehen könne, die gestützt auf die im Jahr 1975 abgegebene Erklärung eine betriebliche Altersvorsorge in der Meinung geschaffen hätten, sie würden hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge nicht mit Beiträgen zur Insolvenzsicherung belastet. Zudem bestünden rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers im Sinne des § 17 Abs. 1 BetrAVG. Der Beklagte habe selbst die Auffassung vertreten, dass für einen Geschäftsführer einer GmbH, der zweifellos auch Arbeitnehmer einer Gesellschaft im Sinne der arbeitsrechtlichen Regelungen sei, keine Insolvenzsicherungspflicht bestehe, wenn er an der Gesellschaft derart beteiligt sei, dass er bei Entscheidungen der Gesellschaft federführend sein könne. Die entsprechende Situation sei bei den Lehrern der von ihm, dem Kläger, betriebenen Waldorfschule gegeben. Sie seien nicht nur als Lehrer tätig, sondern auch Mitglieder des Trägervereins, also ihres eigenen Arbeitgebers. Diese Mitglieder seien auf Grund ihrer Beteiligung in der Mitgliederversammlung und im Vorstand in der Lage, den Verein bezüglich der Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen zu führen. Im Hinblick darauf, dass der Ausgang des Prozesses nicht nur für ihn, sondern für zumindest 65 weitere Trägervereine von Waldorfschulen maßgeblich sei, habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Solche Zweifel sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit dieser Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden2.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beklagte den Kläger zu Recht zur Auskunft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verpflichtet hat, da der Kläger den von ihm angestellten Lehrern und weiteren Mitarbeitern – was unstreitig zwischen den Beteiligten ist – eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt hat (vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG) und diese dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG (§ 17 Abs. 1 BetrAVG) unterfallen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3 ist anerkannt, dass ein im Ersatzschuldienst angestellter Lehrer Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG ist. Der Begriff des Arbeitnehmers ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gesetzlich bestimmt. Danach sind Arbeitnehmer (im Sinne der §§ 1 – 16 BetrAVG) Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Bei angestellten Ersatzschullehrern handelt es sich um Angestellte, also um Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Eine vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichende Begriffsbildung hinsichtlich der Angestellten enthält das BetrAVG nicht. Lehrer an Ersatzschulen sind damit als Angestellte ausdrücklich in den Kreis der Begünstigten, die das BetrAVG schützen will, ebenso wie die übrigen Mitarbeiter des Klägers einbezogen4.
Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Lehrer und weiteren Mitarbeiter des Klägers zugleich Mitglieder des Trägervereins der Schule sind. Zwar können Mitglieder eines Vereins, bei denen die Leistung von Diensten entweder eine (besondere) Form der Beitragsentrichtung (vgl. § 58 Nr. 2 BGB) oder ein wesentliches Element der mitgliedschaftlichen Stellung5 ist, keine Arbeitnehmer sein. