Die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist trotz Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil jedenfalls dann möglich, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu einer auf den aufgenommenen Teil beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat1.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Rechtsstreit durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für den Nachlass des Erblassers und der Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots gegen die Beklagte am 17.06.2020 gemäß § 240 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO insgesamt unterbrochen worden, da es sich bei sämtlichen von der Gläubigerin geltend gemachten Forderungen um Nachlassverbindlichkeiten im Sinn von § 1967 BGB handelt2. Hierzu gehören alle vererblichen Schulden des Erblassers, die schon vor dem Erbfall in seiner Person entstanden bzw. begründet waren3. Erfasst sind weiter Ansprüche, die zwar erst nach dem Erbfall entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlage aber schon vor dem Erbfall gegeben war4. Dazu gehören auch außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zur Verfolgung einer Nachlassverbindlichkeit, selbst wenn die anwaltliche Hilfe erst nach dem Tod des Erblassers in Anspruch genommen wurde.
Das in der Berufungsinstanz mit dem vorliegenden Fall befasste Oberlandesgericht München5 hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der gesamte Rechtsstreit formal wirksam gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes aufgenommen worden ist.
Dabei hat das Oberlandesgericht München allerdings fehlerhaft allein auf die Aufnahmeerklärung der Beklagten abgestellt. Diese Erklärung, die der Bundesgerichtshof als Prozesshandlung uneingeschränkt nachprüfen und selbst auslegen kann6, war auf die eigene Berufung der Beklagten gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung beschränkt, wie sich bereits aus ihrem Verweis darauf ergab, dass sie nach § 184 Abs. 2 InsO zur Aufnahme des Rechtsstreits gehalten sei, soweit betreffend die von ihr im Prüfungstermin bestrittene Forderung ein erstinstanzliches Urteil zugunsten der Gläubigerin vorliege.
Von Seiten der Gläubigerin liegt aber eine den Anforderungen des § 250 ZPO genügende konkludente Aufnahmeerklärung bezüglich ihrer eigenen Berufung vor. Die Aufnahme nach § 250 ZPO muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch durch Auslegung ergeben, wenn der Wille zur Fortsetzung des Rechtsstreits hinreichend deutlich und klar zum Ausdruck gebracht wird und insbesondere auch für den Prozessgegner zweifelsfrei erkennbar ist, dass mit Zugang dieser Erklärung der Rechtsstreit aufgenommen ist7.
Dem genügt das Vorbringen der Gläubigerin in ihren Schriftsätzen vom 16.02.2022; und vom 31.03.2022. Mit Ersterem hat sie auf die entsprechende Anforderung des Oberlandesgerichts München zur Fortsetzung des Verfahrens die von ihr eingereichten Anlagen nochmals in zweifacher Ausfertigung vorgelegt, mit Zweiterem hat sie zu der Hinweisverfügung des Oberlandesgerichts München vom 10.03.2022, die sich auch mit der Begründetheit ihrer Berufung befasst hatte, Stellung genommen und dargelegt, dass ihrer Klage auch hinsichtlich des vierten Anlagevertrags stattzugeben sei. Damit hat sie zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie das Berufungsverfahren (auch) insoweit fortsetzen wollte. Dass die Beklagte dies ebenso verstanden hat, ergibt sich daraus, dass sie mit Schriftsatz vom 27.04.2022 auch zur Frage ihrer Haftung für den vierten Anlagevertrag Stellung genommen und diesbezüglich die Zulassung der Revision angeregt hat. Dass die Schriftsätze der Gläubigerin vom 16.02.2022; und vom 31.03.2022 der Beklagten nicht förmlich zugestellt worden sind, ist durch das anschließende rügelose Verhandeln der Beklagten in der Berufungsinstanz geheilt (§ 525 Satz 1, § 295 ZPO)8.
Das Oberlandesgericht München hat jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Aufnahme gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur hinsichtlich der von der Gläubigerin geltend gemachten Hauptforderungen aus ihren Anlageverträgen (Zahlungsbetrag ohne Zinsen und Feststellung der Freistellungsverpflichtung) vorlagen, weil es hinsichtlich der Nebenforderungen der Gläubigerin an einer wirksamen Forderungsanmeldung gemäß §§ 174 ff. InsO fehlt.
Dass die Gläubigerin den Rechtsstreit nur gegen die widersprechende Beklagte und nicht auch gegen den die Forderungsanmeldung ebenfalls bestreitenden Insolvenzverwalter aufgenommen hat, ist unschädlich. Die Aufnahme zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt nicht voraus, dass der Rechtsstreit auch gegenüber weiteren Bestreitenden aufgenommen wird9.
