Die Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit ergibt sich nicht allein daraus, dass eine zuvor für die gleichen Verbindlichkeiten bestellte Sicherheit eine entgeltliche Leistung darstellte. Bei der Besicherung einer fremden Verbindlichkeit kommt es vielmehr darauf an, ob der Gläubiger eine ausgleichende Gegenleistung erbringt.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt die klagende Bank vom beklagten Insolvenzverwalter die Auskehr eines vom Insolvenzverwalter eingezogenen Rückkaufswerts einer privaten Rentenversicherung.
Ein am 7.06.2002 eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 30.12.2013 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Eine Restschuldbefreiung wurde nicht erteilt. Am 30.05.2008 verpfändete der Schuldner der Bank ein Termingeldkonto über 40.000 € zur Sicherung aller Forderungen der Bank gegen die K. H. GmbH aus einem Darlehen. Zudem übernahm der Schuldner am 7.12.2009 eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 120.000 € zur Sicherung aller Forderungen der Bank gegen die GmbH aus dem Kontokorrentkonto und dem Darlehen. Der Schuldner schloss am 12.12.2014 eine private Rentenversicherung ab und veranlasste die Überweisung des Versicherungsbeitrags in Höhe von 51.500 € an den Versicherer. Die Ansprüche und Rechte aus diesem Versicherungsvertrag trat der Schuldner am 29.12.2014 in voller Höhe an die Bank zur Sicherung von Ansprüchen gegen ihn und die GmbH ab. Dabei diente die Abtretung der Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherung aller Forderungen, die Abtretung der Ansprüche für den Erlebensfall zur Sicherung des Anspruchs „auf Rückzahlung des noch nicht getilgten Nettokreditbetrags“ aus den Darlehen Nr. 6200051214 vom 07.12.2009 und Nr. 6760220142 vom 30.05.2008. Am 1.03.2016 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17.08.2017 wurde auf einen Antrag vom 09.03.2017 erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Bank meldete eine Forderung aus der vom Schuldner übernommenen Bürgschaft zur Tabelle an. Mit Schreiben vom 02.10.2020 kündigte die Bank dem Versicherer gegenüber den Versicherungsvertrag und bat um Auszahlung des Rückkaufswerts der Rentenversicherung, der sich auf 55.329, 70 € belief. Der Versicherer zahlte die Summe an den Insolvenzverwalter aus.
Die Bank nimmt den Insolvenzverwalter auf Zahlung von 46.668, 39 € in Anspruch und behauptet, sie habe ein insolvenzfestes Absonderungsrecht an den Ansprüchen aus der Versicherung erlangt. Die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Anfechtungsansprüche seien verjährt. Der insolvenzverwalter meint, die Verpfändung des Kontos sei unwirksam gewesen. Ein eine Gläubigerbenachteiligung ausschließender Sicherheitentausch habe nicht vorgelegen. Er sei berechtigt, die Auszahlung wegen der anfechtbaren Abtretung zu verweigern, selbst wenn Anfechtungsansprüche verjährt seien.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung der Bank hat das Hansesatische Oberlandesgericht den Insolvenzverwalter verurteilt, an die Bank 46.668, 39 € nebst Zinsen zu zahlen2. Auf die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an dHanseatische Oberlandesgericht:
Auf den Streitfall finden gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der ab dem 5.04.2017 geltenden Fassung Anwendung.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Hanseatischen Oberlandesgerichts trifft zu. Der Bank steht ein Anspruch aus § 170 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO zu. Sie war infolge der Sicherungsabtretung vom 29.12.2014 zur abgesonderten Befriedigung aus dem Anspruch auf den Rückkaufswert der Rentenversicherung gegen den Versicherer berechtigt. Die Abtretung ist wirksam. Der insolvenzverwalter hat den Rückkaufswert vom Versicherer gemäß § 166 Abs. 2 InsO vereinnahmt. Die entsprechenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts nimmt die Revision hin. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts genügen jedoch nicht, um eine Anfechtbarkeit der vom Schuldner bestellten Sicherheiten gemäß § 134 Abs. 1 InsO ausschließen zu können.