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn die Dienstleistung der Lehrer und weiteren Mitarbeiter des Klägers wird nicht auf Grund vereinsrechtlicher Pflichten erbracht und erfolgt damit nicht auf Grund der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft, sondern beruht auf einem durch einen Anstellungsvertrag begründeten Arbeits- bzw. Dienstverhältnis. So bestimmt § 2 Nr. 2.2 b der am 23.09.2000 in Kraft getretenen Satzung des Klägers vom 22.05.2000 (zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.2011), dass die Mitgliedschaft für Lehrer, Erzieher und Mitarbeiter durch Beitritt und Abschluss eines Anstellungsvertrages erworben wird. Der Mitgliedsbeitrag besteht nicht in der Leistung von Diensten, sondern wird von allen Mitgliedern des Vereins, die nicht nur die Lehrer, Erzieher und Mitarbeiter, sondern auch alle Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Einrichtungen des Vereins besuchen und darüber hinaus alle natürlichen und juristischen Personen sind, die den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind (§ 2 Nr. 2.1 der Vereinssatzung), durch Mitgliedsbeiträge erbracht, die in einer Beitragsordnung festgelegt sind (§ 2 Nr. 2.5 der Vereinssatzung). Auch werden in der Vereinssatzung nicht die Einzelheiten der Ausgestaltung des Dienstleistungsverhältnisses der Lehrer, Erzieher und Mitarbeiter geregelt; dies ist den jeweiligen Anstellungsverträgen überlassen.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Lehrer und weiteren Mitarbeiter als Mitglieder des Trägervereins durch ihre Beteiligung in der Mitgliederversammlung und im Vorstand in der Lage seien, den Verein im Hinblick auf die Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen führen zu können, bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob die organschaftliche Stellung derjenigen Lehrer und Mitarbeiter des Vereins, die gemäß § 5 Nr. 5.4 der Vereinssatzung Vorstandsmitglieder sind, im Rahmen des Vereins die persönliche Abhängigkeit, die den Arbeitnehmer charakterisiert, weitgehend ausschließt6 und ob dies auch für die übrigen Lehrer und Mitarbeiter des Klägers gilt, die in der Mitgliederversammlung gemäß § 4 der Vereinssatzung Einfluss auf die Willensbildung in allen Vereinsfragen nehmen können. Denn es fallen auch Organpersonen, soweit sie nicht gesellschaftsrechtlich an dem Unternehmen beteiligt sind, jedenfalls gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG7. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen – wie hier – Leistungen der Altersvorsorge aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Zwar erfordert der Zweck des BetrAVG als ein Arbeitnehmerschutzgesetz, den weitgefassten Wortlaut dieser Bestimmung einschränkend dahin auszulegen, dass der Versorgungsberechtigte seine Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen erbracht haben muss und sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs8 vom Schutz des BetrAVG diejenigen Personen ausgenommen, die ein Unternehmen leiten, das sie auf Grund ihrer vermögensmäßigen Beteiligung und ihres Einflusses als ihr eigenes betrachten können. Dies ist für die (Vorstands)Mitglieder des Klägers aber schon wegen ihrer fehlenden vermögensmäßigen Beteiligung nicht der Fall. Zudem ist ihre Leitungsmacht nicht so ausgestaltet, dass sie den Kläger als „ihr eigenes Unternehmen“ betrachten können. Dies wird schon daran deutlich, dass der Trägerverein nicht bloß aus den Lehrern und anderen Beschäftigten des Klägers besteht, sondern unter anderem auch alle Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Einrichtungen des Vereins besuchen, Mitglieder des Vereins sind und jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt ist (§ 4 Nr. 4.6 der Vereinssatzung). Der Vorstand ist zudem paritätisch mit fünf Mitgliedern des Vereins besetzt, die nicht Mitarbeiter sind, und mit fünf Mitgliedern, die dem Kollegium (Mitarbeiter an Kindergarten und Schule) angehören (§ 5 Nr. 5.4 der Vereinssatzung). Dies Umstände schließen einen allein bestimmenden Einfluss des jeweiligen Lehrers oder sonstigen Mitarbeiters als Vereinsmitglied auf den Kläger aus.