Der Bundesgerichtshof hat aktuell in einem anderen Verfahren entschieden und näher begründet, dass die wirksame Aufnahme eines zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits (auch) zur Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs (§184 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder zu dessen Verfolgung (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) eine wirksame Forderungsanmeldung voraussetzt10.
Eine den Anforderungen von § 174 InsO genügende Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren liegt nur hinsichtlich der von der Gläubigerin geltend gemachten Hauptforderungen (Zahlungsbetrag ohne Zinsen und Feststellung der Freistellungsverpflichtung) vor.
Die Forderungsanmeldung der Gläubigerin ist auch nicht insgesamt unwirksam. Eine unzulässige Sammelanmeldung liegt nicht vor.
Die von der Gläubigerin im Revisionsverfahren vorgelegte Forderungsanmeldung vom 03.12.2020, die die Beklagte als solche nicht bestritten hat und die der Bundesgerichtshof trotz § 559 ZPO berücksichtigen kann, weil sie die von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung einer wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits betrifft11, genügte den Anforderungen von § 174 Abs. 2 InsO. Hierüber kann der Bundesgerichtshof selbst entscheiden, da weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind12.
Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag sowie Tatsachen für eine Qualifizierung der Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO anzugeben. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO sind erfüllt, wenn die Forderung ausreichend individualisiert, d.h. der Streitgegenstand bestimmt ist. Danach erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt. Eine Sammelanmeldung, bei der mehrere Forderungen zusammengefasst werden, ohne Grund und Betrag der einzelnen Forderung jeweils ausreichend bestimmt zu bezeichnen, ist unzulässig13. Eine schlüssige Darlegung der Forderung ist dagegen nicht erforderlich14. Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des § 174 InsO ist allein die Anmeldung der Forderung; wie der Insolvenzverwalter die Forderung in die Tabelle eingetragen hat, ist dagegen unerheblich15.
Diesen Anforderungen genügt die Forderungsanmeldung der Gläubigerin vom 03.12.2020. Anders als die Revision meint, hat die Gläubigerin darin nicht nur pauschal eine Gesamtforderung von 73.100 € angemeldet, sondern in ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung sowohl hinsichtlich des Grundes als auch des jeweils geltend gemachten Betrags hinreichend zwischen den einzelnen Anlageverträgen differenziert.
Die Gläubigerin hat in dem Begleitschreiben angegeben, dass die von ihr angemeldeten Forderungen sich aus den dem Anmeldungsschreiben beigefügten Kauf- und Verwaltungsverträgen ergeben, die sie anschließend einzeln mit Angabe der Vertragsnummer, Datum des Vertragsschlusses und Betrag der jeweiligen Investitionssumme aufgelistet hat. Weiter hat sie erklärt, dass den Forderungen Schadensersatzansprüche zugrunde lägen, sie das negative Interesse geltend mache und aus Gründen der Fristwahrung die Forderungen zunächst in Höhe der Gesamtinvestitionssumme – 73.100 € – angemeldet würden. Hinsichtlich des den Forderungen zugrundeliegenden Sachverhalts hat sie, jeweils unter Angabe des Aktenzeichens, auf das Ermittlungsverfahren gegen den weiteren Geschäftsführer R. , das Insolvenzgutachten und auf drei zulasten des Geschäftsführers ergangene landgerichtliche Urteile16 verwiesen. Anschließend hat sie ausgeführt, dass ihre Schadensersatzforderungen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB resultierten, für die der Erblasser als Geschäftsführer hafte, und hat zu den Tatsachen betreffend die Überschuldung, zur Entwicklung des Container-Fehlbestands und der finanziellen Deckungslücken sowie zum Schneeballsystem der P. -Vertriebsgesellschaften nähere Angaben gemacht.
Damit hat die Gläubigerin in der Anmeldung hinreichend bestimmt angeben, welchen Betrag (die jeweilige Investitionssumme) sie als Schadensersatzforderung aus welchem Vertragsschluss anmelden möchte und hat dabei sowohl zwischen den einzelnen Verträgen hinreichend differenziert als auch den jeweiligen Anspruch unverwechselbar einem bestimmten Lebenssachverhalt zugeordnet.