Die Abtretung der Rechte des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag an die Bank stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar, wenn sie unentgeltlich im Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist und die Gläubiger des Schuldners benachteiligt.
Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen. Die Abtretung der Forderung aus dem Rentenversicherungsvertrag an die Bank ist wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen. Für die Frage der Unentgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners abzustellen, also auf den gemäß § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmenden Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten3.
Die Bestellung einer Sicherheit für die eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar4. Auch eine nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar5.
Die Besicherung einer fremden Schuld ist hingegen grundsätzlich unentgeltlich, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten ist6. Entgeltlich ist die Besicherung einer fremden Schuld umgekehrt, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht7. Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer bei einer Besicherung fremder Schuld schließlich auch dann, wenn er für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt8. Dabei genügt es für die Entgeltlichkeit, dass der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt9, ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber bestehen muss10. Das Stehenlassen eines sonst durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen einen Dritten ist hingegen nicht ausreichend, um die nachträgliche Besicherung der fremden Schuld als entgeltlich einordnen zu können11.
Nach diesen Maßstäben tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme des Hanseatischen Oberlandesgerichts, die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag sei entgeltlich erfolgt.
Die Rechtshandlung erfolgte innerhalb des anfechtbaren Zeitraums. Der Schuldner trat am 29.12.2014 und damit innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 09.03.2017 seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung von Ansprüchen der Bank an diese ab.
Eine Unentgeltlichkeit der Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag lässt sich nicht verneinen.
DHanseatische Oberlandesgericht stellt nicht fest, aufgrund welcher Forderungen die Bank Absonderungsrechte an den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Beträgen geltend macht. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, dass die Bank die Sicherheit wegen ihrer Forderungen gegen die GmbH verwerten möchte, es sich bei den abgetretenen Ansprüchen des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag mithin um eine Sicherheit zugunsten einer fremden Verbindlichkeit handelt. Hierfür spricht auch die von der Bank vorgelegte Forderungsberechnung vom 19.01.2021, die sich auf die Forderungen der Bank gegen die GmbH aus dem Konto Nr. 67602201420 bezieht.
Allein die Besicherung der zugunsten der Bank übernommenen Bürgschaftsverpflichtung des Schuldners führt nicht dazu, dass es sich um eine Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten des Schuldners handelt. Die Grundsätze zur Unentgeltlichkeit der Besicherung fremder Schuld gelten auch, wenn der Schuldner eine Personalsicherheit für die fremde Schuld übernimmt und zusätzlich zur Absicherung der Ansprüche aus der Personalsicherheit eine weitere Sicherheit bestellt. Diese Besicherung der eigenen Verbindlichkeit aus der Personalsicherheit ist ebenfalls nach den Grundsätzen einer Fremdbesicherung zu behandeln.
Soweit eine Besicherung einer fremden Verbindlichkeit durch die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Betracht kommt, trifft dHanseatische Oberlandesgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu, dass die Bank für die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom 12.12.2014 eine ausgleichende Gegenleistung erbracht hat.
Rechtsfehlerhaft meint dHanseatische Oberlandesgericht, dass sich eine ausgleichende Gegenleistung für die nachträgliche Bestellung einer neuen Sicherheit bereits daraus ergebe, dass der Schuldner der Bank zu einem früheren Zeitpunkt eine andere Sicherheit bestellt habe und diese Sicherheit eine entgeltliche Leistung dargestellt habe. Darauf kommt es nicht an. Ob die Leistung des Schuldners entgeltlich ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners (§ 140 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2008 – IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 12 mwN; vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18, NZI 2021, 26 Rn. 8 mwN). Die Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit ergibt sich nicht allein daraus, dass eine zuvor für die gleichen Verbindlichkeiten bestellte Sicherheit eine entgeltliche Leistung darstellte. Bei der Besicherung einer fremden Verbindlichkeit kommt es vielmehr darauf an, ob der Gläubiger eine ausgleichende Gegenleistung erbringt.