Das Vorbringen des Klägers zu den besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (zu diesem Zulassungsgrund s.u.) im Hinblick auf die Bedeutung des Schreibens des Beklagten vom 01.04.1975, in dem dieser gegenüber einem anderen Trägerverein einer Freien Waldorfschule seine Ansicht zum Ausdruck bringt, dass eine Insolvenzsicherungspflicht bezüglich der Lehrer mit Altersversorgungszusage – soweit diese Mitglieder des eingetragenen Vereins sind – nicht besteht, rechtfertigt schließlich ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. zum Austausch der Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO: VGH Baden-Württ., Beschluss vom 15.11.2010 – 6 S 2706/09; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNrn. 127, 129 m.w.N.)). Denn dieses Schreiben steht dem hier angefochtenen Bescheid zur Auskunftserteilung bereits deswegen nicht entgegen, weil es nicht an den Kläger, sondern an einen anderen Trägerverein einer Waldorfschule gerichtet ist und damit gegenüber dem Kläger keine rechtlich erheblichen Wirkungen, etwa im Sinne einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG, entfalten kann9. Zudem enthält das Schreiben vom 01.04.1975 lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage („nach dem uns geschilderten Sachverhalt meinen wir …“, „nach unserer Ansicht“), der auch wenn er die rechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts zum Gegenstand hat, ohne einen Rechtsbindungswillen im Hinblick auf ein zukünftiges Handeln des Beklagten abgegeben wurde. Auch wenn diese Auskunft – genauso wie der Umstand, dass der Beklagte über mehrere Jahrzehnte Trägervereine von Ersatzschulen nicht zu Insolvenzsicherungsbeiträgen herangezogen hat – durchaus Erwartungen an das Verhalten des Beklagten hervorrufen und gegebenenfalls ein berechtigtes Vertrauen begründen konnte, kommt ihr mangels eines Selbstbindungswillens der Behörde keine Verbindlichkeit zu10. Das Schreiben vom 01.04.1975 vermag – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – nichts daran zu ändern, dass der Kläger aus Rechtsgründen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, worin diese Zulassungsvoraussetzungen liegen sollen. Der Kläger geht nur darauf ein, dass auf Grund des Schreibens des Beklagten vom 01.04.1975 eine Bindungswirkung zu dessen Lasten eingetreten sei und er sich insoweit auf Vertrauensschutz berufen könne sowie dass die Auslegung des § 17 Abs. 1 BetrAVG strittig sei. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen wird aber nicht dargetan, dass sich der vorliegende Fall signifikant von anderen vergleichbaren Fällen unterscheidet und deshalb tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig ist. Hinzu kommt, dass sich der Kläger, wie oben dargelegt, nicht auf Vertrauensschutz berufen kann und der Begriff des Arbeitnehmers in § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und der ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gleichstehenden Personen unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne nennenswerte Probleme in dem hier streitigen Fall bestimmen lässt.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage formuliert, sondern nur dargelegt, dass der Ausgang des Rechtsstreites für zumindest 65 weitere Trägervereine von Waldorfschulen maßgeblich sei. Zudem ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die von dem Kläger möglicherweise als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfragen im Hinblick auf die Auslegung des im § 17 BetrAVG geregelten persönlichen Geltungsbereichs des BetrAVG und der Wirkung der im Jahr 1975 abgegebenen Erklärung des Beklagten anhand des Gesetzeswortlautes und der dazu ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden können und daher nicht im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts in einem Berufungsverfahren geklärt werden müssen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 6 S 2396/11
- VG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2011 – 4 K 1073/11[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2004 – 9 S 1343/03, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 – 9 S 2492/03[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 – 3 C 43.88, BVerwGE 85, 343[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, a.a.O.[↩]
- vgl. etwa BAG, Beschluss vom 06.07.1995 – 5 AZB 9/93, MDR 1996, 75 zu Rote-Kreuz-Schwestern bei der Schwesternschaft des DRK; Höfer, BetrAVG, § 17 Rdnr. 5533 m.w.N.[↩]
- vgl. dazu: Höfer, a.a.O. RdNr. 5580; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl., § 17 RdNr. 27 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 29.05.2000 – II ZR 380/98, NJW-RR 2000, 1275; Höfer, a.a.O., § 17 RdNr. 5581; Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 17 RdNr. 27; Steinmeyer, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl., § 17 BetrAVG RdNr. 9; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl., § 17 BetrAVG RdNr. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 28.01.1991 – II ZR 29/90, NJW-RR1991, 746 m.w.N.[↩]
- vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.1989 – 3 A 1637/88, NVwZ-RR 1990, 435; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl., § 38 RdNr. 10[↩]
- vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.1989, a.a.O.; Tiedemann, in: Bader/ Ronellenfitsch, VwVfG, § 38 RdNr. 3[↩]