Dass in den der Anmeldung beigefügten Formularanmeldungen vom 11.09.2018 als Hauptforderung noch das positive Interesse der Gläubigerin (ausgebliebenes Rückkaufsangebot und Miete bis Vertragsende) als Forderungsbetrag angegeben wurde, ist durch die ausdrückliche Anmeldung des negativen Interesses in Höhe der Investitionssumme in der Forderungsanmeldung vom 03.12.2020 überholt.
Der Wirksamkeit der Forderungsanmeldung steht auch nicht entgegen, dass die Schadensersatzforderung der Gläubigerin möglicherweise von einer Zugum-Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt. Zwar kann eine von einer Zugum-Zug-Leistung abhängende Forderung, die als solche angemeldet und nicht entsprechend § 45 Satz 1 InsO in einen Geldbetrag umgerechnet worden ist, ihrer Art nach nicht zur Tabelle festgestellt werden17. Hier hat die Gläubigerin aber keine von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängende Schadensersatzforderung angemeldet, sondern ausdrücklich einen Zahlungsanspruch ohne jegliche Einschränkung geltend gemacht. Anderes war auch ihrer Erläuterung zur Forderungsanmeldung nicht zu entnehmen18. Damit handelte es sich zwar möglicherweise um die Anmeldung einer (materiell-rechtlich unbegründeten) ungekürzten oder einer (möglicherweise) überhöhten in Geld umgerechneten Forderung, die aber als solche formell den Anforderungen der Insolvenzordnung entsprach19. Überdies ist die Feststellungsfähigkeit einer Forderung ohnehin von der Frage ihrer formal ordnungsgemäßen Anmeldung zu unterscheiden. Ist eine Forderung – wie hier – formal ordnungsgemäß als Insolvenzforderung nach Grund und Betrag angemeldet, ist der Insolvenzverwalter auch dann zu ihrer Eintragung in die Tabelle verpflichtet, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen20.
Inhaltlich erstreckte sich die Forderungsanmeldung der Gläubigerin allerdings nur auf ihre im hiesigen Verfahren geltend gemachten Hauptforderungen ohne die dazu eingeklagten Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Bei einer Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO ist der geltend gemachte Betrag getrennt nach Hauptforderung, Kosten und Zinsen bis zur Verfahrenseröffnung anzugeben. Zinsen sind mit dem Beginn des Zinslaufs und dem Prozentsatz anzumelden21. Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind (wie etwa Freistellungsansprüche) oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (§ 45 Satz 1 InsO), denn die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen22.
Hier fehlt es an einer Anmeldung der eingeklagten Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Die Gläubigerin hat mit der Forderungsanmeldung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Form des negativen Interesses in Höhe des jeweils ungekürzten Investitionsbetrags geltend gemacht. Diese Anmeldung umfasst zum einen die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Hauptforderung der Gläubigerin auf Rückzahlung der geleisteten Investitionsbeträge abzüglich der darauf entfallenden Mietzahlungen, zum anderen – in der die Hauptforderung des Zahlungsantrags übersteigenden Höhe – den in Form des Feststellungsantrags geltend gemachten Anspruch der Gläubigerin auf Freistellung von Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Anlagevertrag. Dieser Freistellungsantrag bezieht sich ausdrücklich insbesondere auf Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Gläubigerin aus Insolvenzanfechtungstatbeständen gemäß §§ 129 ff. InsO, mithin auf Ansprüche aufgrund der von ihr erhaltenen Mietzahlungen. Die Anmeldung des den eingeklagten Zahlungsanspruch übersteigenden Betrags zur Tabelle ist daher bei wirtschaftlicher Betrachtung (jedenfalls) als Anmeldung des nach § 45 Satz 1 InsO geschätzten Werts dieses Freistellungsanspruchs zu verstehen23.
Es fehlt dagegen an einer Anmeldung der von der Gläubigerin eingeklagten Ansprüche auf Verzinsung der jeweiligen Hauptforderung und auf Erstattung der durch ihre Geltendmachung entstandenen vorgerichtlichen Kosten. Diesbezüglich enthält die Forderungsanmeldung der Gläubigerin vom 03.12.2020 weder Angaben zu einem etwaigen Forderungsbetrag noch zu dem diesen Ansprüchen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Beginn des Zinslaufs, Prozentsatz, Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe etc.).
Einer wirksamen Teilaufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich der zur Tabelle angemeldeten Hauptforderungen steht das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits in der Regel nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme von diesem Urteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist dann anzunehmen, wenn der Anspruch einer Prozesspartei auf effektiven Rechtsschutz überwiegt24.