Dass die Bank der GmbH oder dem Schuldner im Gegenzug für die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag als Sicherheit für eine fremde Verbindlichkeit eine ausgleichende Gegenleistung erbracht hat, lässt sich den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht entnehmen. Die Aufrechterhaltung eines bereits zuvor der GmbH gewährten Kredits genügt hierzu nicht.
Dass der Schuldner ausweislich der Sicherungsvereinbarung die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch zur Absicherung eigener Verbindlichkeiten vorgenommen hat, schließt eine Teilanfechtung nicht aus. Ist die Leistung des Schuldners teilbar, kann die Anfechtung auf den unentgeltlichen Teil der Leistung beschränkt werden12. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn der Schuldner die Sicherheit sowohl für eine eigene wie für eine fremde Schuld bestellt. Die Teilbarkeit der Leistung ergibt sich aus den unterschiedlichen Arten der besicherten Verbindlichkeiten. Damit kann in diesen Fällen allein die Besicherung der fremden Schuld als unentgeltliche Leistung angefochten werden.
Ebenso wenig lässt sich nach den bisherigen Feststellungen ausschließen, dass die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag die Gläubiger benachteiligte.
Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht deshalb, weil die anzufechtende Rechtshandlung in Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat. Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der angefochtenen Rechtshandlung zusammenhängen13.
An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am Schuldnervermögen gesichert war. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Rechtshandlung dazu führt, dass eine wirksam und unanfechtbar bestellte Sicherheit durch eine gleichwertige andere Sicherheit ersetzt wird, ohne dass damit für das Schuldnervermögen ein zusätzlicher Rechtsverlust verbunden wäre14. Der unmittelbare Austausch gleichwertiger Sicherheiten benachteiligt die Gläubiger nicht15, allerdings nur in dem Umfang des für die ursprüngliche Sicherheit vereinbarten Sicherungszwecks16.
Ob die Voraussetzungen eines unmittelbaren Austausches gleichwertiger Sicherheiten gegeben sind, lässt sich den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht entnehmen.
Das Guthaben des zugunsten der Bank verpfändeten Termingeldkontos belief sich auf 40.000 €; die Zahlung an den Versicherer betrug jedoch 51.500 €. Mangels anderweitiger Feststellungen muss der Schuldner folglich über den Wert des ursprünglich verpfändeten Guthabens hinausgehendes Vermögen eingesetzt haben, um den Versicherungsbeitrag leisten zu können. Ferner hat dHanseatische Oberlandesgericht ausdrücklich offengelassen, ob sich die Sicherungsabrede im Zuge der Neubesicherung geändert habe und deshalb die Sicherungszession gläubigerbenachteiligend sei, weil die vorgenommene Neubesicherung die Verpfändung des Termingeldkontos letztlich ersetzt habe.
Weiter steht nicht fest, dass die Freigabe des zugunsten der Bank verpfändeten Termingeldkontos erst erfolgt ist, nachdem der Schuldner der Bank die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherheit abgetreten hat. Sollte der Schuldner die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag am 29.12.2014 erst dann an die Bank abgetreten haben, nachdem er bereits über das Guthaben des Termingeldkontos verfügt hat, fehlte es an einem unmittelbaren Sicherheitentausch. Denn in diesem Fall hätte der Bank in dem Zeitraum zwischen Verfügung des Schuldners über das Guthaben und Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag keine Sicherheit zugestanden. Nur eine ununterbrochene Sicherheitenkette kann zu einem Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung führen.