Durch die hier vorliegende Teilaufnahme besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Gegenstand des teilweise aufgenommenen Rechtsstreits sind die weiterverfolgten Hauptforderungen auf Schadensersatz. Deren Bestand ist aber auch Voraussetzung sowohl für die geltend gemachten Zinsansprüche als auch für den Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Das Oberlandesgericht München hätte daher, sollte der Rechtsstreit später auch (nach deren formgemäßer Anmeldung zur Tabelle) hinsichtlich dieser Nebenforderungen aufgenommen werden, erneut über den Bestand der Hauptforderungen und die sich dabei stellenden Rechtsfragen zur diesbezüglichen Haftung des Erblassers zu entscheiden25.
Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist – nach Abstimmung mit dem für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – im Streitfall hinzunehmen. Das gebietet die effektive Verfolgung von Forderungen gemäß § 38 InsO im Insolvenzverfahren jedenfalls dann, wenn sich der Gläubiger – wie hier – durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu einer beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat.
Die Teilnahme am Insolvenzverfahren ist eine individuelle Entscheidung des jeweiligen Gläubigers und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung verzichtbar26. Kein Gläubiger ist gezwungen, am Insolvenzverfahren teilzunehmen27. Die Teilnahme am Insolvenzverfahren beruht demnach auf einer freien und als solche zu achtenden Entscheidung des Insolvenzgläubigers. Die freie Entscheidung bezieht sich nicht nur auf das „ob“ der Verfahrensteilnahme. Auch der Umfang der Verfahrensteilnahme unterliegt der Entscheidungsbefugnis des Insolvenzgläubigers. Berühmt er sich, wie im Streitfall, neben einer Hauptforderung auch Inhaber von Nebenforderungen zu sein, steht es ihm deshalb frei, nur mit der Hauptforderung am Insolvenzverfahren teilzunehmen.
Entschließt sich der Insolvenzgläubiger dazu, eine Forderung geltend zu machen, muss er dies nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren tun. § 87 InsO verweist den Gläubiger auf das Anmeldeverfahren nach den §§ 174 ff. InsO28. Aus § 179 InsO folgt, dass eine bestrittene Forderung im Klageverfahren festzustellen ist. Hierfür sieht § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO als Grundregel vor, dass im ordentlichen Verfahren (Neu-)Klage auf Feststellung der Forderung zu erheben ist. Ausnahmsweise ist eine Neuklage unzulässig: § 180 Abs. 2 InsO ordnet für den Fall eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über die Forderung zwingend die Aufnahme dieses Rechtsstreits an29. Die Ausnahme vom Grundsatz der Neuklage dient dazu, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Insolvenzfeststellungsprozesses zu vermeiden, die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten und den anhängigen Prozess zu einem Ende zu bringen30.
Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Schuldnerwiderspruch. Er wird im Grundsatz durch eine Neuklage beseitigt (§ 184 Abs. 1 Satz 1 InsO). War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so erfolgt die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO durch Aufnahme dieses Rechtsstreits. Das im Wortlaut der Vorschrift verwendete „kann“, begründet keine Wahlmöglichkeit im Verhältnis zu § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO. Es unterstreicht vielmehr, dass die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs keine Voraussetzung für die Feststellung der Forderung zur Tabelle ist. Wie im Fall des § 180 Abs. 2 InsO ist eine Neuklage daher unzulässig, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war. § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO entspricht insoweit der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO31.
Entschließt sich der Gläubiger wie vorliegend zur beschränkten Teilnahme am Insolvenzverfahren, indem er nur seine Hauptforderung und nicht auch die Nebenforderungen zur Tabelle anmeldet, und wird der angemeldeten Forderung widersprochen, ist es (völlig) unzweifelhaft, dass er im Falle einer Neuklage nicht daran gehindert ist, den Widerspruch zu beseitigen. Das kann nicht deshalb anders sein, weil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war. Die in diesem Fall bestehende Verpflichtung, die Feststellung der Forderung oder die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits zu betreiben, dient der Prozessökonomie, nicht zur Beschneidung der freien Entscheidung des Gläubigers, ob und inwieweit er am Insolvenzverfahren teilnimmt.
Anderenfalls wäre der Gläubiger einer Forderung, über die zur Zeit der Verfahrenseröffnung ein Rechtsstreit anhängig war, dazu gehalten, seine Forderung vollständig zur Tabelle anzumelden. Das kann ihm nicht abverlangt werden. Stünden die Grundsätze zur Unzulässigkeit von Teilurteilen bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen einem solchen Vorgehen tatsächlich entgegen, müsste dem Gläubiger zur Effektuierung seines Rechtsschutzes die ihm gesetzlich aus guten Gründen verschlossene Möglichkeit einer Neuklage eingeräumt werden. Das zeigt, dass es um eine Abwägung der Vorteile der Pflicht zur Aufnahme eines anhängigen Rechtsstreits gegen die Risiken eines Teilurteils geht.
Die Vorteile überwiegen die Risiken. In der Regel wird nämlich nicht damit zu rechnen sein, dass eine Entscheidung über den Rest des anhängigen Rechtsstreits noch ergehen wird. Beschränkt der Gläubiger seiner Rechtsverfolgung im Insolvenzverfahren, beruht dies regelmäßig auf der Erkenntnis, dass eine weitergehende Rechtsverfolgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint. Auch die aus § 201 Abs. 1 InsO folgende Nachhaftung des Schuldners für einfache Insolvenzforderungen geht nicht nur im Falle der Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. InsO häufig ins Leere, sondern auch dann, wenn es zu einer gesellschaftsrechtlichen Vollbeendigung des Schuldners kommt. Sollte die Entscheidung des Gläubigers zur beschränkten Teilnahme am Insolvenzverfahren ausnahmsweise nicht auf derartigen Erwägungen beruhen, sondern prozesstaktisch motiviert sein, kann das im Grundsatz schutzwürdige Interesse des Gläubigers in den Hintergrund treten. Im Streitfall gibt es keinen Anhaltspunkt für ein prozesstaktisches Vorgehen der Gläubigerin.
Der hier entschiedende II. Zivilsenat sieht sich an seiner Auffassung nicht durch den Beschluss des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.03.201332 gehindert. Der Beschluss verhält sich zur Interessenabwägung zwischen Teilurteilsverbot und effektivem Rechtsschutz bei zunächst unbeschränkter Teilnahme des Gläubigers am Insolvenzverfahren und dann beschränkter Beseitigung eines Widerspruchs. Hier hat die Gläubigerin von Anfang an von einer vollständigen Rechtsverfolgung im Insolvenzverfahren abgesehen, indem sie nur die Hauptforderungen zur Tabelle angemeldet hat.
Soweit danach eine wirksame Teilaufnahme des Rechtsstreits vorliegt, kann das Berufungsurteil, auch wenn es in der Sache zutreffend sein sollte, mit dem vom Oberlandesgericht München zuerkannten Inhalt nicht aufrechterhalten werden, weil entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München eine Anpassung der Anträge infolge des Nachlassinsolvenzverfahrens geboten war33.
Das Oberlandesgericht München ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits durch den Gläubiger gegenüber dem bestreitenden Insolvenzverwalter oder einem anderen bestreitenden Insolvenzgläubiger nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO grundsätzlich die Umstellung eines Leistungsantrags in einen Antrag auf Feststellung der Forderung zur Tabelle geboten ist34. Diese Antragsumstellung ist keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern eine gemäß § 264 Nr. 3 ZPO wegen einer „später eingetretenen Veränderung“ zulässige verfahrensrechtliche Anpassung des Antrags an die insoweit maßgeblichen Vorschriften aus der Insolvenzordnung35.
Entsprechendes gilt, wenn wie im vorliegenden Fall ein anhängiger Rechtsstreit aufgenommen wird, um einen Schuldnerwiderspruch zu beseitigen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder um einen solchen zu verfolgen (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO). Auch hier sind die Anträge den maßgeblichen Vorschriften aus der Insolvenzordnung anzupassen. Dass es sich um ein Nachlassinsolvenzverfahren handelt, welches nur den Nachlass erfasst (§ 1975 BGB), ändert – anders als das Oberlandesgericht München meint – nichts. Die Gläubigerin verfolgt mit ihren Ansprüchen Nachlassverbindlichkeiten, bei denen es sich um Insolvenzforderungen handelt und die sie zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Insoweit erfordert auch die Rechtsverfolgung gegen den noch nicht unbeschränkt haftenden Erben durch Aufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits eine Anpassung der Anträge36. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Nachlassgläubiger in der Lage ist, die unbeschränkte persönliche Haftung eines Erben mit seinem Eigenvermögen während eines laufenden Nachlassinsolvenzverfahrens geltend zu machen oder aufgrund eines in einem Nachlassinsolvenzverfahren erstrittenen Titels in das vom Nachlassinsolvenzverfahren nicht betroffene Eigenvermögen des Erben zu vollstrecken.