Soweit dHanseatische Oberlandesgericht annimmt, dass sich der insolvenzverwalter nicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 133 Abs. 1, § 146 Abs. 2 InsO berufen kann, hält dies rechtlicher Überprüfung stand. DHanseatische Oberlandesgericht hat angenommen, eine Kenntnis der Bank von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners lasse sich nicht feststellen. Dies weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nicht erfüllt. Feststellungen, dass die Bank eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte, hat dHanseatische Oberlandesgericht nicht getroffen. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
Ebenso wenig zeigt die Revision durchgreifende Rechtsfehler auf, soweit ein Vollbeweis der Kenntnis des Gläubigers nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in Betracht kommt. Der rechtliche Ausgangspunkt des Hanseatischen Oberlandesgerichts, dass für einen Benachteiligungsvorsatz die Inkongruenz der Leistung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen spricht17, trifft zu. Die Bank hat in diesem Fall – spiegelbildlich – dann Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz, wenn sie die Inkongruenz der Leistung sowie die beengten finanziellen Verhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung kannte. DHanseatische Oberlandesgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Bank zum Zeitpunkt der Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag am 29.12.2014 von beengten finanziellen Verhältnissen des Schuldners wusste. Die Revision greift dies nicht an; insbesondere zeigt sie keinen Tatsachenvortrag des Insovlenzverwalters auf, aufgrund welcher Umstände die Bank die beengten finanziellen Verhältnisse des Schuldners gekannt haben sollte.
Die von der Bank erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Gemäß § 146 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht, auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist. Auf der Grundlage von § 146 Abs. 2 InsO kann die Erfüllung von Aus- und Absonderungsansprüchen verweigert werden. Maßgebend ist insoweit, ob der Insolvenzverwalter verteidigungsweise die Rechtsstellung der Insolvenzmasse wahrt. Dabei ist die Parteirolle im konkreten Prozess nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob er einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in die Masse zurückführen will, oder ob er einen zur Masse gehörenden Gegenstand der Masse erhalten will18. Das ist vorliegend der Fall.
Das angefochtene Berufungsurteil konnte folglich keinen Bestand haben. Es war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an dHanseatische Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache war für den Bundesgerichtshof nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die erforderlichen Feststellungen zu der Bestellung der Sicherheiten und deren Umstände nicht getroffen worden sind. Das wird dHanseatische Oberlandesgericht nachzuholen haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. September 2024 – IX ZR 217/22
- LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2022 – 330 O 79/21[↩]
- OLG Hamburg, Urteil vom 27.10.2022 – 11 U 40/22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18, NZI 2021, 26 Rn. 8 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 22.07.2004 – IX ZR 183/03, NZI 2004, 623, 624; vom 19.07.2018 – IX ZR 296/17, ZIP 2018, 1606 Rn. 16 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 18.03.2010 – IX ZR 57/09, NZI 2010, 439 Rn. 10; vom 26.04.2012 – IX ZR 146/11, NZI 2012, 562 Rn. 43; Beschluss vom 06.12.2012 – IX ZR 105/12, NZI 2013, 81 Rn. 3; Urteil vom 19.07.2018, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 01.06.2006 – IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362 Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 11.12.2008 – IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 03.03.2005 – IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 ff; vom 01.06.2006, aaO Rn. 10; vom 19.04.2007 – IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118 Rn. 16; vom 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 07.05.2009 – IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122 Rn. 6[↩]
- BGH, Urteil vom 05.06.2008 – IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 11 ff, 15 f[↩]
- BGH, Urteil vom 07.05.2009, aaO; vom 20.12.2012 – IX ZR 21/12, ZIP 2013, 223 Rn. 25 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2012, aaO Rn. 31[↩]
- BGH, Urteil vom 15.11.2018 – IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 26 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 17.10.2019 – IX ZR 215/16, NZI 2019, 933 Rn. 7 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 02.02.2017 – IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2020 – IX ZR 162/16, NZI 2020, 687 Rn. 40[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2020 – IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 23 f; vom 23.06.2022 – IX ZR 75/21, NZI 2022, 777 Rn. 40 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 148/07, NZI 2008, 547 Rn. 28 mwN[↩]