Eine Auslegung der Berufungsanträge der Parteien und des Tenors des Berufungsurteils im Sinne der gebotenen Anpassung ist nicht möglich. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass diese Anpassung dem wirklichen Willen der Parteien und des Oberlandesgerichts München entspricht37. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, nachdem das Oberlandesgericht München bereits in einer Hinweisverfügung vor der mündlichen Verhandlung eine Antragsumstellung ausdrücklich für nicht erforderlich erachtet hat, weil eine Inanspruchnahme der Beklagten bzw. ihres eigenen Vermögens und damit auch außerhalb des Insolvenzverfahrens in Rede stehe. Dementsprechend haben die Parteien ihre bisherigen Anträge mit diesem Inhalt bewusst beibehalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 206/22
- Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 27.03.2013 – III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 150/05, ZIP 2008, 1943 Rn. 1 mwN; OLG Köln, MDR 2003, 526; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 10. Aufl., § 240 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 240 Rn. 7 aE[↩]
- vgl. Erman/Horn, BGB, 17. Aufl., § 1967 Rn. 3; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 1967 Rn. 2 mwN[↩]
- vgl. Erman/Horn, BGB, 17. Aufl., § 1967 Rn. 3a mwN; siehe auch Staudinger/Kunz, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1967 Rn. 64: dem Erblasser zuzurechnende Schulden[↩]
- OLG München, Urteil vom 19.05.2022 – 8 U 2506[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2023 – III ZB 46/22 12; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 546 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 41 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1968 – VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400; Beschluss vom 09.12.1998 – XII ZB 147/98, ZIP 1999, 75, 76; Beschluss vom 17.12.2008 – XII ZB 125/06 44[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1998 – IX ZR 256/96, ZIP 1998, 1113, 1114 mwN; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, § 184 Rn. 25[↩]
- BGH, Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 222/22, Rn.20 ff.b[↩]
- vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 559 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 33; Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn.19 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 37[↩]
- u.a. das erstinstanzliche Urteil des hiesigen Verfahrens: LG München I, Urteil vom 02.04.2020 – 29 O 11139/19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 36[↩]
- zu einem solchen Fall siehe BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 37 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2015 – III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn.19; Urteil vom 11.02.2016 – III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 26 ff.[↩]
- vgl. HK-InsO/Depré, 11. Aufl., § 174 Rn.19; Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl., § 174 Rn. 22; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand September 2014, § 174 Rn. 51; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 174 Rn. 33[↩]
- vgl. Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl., § 174 Rn. 21; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand September 2014, § 174 Rn. 51; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 174 Rn. 32[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2022 – IX ZR 78/21, ZIP 2022, 1876 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2013 – III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094 Rn. 12, 16; Beschluss vom 20.06.2018 – XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 40[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2013 – III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094 Rn. 13 ff.[↩]
- MünchKommInsO/Ehricke/Behme, 4. Aufl., § 38 Rn. 11; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsR, 4. Aufl., § 38 InsO Rn. 2[↩]
- Holzer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Juni 2023, § 38 Rn. 4[↩]
- BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19, ZInsO 2020, 1761 Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. MünchKommInsO/Schumacher, 4. Aufl., § 184 Rn. 5; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 20. Aufl., § 184 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 184 Rn. 11; BeckOK-InsO/Zenker, Stand 15.04.2024, § 184 Rn. 9; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, § 184 Rn. 26[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.03.2013 – III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 8; Urteil vom 21.05.2015 – III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 12; Urteil vom 11.02.2016 – III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1979 – I ZR 13/78, ZIP 1980, 23; Beschluss vom 29.06.1994 – VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193 f.; Urteil vom 15.10.2004 – V ZR 100/04, ZIP 2004, 2345; Urteil vom 31.10.2012 – III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 13, 21 f.; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, § 184 Rn. 28; HK-InsO/Depré, 11. Aufl., § 179 Rn. 6, § 180 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2004 – V ZR 100/04, ZIP 2004, 2345[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2004 – V ZR 100/04, ZIP 2004, 2345, 2346[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1961 – VIII ZR 149/60, WM 1961, 1355, 1357; Beschluss vom 29.06.1994 – VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193, 1194; siehe auch MünchKommInsO/Schumacher, 4. Aufl., § 179 Rn. 37 mwN; siehe dazu HambKommInsO/Herchen, 10. Aufl., § 179 Rn. 21[↩]